Rechtsprechung
   RG, 29.06.1910 - Rep. V. 425/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1910,237
RG, 29.06.1910 - Rep. V. 425/09 (https://dejure.org/1910,237)
RG, Entscheidung vom 29.06.1910 - Rep. V. 425/09 (https://dejure.org/1910,237)
RG, Entscheidung vom 29. Juni 1910 - Rep. V. 425/09 (https://dejure.org/1910,237)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1910,237) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Unterliegt das Recht auf die künftigen Zinsen einer Briefhypothek der Pfändung? Unterliegt der Nießbrauch an einer verzinslichen Briefhypothek der Pfändung? Bedarf es dazu der Herausgabe oder Wegnahme des Hypothekenbriefs?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 74, 78
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 20.02.1974 - VIII ZR 20/73

    Pfändung eines Grundstücksnießbrauchs

    Die Einschränkung am Schluß der Bestimmung ("insoweit, als ...") hat danach in erster Linie die Funktion, aus der Reihe der unveräußerlichen Rechte diejenigen als der Pfändung unterworfen zu bestimmen, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann (vgl. RGZ 74, 78, 84).

    Für die hier vertretene Auffassung spricht schließlich auch, worauf schon RGZ 74, 78, 84 hinweist, daß sie dem Bedürfnis einer Sicherung des Gläubigers gegen nachträgliche Manipulationen des Nießbrauchers, insbesondere gegen einen Verzicht auf den Nießbrauch, besser entgegenkommt.

  • BGH, 05.01.1955 - IV ZR 154/54

    Rechtsmittel

    Aber in einem Fall wie dem vorliegenden wäre eine Einzelpfändung der noch nicht zur Entstehung gekommenen Forderung nicht in Betracht gekommen; denn die Pfändung einer künftigen Forderung setzt voraus, dass bereits eine rechtliche Grundlage vorhanden ist, die die Bestimmung der Forderung entsprechend ihrer Art und nach der Person des Drittschuldners ermöglicht (RGZ 74, 78 [82]; 82, 227; 134, 225 [227]; 135, 139 [140, 141]; RG JW 1904, 365; Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. § 829 Anm. I 1 a; Rosenberg Zivilprozessrecht 6. Aufl. § 192 I 2 a).
  • BGH, 06.04.1979 - V ZR 216/77

    Anforderungen an die Bezeichnung des Rechts im Pfändungsbeschluß

    Sei der Brief im Besitz eines nicht herausgabebereiten Dritten, müsse sich der Gläubiger den Herausgabeanspruch des Schuldners pfänden und überweisen lassen (§ 886 ZPO) und gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen (vgl. BGH Urt. v. 21. November 1960, III ZR 160/59, NJW 1961, 601; wohl auch BGHZ 58, 298, 302; RGZ 55, 378; 56, 184, 186; 59, 313, 316; 63, 214, 218; 74, 78, 83; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 857 F IV b 2; Thomas/Putzo, ZPO 10. Aufl. § 857 Anm. 3 b und § 830 Anm. 3).
  • BVerwG, 26.08.1964 - V C 164.62

    Entschädigungsberechtigung eines Nießbrauchers einer verzinslichen

    Schon das Reichsgericht hat in seiner Entscheidung in RGZ 74 S. 78 (81) anerkannt, daß das Zinsgenußrecht an einer Hypothek als selbständiges Recht neben der Haupt-(Kapital-)forderung angesehen werden müsse, wenn es auch von deren Bestehen abhängig sei.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht