Rechtsprechung
   RG, 29.05.1923 - II. B 1/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1923,99
RG, 29.05.1923 - II. B 1/23 (https://dejure.org/1923,99)
RG, Entscheidung vom 29.05.1923 - II. B 1/23 (https://dejure.org/1923,99)
RG, Entscheidung vom 29. Mai 1923 - II. B 1/23 (https://dejure.org/1923,99)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1923,99) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Erlischt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn sie ihr Geschäft mit der Firma veräußert?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gesellschaft m. b. H.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 107, 31
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 26.11.2019 - II ZB 21/17

    Befugnis des Insolvenzverwalters zur Satzungsänderung im Fall der Verwertung der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der "ausdrücklichen Willigung" nach § 22 Abs. 1 HGB, anders als es noch das Reichsgericht annahm, nicht um eine Gestattung, das Recht zum weiteren Gebrauch der Firma unter Verzicht auf die eigene Weiterbenutzung einem Dritten einzuräumen (RGZ 107, 31, 33), sondern um eine vertragliche Einigung über die Übertragung der Firma als Teil des Vertrags über die Veräußerung des Handelsgeschäfts (BGH, Urteil vom 27. April 1994 - VIII ZR 34/93, ZIP 1994, 942, 943; aA K. Schmidt, Handelsrecht, 6. Aufl., § 122 Rn. 43, 56).
  • KG, 24.04.2018 - 22 W 63/17

    Handelsregistersache: Anmeldung der Sitzverlegung einer aufgelösten GmbH

    Soweit sie gleichwohl entsprechend angewandt werden (vgl. RGZ 107, 31, 33; BayObLG, Beschluss vom 12. Januar 1995, 3Z BR 314/14, juris Rdn. 18; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. September 1973, 20 W 639/73, juris (LS)), muss die Einschränkung, dass die Anwendung dem Wesen der Liquidation nicht zuwiderlaufen dürfe, ebenso bestehen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht