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   RG, 30.05.1919 - Rep. VII. 33/19   

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RG, 30.05.1919 - Rep. VII. 33/19 (https://dejure.org/1919,191)
RG, Entscheidung vom 30.05.1919 - Rep. VII. 33/19 (https://dejure.org/1919,191)
RG, Entscheidung vom 30. Mai 1919 - Rep. VII. 33/19 (https://dejure.org/1919,191)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Unter welchen Voraussetzungen kann ein mit seiner Ehefrau in der Errungenschaftsgemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs lebender Ehemann einen Anspruch seiner Ehefrau auf Schmerzensgeld wegen einer im Ausland gegen sie begangenen unerlaubten Handlung im eigenen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 96, 96
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 30.06.1961 - I ZR 39/60

    Kindersaugflasche - Internationales Wettbewerbsrecht

    Es ist nun zwar richtig, daß sittenwidrige Wettbewerbsverstöße zu den unerlaubten Handlungen rechnen und daß im deutchen Recht nach nahezu einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Lehre für unerlaubte Handlungen das Recht des Ortes maßgebend ist, an dem sie begangen werden (RGZ 96, 96, 98; Binder, Rabels Zeitschrift 1955, 401 ff).
  • BGH, 14.06.1960 - VI ZR 81/59

    Rechtsmittel

    Im internationalen Privatrecht ist es anerkannt, daß für Tatbestand und Wirkung der unerlaubten Handlung das Recht des Ortes maßgebend ist, wo die unerlaubte Handlung begangen wurde (RGZ 96, 96, 98; Raape, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 1955, S. 113; Beitzke, "Internationales und interlokales Privatrecht" in Festschrift für Nipperdey, S. 41 ff, Martin Wolff, Das internationale Privatrecht Deutschlands, 3. Aufl. 1954, S. 164).
  • BGH, 17.01.1966 - VII ZR 54/64

    Leistungsstörungen beim Darlehensvertrag - Zubilligung eines

    Seine Auslegung des französischen Rechts dahin, daß eine besondere Auseinandersetzungsklage entbehrlich sei, wenn sich die Gesellschafter auseinandergesetzt hätten, ist in der Revisionsinstanz nicht angreifbar ( §§ 549 Abs. 1, 562 ZPO vgl. RGZ 63, 318; 96, 96, 98).
  • BGH, 21.12.1956 - VI ZR 294/55

    Geltung deutschen Rechts bei einem Unfall mit einem ausländischen Kfz

    Das Berufungsgericht hat verkannt, daß die für unerlaubte Handlungen geltende (ungeschriebene) deutsche Kollisionsnorm, derzufolge sich das anzuwendende Recht nach dem Begehungsort richtet (vgl. RGZ 96, 96 [98]; OGHZ 4, 194 [196]; BGHZ 14, 286 und aus dem Schrifttum u.a. Binder in der Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrecht, 1955 S 401, 406 und Raape, Internationales Privatrecht (Lehrbuch), 4, Aufl. 1955 S 534), nicht nur auf schuldhaft begangene Schadenshandlungen im Sinne der § § 823, 826 BGB, sondern auch auf die Fälle der sogen. Erfolgs- oder Gefährdungshaftung Anwendung findet, an die das Gesetz ohne Verschulden oder auf Grund vermuteten Verschuldens eine Schadenersatzpflicht knüpft.
  • BGH, 14.02.1952 - III ZR 126/51

    Schadensberechnung. Berliner Ostsektor

    Massgebend für Tatbestand und Wirkung der unerlaubten Handlung ist das Recht des Ortes, wo die unerlaubte Handlung begangen ist (RGZ 96, 96 [98]; Martin Wolff: Das internationale Privatrecht Deutschlands, 2. Aufl 1949 S 141).
  • BGH, 05.05.1956 - VI ZR 138/54

    Rechtsmittel

    Für die international-privatrechtliche Behandlung einer unerlaubten Handlung ist das materielle Recht des Tatorts massgebend (RGZ 96, 96 [98]), wobei allerdings gegen den deutschen Schuldner nicht weitergehende Ansprüche geltend gemacht werden dürfen, als sie nach den deutschen Gesetzen begründet sind (Art. 12 EGBGB).
  • BGH, 14.12.1959 - V ZR 197/59

    Rechtsmittel

    Für einen solchen ist zwar das Gesetz des Ortes maßgebend, an dem die unerlaubte Handlung begangen ist (RGZ 96, 96, 98), Tatort in diesem Sinne ist aber auch der Ort, an dem der Erfolg eingetreten ist (RG SeuffArch 62 Nr. 150).
  • BGH, 28.03.1961 - VI ZR 170/60

    Rechtsmittel

    Da dieses Recht als Auslandsrecht gilt, ist die Nachprüfung seiner Anwendung gemäß § 549 ZPO dem Revisionsgericht verschlossen (RGZ 61, 343, 346; 63, 318; 96, 96).
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