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   RG, 28.10.1926 - IV 273/26   

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RG, 28.10.1926 - IV 273/26 (https://dejure.org/1926,208)
RG, Entscheidung vom 28.10.1926 - IV 273/26 (https://dejure.org/1926,208)
RG, Entscheidung vom 28. Oktober 1926 - IV 273/26 (https://dejure.org/1926,208)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Steht dem Eigentümer einer gestohlenen Sache, die vom gutgläubigen Erwerber weiterveräußert worden und nicht mehr zu erlangen ist, der Anspruch auf Ersatzherausgabe des Erlöses nach § 281 BGB. zu? 2. Kann er gegen den Erwerber den Bereicherungsanspruch aus § 816 Abs. 1 Satz ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gestohlene Sachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 115, 31
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • BGH, 20.11.2013 - XII ZR 19/11

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Wertersatzanspruch wegen Unmöglichkeit der

    Hat der Schuldner des Bereicherungsanspruchs rechtsgrundlos den Besitz erlangt und wird die Herausgabe unmöglich, so besteht im Vermögen des Schuldners neben etwa gezogenen Nutzungen kein selbstständiger Wert, der als ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben wäre (im Anschluss an RG, 9. Februar 1920, IV 466/19, RGZ 98, 131 und 28. Oktober 1926, IV 273/26, RGZ 115, 31; BGH Urteil vom 20. Oktober 1952, IV ZR 44/52, NJW 1953, 58).

    Die mit Hilfe fremden Geldes erworbenen Sachen verkörpern nicht den Wert des Besitzes, sondern des Eigentums (RGZ 98, 131, 135; RGZ 115, 31, 34; BGH Urteil vom 20. Oktober 1952 - IV ZR 44/52 - NJW 1953, 58, 59; Soergel/Hadding BGB 13. Aufl. § 818 Rn. 27; Klinkhammer Der Besitz als Gegenstand des Bereicherungsanspruchs [1997] S. 46, 98 f.).

    Bei einer gegenüber dem Eigentümer wirksamen Verfügung über die erlangte Sache greift daher nur der Anspruch aus § 816 Abs. 1 BGB als Rechtsfortwirkungsanspruch zugunsten des Eigentümers (RGZ 115, 31, 34; BGH Urteil vom 20. Oktober 1952 - IV ZR 44/52 - NJW 1953, 58, 59; in Bezug auf Geld Staudinger/K. Schmidt BGB [1997] Vorbem zu §§ 244 ff. Rn. B 12).

  • BGH, 31.01.1979 - VIII ZR 93/78

    Wirksamkeit einer Eigentumsübertragung von Hausrat unter Ehegatten

    Eine Abtretung kann auch nicht nach § 281 BGB, der nach h.M. nicht für den dringlichen Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe (§ 985 BGB) gilt (RGZ 115, 31, 33; 157, 40, 44; Pikart in BGB-RGRK 12. Aufl. § 985 Rdn. 35 m.w.Nachw.), verlangt werden, weil ein Ersatzanspruch aus § 281 BGB keine Aussonderungsmöglichkeit gewährt (RGZ 94, 20, 23; Mentzel/Kuhn, KO, 8. Aufl. § 46 Rdn. 11).
  • BGH, 11.10.1979 - VII ZR 285/78

    Haubenkipper - § 687 Abs. 2 BGB; §§ 818 Abs. 4, 819 BGB, § 281 BGB <Fassung

    Dabei kann die umstrittene Frage auf sich beruhen, ob § 281 BGB auch für den dinglichen Herausgabeanspruch des Eigentümers gemäß § 985 BGB gilt, wenn der Besitzer die Sache weiterveräußert hat, was die herrschende Meinung im Anschluß an RGZ 115, 31 und 157, 40, 44 verneint (vgl. zum Meinungsstand die Nachweise bei Staudinger/Löwisch, 12. Aufl. (1979), Rdn. 6 zu § 281 BGB).

