Rechtsprechung
   RG, 28.03.1917 - Rep. IV. 398/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1917,44
RG, 28.03.1917 - Rep. IV. 398/16 (https://dejure.org/1917,44)
RG, Entscheidung vom 28.03.1917 - Rep. IV. 398/16 (https://dejure.org/1917,44)
RG, Entscheidung vom 28. März 1917 - Rep. IV. 398/16 (https://dejure.org/1917,44)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1917,44) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begründung einer Nachlassverbindlichkeit durch einen Vorerben

  • opinioiuris.de

    Nachlassverbindlichkeit durch einen Vorerben

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RGZ 90, 91
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 10.02.1960 - V ZR 39/58

    Haftung des Erben eines Handelsgeschäftes für vor dem Erbfall begründete

    Die vom Vorerben in ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses begründeten Schulden sind auch für den Nacherben Nachlaßverbindlichkeiten (Bestätigung von RGZ 90, 91).

    Auch die vom (vorläufigen oder endgültigen) Erben begründeten Verbindlichkeiten werden mit Recht als Nachlaßverbindlichkeiten im Sinn des § 1967 BGB ("den Erben als solche treffende Verbindlichkeiten") anerkannt, wenn sie vom Standpunkt eines sorgfältigen Beobachters in ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses eingegangen wurden (RGZ 90, 91; 112, 129, 131; 146, 343, 345; RG JW 1938, 2822; Kipp/Coing a.a.O. § 89 II, II 3, III, § 119 I 1; Bartholomeyczik, Erbrecht 4. Aufl. § 50 1, 1V, § 56 II 1 a; Planck/Flad a.a.O. § 1967 Anm. 6 und 6 e; BGB-RGRK a.a.O. § 1967 Anm. 3 c und d; Staudinger/Lehmann, BGB 11. Aufl. § 1967 Rdn. 9, H, 15, 24, 31, 32; Staudinger/Seybold a.a.O. § 2144 Rdn. 2; Palandt/Rechenmacher, BGB 18. Aufl. § 1967 Anm. 1-4).

  • BGH, 16.03.1977 - IV ZR 182/75

    Gewährung eines lebenslänglichen Wohnrechts - Anspruch auf Schadensersatz -

    Dann gehört der erworbene Gegenstand zu dem entsprechenden Teil zur Erbschaft (RGZ 89, 53, 60; 90, 91, 97; Planck/Flad BGB 4. Aufl. § 2111 Anm. 2 a S. 456; BGB-RGRK 12. Aufl. § 2111 Rz. 8; Palandt/Keidel BGB 35. Aufl. § 2111 Anm. 2 b).
  • BGH, 19.12.1953 - II ZR 164/52

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht schliesst sich der vom Reichsgericht (RGZ 90, 91; 112, 129 [131]; 146, 343 [345]; JW 1938, 2822) entwickelten Rechtsprechung an, nach der die von einem Vorerben in Verwaltung des Nachlasses eingegangenen Verbindlichkeiten jedenfalls in der Regel Eigenverbindlichkeiten des Vorerben sind, aber zugleich auch Nachlassverbindlichkeiten sein können, für die der Nacherbe nach Eintritt des Nacherbfalles einzustehen hat.

    Diese Voraussetzungen sind nach einhelliger Meinung der Rechtsprechung und des Schrifttums jedenfalls dann erfüllt, wenn der Vorerbe bei Eingehung der Verbindlichkeit im Rahmen einer ordnungsmässigen Verwaltung des Nachlasses gehandelt hat (RGZ 90, 91 ff [96]; 148, 385 ff [391]).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht