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   RG, 30.10.1923 - I 562/23   

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RG, 30.10.1923 - I 562/23 (https://dejure.org/1923,496)
RG, Entscheidung vom 30.10.1923 - I 562/23 (https://dejure.org/1923,496)
RG, Entscheidung vom 30. Oktober 1923 - I 562/23 (https://dejure.org/1923,496)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Entzieht der von einer der beiden Urkundspersonen erklärte Widerruf einer im Sitzungsprotokoll enthaltenen Feststellung dieser insoweit die Beweiskraft nach § 274 StPO.? 2. Steht § 379 StPO. der Rüge der Verletzung des § 308 Abs. 1 Satz 2 StPO. seitens des Staatsanwals ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 57, 394
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 23.04.2007 - GSSt 1/06

    Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen zur Beachtlichkeit von

    Insbesondere auch deswegen hat die Rechtsprechung schon bisher nachträgliche Protokollberichtigungen, die einer Verfahrensrüge erst zum Erfolg verhelfen, für beachtlich gehalten (RG aaO; ähnlich für sich zugunsten des Beschwerdeführers vom Protokollinhalt distanzierende Erklärungen der Urkundspersonen BGHSt 4, 364, 365; BGH NJW 2001, 3794, 3796; NStZ 1988, 85; RGSt 57, 394, 396 f.; OLG Köln NJW 1952, 758).

    Denn damit wäre der unstreitige Grundsatz nicht vereinbar, dass - wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt (IV 1 und V 1a) - Protokollberichtigungen und distanzierende Erklärungen der Urkundspersonen beachtlich sind, wenn sie das Revisionsvorbringen bestätigen (vgl. BGHSt 4, 364; BGH NStZ 1988, 85; RGSt 19, 367, 369 f.; 21, 323, 324 f.; 57, 394, 396 f.; OLG Köln NJW 1952, 758).

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

    Distanzierende Erklärungen der Urkundspersonen vom ursprünglichen Protokollinhalt waren - wie eine formelle Berichtigung des Protokolls - für das Revisionsgericht grundsätzlich unbeachtlich, es sei denn, sie erfolgten vor Eingang der Revisionsbegründung oder stützten den Vortrag des Beschwerdeführers (vgl. RGSt 19, 367 ; 57, 394 ; BGHSt 4, 364 ; 8, 283; 13, 53 ; 22, 278 ; BGH, Beschluss vom 25. März 1986 - 1 StR 14/86 -, NStZ 1986, S. 374; BGH, Beschluss vom 18. September 1987 - 3 StR 398/87 -, juris, Abs.-Nr. 4; BGH, Beschluss vom 11. September 1990 - 1 StR 504/90 -, juris, Abs.-Nr. 2; BGH, Beschluss vom 13. September 1991 - 3 StR 338/91 -, NStZ 1992, S. 49; BGH, Beschluss vom 18. März 1992 - 3 StR 63/92 -, juris, Abs.-Nr. 5; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2003 - 5 StR 462/03 -, juris; BGH, Beschluss vom 11. April 2007 - 3 StR 108/07 -, juris, Abs.-Nr. 7).
  • BGH, 12.01.2006 - 1 StR 466/05

    Beweiskraft des Protokolls bei Protokollberichtigung (Entfallen der maßgeblichen

    Denn diese Vorschrift schließt gegenüber den Bekundungen des Audienzprotokolls nur den Gegenbeweis aus; eine Berichtigung oder Ergänzung des Audienzprotokolls durch übereinstimmende Erklärung des Vorsitzenden und des Gerichtsschreibers enthält jedoch einen Widerruf der früheren Beurkundung und entzieht derselben, soweit der Widerruf reicht, die Beweiskraft, sodass es eines Gegenbeweises nicht mehr bedarf" (RGSt 19, 367 [370]; entspr RGSt 57, 394 [396]).
  • BGH, 23.08.2006 - 1 StR 466/05

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; Beweiskraft des berichtigten

    Denn diese Vorschrift schließt gegenüber den Bekundungen des Audienzprotokolls nur den Gegenbeweis aus; eine Berichtigung oder Ergänzung des Audienzprotokolls durch übereinstimmende Erklärung des Vorsitzenden und des Gerichtsschreibers enthält jedoch einen Widerruf der früheren Beurkundung und entzieht derselben, soweit der Widerruf reicht, die Beweiskraft, sodass es eines Gegenbeweises nicht mehr bedarf" (RGSt 19, 367, 370; entspr. RGSt 57, 394, 396).
  • BGH, 10.02.2015 - 4 StR 595/14

    Belehrung über die eingeschränkte Bindungswirkung einer Verständigung;

    Der Berichtigungsbeschluss vom 8. Oktober 2014 ist unwirksam; er ist nur von der Vorsitzenden gefasst und unterzeichnet; er muss aber, um wirksam zu werden, von beiden Urkundspersonen (§ 271 Abs. 1 Satz 1 StPO) unterschrieben werden (unstr.; vgl. nur RGSt 57, 394, 396 f.; BGH, Urteil vom 31. Mai 1951 - 3 StR 106/51, BGHSt 1, 259 f.; LR-StPO/Stuckenberg, 26. Aufl., § 271 Rn. 53; HK-StPO/Julius, 5. Aufl., § 271 Rn. 8; KK-StPO/Greger, 7. Aufl., § 271 Rn. 19; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 271 Rn. 23).
  • BGH, 09.08.1961 - 1 StR 290/61

    Verurteilung wegen Notzucht - Ausschluss der Öffentlichkeit wegen Gefährdung der

    Dabei ist es - anders als dann, wenn die Berichtigung einer Verfahrensrüge die Grundlage entzöge (BGHSt 2, 125) - unerheblich, daß der Berichtigungsbeschluß erst auf Grund der Revisionsbegründung ergangen ist (RGSt 21, 323; 57, 394, 396; BGHSt 1, 259, 261 f [BGH 31.05.1951 - 3 StR 106/51]; vgl. auch BGHSt 10, 342, 344) [BGH 02.07.1957 - 5 StR 107/57].
  • BGH, 07.07.1955 - 3 StR 191/55

    Rechtsmittel

    Aber sie wird wie im Falle einer aus dem Protokoll ersichtlichen Meinungsverschiedenheit der beiden Urkundspersonen beseitigt, und das Revisionsgericht hat die betreffende Tatsache selbst festzustellen (BGHSt 4, 364; RGSt 57, 394).
  • BGH, 04.07.1972 - 5 StR 282/72

    Wiederherstellung der Öffentlichkeit des Verfahrens - Vernehmung eines die zum

    Hieraus folgt, daß das Revisionsgericht in freier Beweiswürdigung darüber zu befinden hat, ob die Öffentlichkeit vor der Verkündung des Urteils wiederhergestellt worden ist (vgl. BGH 4 StR 450/52 vom 5. Februar 1953 in MDR 1953, 273,; RGSt 57, 394; 68, 244).
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