Rechtsprechung
RG, 30.06.1920 - Rep. I. 80/20 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Staatsbibliothek Berlin
Rechtliche Bedeutung des Frachtbriefs für das Frachtgeschäft der Eisenbahnen. Kann das Frachtgut mit einer Nachnahme zugunsten einer anderen Person belastet werden als derjenigen, mit deren Namen oder Firma der Frachtbrief unterschrieben ist?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtliche Bedeutung eines Frachtbriefes für das Frachtgeschäft der Eisenbahnen; Belastung des Frachtgutes mit einer Nachnahme zugunsten einer anderen als der im Frachtbrief bezeichneten Person
- opinioiuris.de
Frachtbrief
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 99, 245
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 04.06.1976 - I ZR 121/75
Vorlage des Originalfrachtbriefs als Voraussetzung für Schadensersatzpflicht des …
Der Frachtbrief ist abgesehen von den hier nicht einschlägigen Fällen des § 55 Abs. 5 EVO unabdingbare Voraussetzung für das Zustandekommen eines Frachtvertrages im Sinne der Eisenbahnverkehrsordnung (EVO) (§ 61 Abs. 1, 2 EVO); ist kein Frachtbrief ausgestellt, dann kann kein Eisenbahnfrachtvertrag Zustandekommen (RGZ 99, 245, 246; RG JW 38, 2614 m.w.N.).Empfänger (§§ 75 Abs. 3, 4, 72 Abs. 11 EVO) ist der im Frachtbrief als solcher Bezeichnete; eine andere Person kann nur durch nachträgliche Verfügung nach § 72 Abs. 1 Buchstabe d) EVO vom Absender bestimmt werden; der Nachweis der Unrichtigkeit kann nicht dazu führen, daß ein anderer als Empfänger anzusehen ist (…vgl. Finger, EVO 4. Aufl., Anm. 2 b zu § 55 und Anm. 1 f zu § 57; BGH LM Nr. 1 zu § 37 EVO; RGZ 99, 245, 247 für den Absender).
- EGMR, 05.10.2023 - 22716/12
ANDRZEJ RUCI?ƒSKI v. POLAND
Therefore, the issuing of a ruling which is based on one of several possible judicial interpretations of a legal provision does not constitute such a manifest and flagrant breach of law (see the Supreme Court's judgments of: 4 December 2013, II BP6/13; 12 September 2008, I BP2/08; and 9 December 2020, V CSK 80/20). - BGH, 21.05.1980 - I ZR 88/78
Ausschluss einer Haftung zum Schadensersatz nach der Eisenbahn-Verkehrsordnung …
Vertragspartner des Eisenbahnfrachtvertrages sind einerseits der frachtbriefmäßige Absender, andererseits die Eisenbahn; der Nachweis, daß ein anderer (als der im Frachtbrief Bezeichnete) Absender sei, ist unstatthaft (vgl. RGZ 99, 245, Finger 5. Aufl., Bem. 1 Buchst. i zu § 56 EVO). - BGH, 13.05.1954 - IV ZR 192/53
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Der Nachweis, daß ein anderer der Absender sei, ist selbst dann unzulässig, wenn der Eisenbahn bekannt ist, daß der im Frachtbrief angegebene Absender (§ 56 Abs. 1 e EVO) nicht der eigentliche Absender ist (RGZ 99, 245 [246 f]). - BGH, 16.01.1952 - II ZR 25/51
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