Rechtsprechung
RG, 29.10.1934 - 3 D 859/34 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Ist in der Hauptverhandlung ein Gerichtsbeschluß über die Vereidigung oder Nichtvereidigung eines durch den ersuchten Richter vernommenen Zeugen nötig, wenn bei der Vernehmung gemäß §§ 66 b Abs. 1, 61 Nr. 4 StPO. die Vereidigung ausgesetzt worden ist und diese Anordnung des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 68, 378
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 07.02.1989 - 5 StR 26/89
Rechtliche Folgen des Unterbleibens einer Begründung der Anordnung einer …
Wenn er gemäß § 61 StPO von der Vereidigung abgesehen hat, bedarf es einer Beschlußfassung in der Hauptverhandlung nur, wenn eine an der Verhandlung beteiligte Person die Nichtvereidigung beanstandet (vgl. RGSt 68, 378;… Dahs in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 66 b Rn. 5;… KK-Pelchen StPO 2. Aufl. § 66 b Rn. 5;… KMR-Paulus StPO 7. Aufl. § 251 Rn. 50;… Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 275/276). - BGH, 26.06.1951 - 1 StR 238/51 Der Fall liegt deshalb auch anders als der vom Reichsgericht in RGSt 68, 378 entschiedene, in dem das Amtsgericht auf Ersuchen des erkennenden Gerichts gemäß § 223 StPO einen Zeugen vernommen und die Vereidigung unter Hinweis auf die §§ 66 b Abs. 1 und 61 Nr. 4 StPO (in der damals geltenden Fassung) ausgesetzt und einer neuen Entschließung des erkennenden Gerichts vorbehalten hatte.
- BGH, 27.03.1962 - 1 StR 545/61
Rechtsmittel
Auf diese Entschließung müssen die Grundsätze entsprechend angewendet werden, die die Rechtsprechung für die einstweilige Entscheidung des Vorsitzenden über die Zeugenvereidigung und deren Beanstandung entwickelt hat (RGSt 68, 378;… KM, 4. Aufl. § 66 b Anm. 3). - BGH, 20.09.1951 - 3 StR 574/51
Rechtsmittel
- BGH, 20.03.1951 - 1 StR 41/51
Rechtsmittel
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht unter diesen Umständen entsprechend §§ 251 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit §§ 59 ff StPO hätte einen Beschluss darüber fassen Bussen, ob die Vereidigung des Zeugen nachgeholt werden solle, oder ob es entsprechend § 238 Abs. 2 StPO einer solchen Beschlussfassung nicht bedurft hat (vgl. die für §§ 66 b Abs. 1, § 61 Nr. 4 StPO i.d.F. vom 24.11.1933 einschlägige Entscheidung in RGSt 68, 378).