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   RG, 31.01.1911 - Rep. II. 147/10   

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https://dejure.org/1911,124
RG, 31.01.1911 - Rep. II. 147/10 (https://dejure.org/1911,124)
RG, Entscheidung vom 31.01.1911 - Rep. II. 147/10 (https://dejure.org/1911,124)
RG, Entscheidung vom 31. Januar 1911 - Rep. II. 147/10 (https://dejure.org/1911,124)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Handeln für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor deren Eintragung. Bestimmen sich die Voraussetzungen für die Verjährung des Anspruchs gegen den Handelnden nach seiner Person, oder nach den Verhältnissen der Gesellschaft, in deren Namen er gehandelt hat?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Handeln für eine nicht eingetr. Gesellsch. m. b. H. Verjährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 75, 203
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 13.06.1977 - II ZR 232/75

    Haftung des (zukünftigen) Kommanditisten vor Eintragung der KG bei nicht

    Bei Geschäftstätigkeit vor der Eintragung gilt daher für den persönlich Haftenden dieselbe Verjährungsfrist wie für die Gesellschaft, von Abschluß des Vertrags an gerechnet (RGZ 75, 203, 205 ff; Ulmer a.a.O. § 11 Rdn. 79).
  • OLG Dresden, 08.12.2016 - 8 U 467/16
    3.8.2.1 Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs soll die Haftung des Handelnden nach § 11 Abs. 2 GmbHG sich nach dem namens der Gesellschaft abgeschlossenen Vertrag bestimmen und der Gläubiger rechtlich weder besser noch schlechter stehen soll, als wenn die Gesellschaft bei Vertragsschluss bereits eingetragen gewesen wäre (BGHZ 53, 210, 214); bei Geschäftstätigkeit vor der Eintragung gilt daher für den persönlich Haftenden dieselbe Verjährungsfrist wie für die Gesellschaft (BGH, Urt. v. 13.06.1977, RGZ 75, 203, 205ff).
  • BGH, 26.01.1959 - VII ZR 67/58

    Rechtsmittel

    Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Voraussetzungen für eine 4-jährige Verjährung auch dann gegeben seien, wenn die Leistungen für einen zukünftigen Gewerbebetrieb erbracht worden sind, begegnet allerdings keinem Bedenken (vgl. auch RGZ 75, 203; RGRK 10. Aufl. Anm. zu § 196 BGB).
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