Rechtsprechung
RG, 30.09.1943 - 2 D 155/43 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Strafbares Unterlassen der Anzeige eines geplanten Verbrechens (§ 139 StGB.) ist in dem Verfahren gegen den, der das Verbrechen begangen hat, nicht immer als "Beteiligung" i. S. des § 60 Nr. 3 StPO. anzusehen. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist vielmehr, ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 77, 139
- RGSt 77, 203
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 29.05.1952 - 5 StR 419/52
Rechtsmittel
Das Reichsgericht hat allerdings später (RGSt 77, 203) einmal eine Ausnahme hiervon zugelassen.Wenn das Reichsgericht in seiner Entscheidung RGSt 77, 203 fordert, der Verdacht müsse "zweifelsfrei festgestellt" werden, so ist das zum mindesten mißverständlich.
- BGH, 19.10.1954 - 2 StR 651/53
Rechtsmittel
Für derartige Fälle steht dem Zeugen gegebenenfalls das Recht der Zeugnisverweigerung nach § 55 StPO zu; wenn er aber aussagt, ist er auch zum Eide verpflichtet (RGSt 17, 116; 50, 163; 57, 186; 77, 203; BGHSt 4, 255, 368).Das Reichsgericht hat zwar in einer späteren Entscheidung (RGSt 77, 203) ausgeführt, daß derjenige, der das Vorhaben eines Mordes nicht anzeigt, nicht immer Teilnehmer am Mord im Sinne des § 60 StPO sei, hat aber diese Entscheidung auf die Besonderheiten des damaligen Falles abgestellt; es hat die Anwendbarkeit des § 60 Nr. 3 StPO abgelehnt, weil es für eine Beteiligung in diesem Sinne nicht genüge, wenn sich der Zeuge nur bei derselben Gelegenheit, wenn auch im Zusammenhang mit der abgeurteilten Tat einer anderen selbständigen Straftat schuldig gemacht habe.
- BGH, 24.09.1953 - 3 StR 228/53
Zulässigkeit der Vereidigung eines einer Begünstigung nach § 257 Strafgesetzbuch …
Es genügt deshalb nicht, dass sich die Tat des Zeugen in dem allgemeinen Rahmen desselben geschichtlichen Vorkommnisses abgespielt hat und dass sie mit der Tat des Beschuldigten in irgendeinem äusseren Zusammenhang steht (vgl z.B. RGSt 77, 203).
- BGH, 12.03.1969 - 4 StR 29/69
Strafbarkeit wegen Mordes und Raubes - Voraussetzung der Bildung einer …
Er darf daher wie dieser als Zeuge im Verfahren gegen den Täter nicht vereidigt werden (RGSt 53, 169; BGHSt 6, 384 [BGH 19.10.1954 - 2 StR 651/53]; LM Nr. 2 zu § 68 a StPO; Urteil vom 6. Dezember 1966, 1 StR 358/66; unter ausdrücklicher Ablehnung von RGSt 77, 203). - BGH, 09.09.1959 - 1 StR 347/59
Rechtsmittel
Einer Stellungnahme hierzu bedarf es nicht, weil zwischen den Straftaten der beiden Angeklagten kein innerer Zusammenhang besteht, RGSt 77, 203. - BGH, 11.06.1958 - 2 StR 209/58
Rechtsmittel
Es handelt sich hier um klar trennbare Aussageteile, so daß jedenfalls dem Beschwerdeführer gegenüber die Vereidigung nicht fehlerhaft ist (RGSt 49, 358; 59, 166; 77, 203). - BGH, 09.10.1952 - 3 StR 644/51
Rechtsmittel
Ist kein Zusammenhang solcher Art vorhanden, sondern nur der äusserliche Zusammenhang, den das gleichzeitige Verfahren mit sich bringt, so ist der Zeuge zu den Bekundungen zu vereidigen, die er zu den Taten gemacht hat, auf die sich der Verdacht der Beteiligung nicht bezieht (RGSt 11, 1; Rspr RGSt 7, 98; RGSt 49, 358 und 77, 203). - BGH, 30.10.1952 - 5 StR 338/52
Rechtsmittel
Wenn das Reichsgericht in seiner Entscheidung RGSt 77, 203 fordert, der Verdacht müsse "zweifelsfrei festgestellt" werden, so ist das zum mindesten mißverständlich.