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   RG, 29.10.1934 - 3 D 859/34   

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https://dejure.org/1934,208
RG, 29.10.1934 - 3 D 859/34 (https://dejure.org/1934,208)
RG, Entscheidung vom 29.10.1934 - 3 D 859/34 (https://dejure.org/1934,208)
RG, Entscheidung vom 29. Oktober 1934 - 3 D 859/34 (https://dejure.org/1934,208)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist in der Hauptverhandlung ein Gerichtsbeschluß über die Vereidigung oder Nichtvereidigung eines durch den ersuchten Richter vernommenen Zeugen nötig, wenn bei der Vernehmung gemäß §§ 66 b Abs. 1, 61 Nr. 4 StPO. die Vereidigung ausgesetzt worden ist und diese Anordnung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 68, 378
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 07.02.1989 - 5 StR 26/89

    Rechtliche Folgen des Unterbleibens einer Begründung der Anordnung einer

    Wenn er gemäß § 61 StPO von der Vereidigung abgesehen hat, bedarf es einer Beschlußfassung in der Hauptverhandlung nur, wenn eine an der Verhandlung beteiligte Person die Nichtvereidigung beanstandet (vgl. RGSt 68, 378; Dahs in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 66 b Rn. 5; KK-Pelchen StPO 2. Aufl. § 66 b Rn. 5; KMR-Paulus StPO 7. Aufl. § 251 Rn. 50; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 275/276).
  • BGH, 26.06.1951 - 1 StR 238/51
    Der Fall liegt deshalb auch anders als der vom Reichsgericht in RGSt 68, 378 entschiedene, in dem das Amtsgericht auf Ersuchen des erkennenden Gerichts gemäß § 223 StPO einen Zeugen vernommen und die Vereidigung unter Hinweis auf die §§ 66 b Abs. 1 und 61 Nr. 4 StPO (in der damals geltenden Fassung) ausgesetzt und einer neuen Entschließung des erkennenden Gerichts vorbehalten hatte.
  • BGH, 27.03.1962 - 1 StR 545/61

    Rechtsmittel

    Auf diese Entschließung müssen die Grundsätze entsprechend angewendet werden, die die Rechtsprechung für die einstweilige Entscheidung des Vorsitzenden über die Zeugenvereidigung und deren Beanstandung entwickelt hat (RGSt 68, 378; KM, 4. Aufl. § 66 b Anm. 3).
  • BGH, 20.09.1951 - 3 StR 574/51

    Rechtsmittel

    Deshalb könnte eine Verletzung der § § 59 und 223 Abs. 3 StPO nur vorliegen, wenn in der Hauptverhandlung ein Antrag auf Vereidigung dieser Zeugen gestellt worden wäre und das Gericht diesen Antrag zu Unrecht abgelehnt hätte (vgl. RGSt 68, 378).
  • BGH, 20.03.1951 - 1 StR 41/51

    Rechtsmittel

    Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht unter diesen Umständen entsprechend §§ 251 Abs. 4 Satz 4 in Verbindung mit §§ 59 ff StPO hätte einen Beschluss darüber fassen Bussen, ob die Vereidigung des Zeugen nachgeholt werden solle, oder ob es entsprechend § 238 Abs. 2 StPO einer solchen Beschlussfassung nicht bedurft hat (vgl. die für §§ 66 b Abs. 1, § 61 Nr. 4 StPO i.d.F. vom 24.11.1933 einschlägige Entscheidung in RGSt 68, 378).
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