    Das Reichsgericht hat das damit begründet, daß mit dem Besitzverlust der dingliche Anspruch erlischt, während bei schuldrechtlichen Verhältnissen die nachträgliche Unmöglichkeit den Schuldner zwar von der ursprünglichen Leistungspflicht befreit, das Schuldverhältnis aber noch nicht zum Erlöschen bringt (RGZ 115, 31, 33).

  • BGH, 09.02.1960 - VIII ZR 51/59

    Meßgeräte - § 990 BGB, Bösgläubigkeit des Besitzdieners, § 166 BGB

    gewesen wäre (RGZ 106, 44, 45; 115, 31, 35; BGB, RGRK, 11. Aufl., § 816 Anm. 6; Staudinger, BGB, 9. Aufl., § 816 2a 8; Zitelmann, aaO S. 101).
  • BGH, 08.01.1959 - VII ZR 26/58

    Unterschlagene Stoffe - § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB, auch der erzielte Gewinn ist

    In einem solchen Falle ist die Rechtslage gemäß den §§ 185 Abs. 2, 184 Abs. 1 BGB so anzusehen, als ob die Verfügungen von vornherein wirksam gewesen wären (RGZ 106, 44; 115, 31, 34 f; BGH LM § 816 Nr. 6).
  • BGH, 06.05.1971 - VII ZR 232/69

    Rechtsfolgen des Abhandenkommens einer Sache nach Verfügung durch einen

    In der einschlägigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist ebenfalls nie darauf abgehoben worden, welches Schicksal eine gestohlene oder sonst abhanden gekommene Sache erlitten hat, nachdem über sie durch einen Nichtberechtigten verfügt worden war, wenn nur der die Verfügung Genehmigende im Zeitpunkt der Verfügung über den Gegenstand noch dessen Eigentümer war (vgl. RGZ 106, 44; 115, 31,34 f; BGHZ 29, 157; BGH NJW 1960, 860; 1968, 1326).
  • BGH, 13.11.1952 - III ZR 72/52

    Streitverkündung

    Trotz dieser Rechtslage hat der Kläger gegen S. aber nicht etwa über § 281 BGB einen Anspruch auf Auszahlung des Kaufpreises, den S. bei der Abgabe des Wagens an B. erhalten hat, weil § 281 BGB nicht für den dinglichen Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe gilt, (RGZ 115, 31; 157c 44).
  • OLG Saarbrücken, 06.08.2002 - 4 U 536/01

    Zur Haftung des Rechtsanwalts wegen fehlerhafter Prozessführung

    Nach einer Auffassung entfällt die Passivlegitimation schon allein durch den Verlust des Besitzes bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung und der Eigentümer kann nur noch Schadensersatzansprüche gemäß §§ 989 ff BGB geltend machen (vgl. RGZ 115, 31 (33); Staudinger-Gursky, aaO., § 985 BGB, Rdnr. 7 u. 35; MünchKomm(BGB)-Medicus, aaO., § 985 BGB, Rdnr. 14; Wittig, NJW 1993, 635 (637 f)).
  • BGH, 06.11.1990 - VI ZR 99/90

    Schadensersatzanspruch des Grundpfandgläubigers wegen Entfernung von

    Ein solches eingeschränktes Verständnis der Genehmigung der Verfügung des Nichtberechtigten ist für die Anwendung des § 816 Abs. 1 BGB seit langem anerkannt (vgl. RGZ 106, 44, 45; 115, 31, 35).
  • BGH, 08.01.1959 - VII ZR 26/56
    In einem solchen Falle ist die Rechtslage gemäß den §§ 185 Abs. 2, 184 Abs. 1 BGB so anzusehen, als ob die Verfügungen von vornherein wirksam gewesen wären (RGZ 106, 44; 115, 31, 34 f.; BGH, LM Nr. 6 zu § 816 BGB).
  • BGH, 29.10.1953 - IV ZR 79/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 28.04.1959 - 5 StR 66/59

    Rechtsmittel

  • BGH, 23.02.1959 - VII ZR 18/58

    Rechtsmittel

  • BGH, 03.06.1954 - IV ZR 223/53

    Rechtsmittel

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