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RG, 30.10.1912 - Rep. VI. 200/12 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs aus § 51 GewO. wegen Untersagung der Benutzung einer gewerblichen Anlage durch die höheren Verwaltungsbehörden. 2. Wer ist aus § 51 GewO. zum Schadensersatze verpflichtet?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schadensersatzanspruch aus § 51 GewO
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 80, 298
Wird zitiert von ...
- BGH, 15.05.1953 - V ZR 109/51
Rechtsmittel
In dieser Entscheidung wird hingewiesen auf eine Entscheidung (RGZ 80, 298 [305]), in der neben dem Staat von "Kommunalverbänden, insbesondere Gemeinden" gesprochen wird, und auf andere Fälle, in denen andere öffentlich-rechtliche Verbände, so eine Kleinbahngesellschaft, eine Gesamtkörperschaft von Deichverbänden und eine Kirchengemeinde als entschädigungspflichtig genannt werden.