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   RG, 31.03.1903 - 28/03   

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RG, 31.03.1903 - 28/03 (https://dejure.org/1903,408)
RG, Entscheidung vom 31.03.1903 - 28/03 (https://dejure.org/1903,408)
RG, Entscheidung vom 31. März 1903 - 28/03 (https://dejure.org/1903,408)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Zur Bestimmung des Begriffs "Standesherr" in § 7 des zum Gerichtsverfassungsgesetze ergangenen Einführungsgesetzes vom 27. Januar 1877 (R.G.Bl. S. 77).

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 36, 176
 
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Wird zitiert von ... (143)

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Soweit die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie auch der Landesverfassungsgerichte im Bereich des Finanzausgleichs (vgl. BVerfGE 72, 330 ; StGH BW, Urteil vom 10. Mai 1999 - 2/97 -, DVBl 1999, S. 1351 ; BayVerfGH, Entscheidung vom 28. November 2007 - Vf. 15-VII-05 -, BayVBl 2008, S. 172 ; BrbVerfG, Urteil vom 18. Dezember 1997 - VfGBbg 47/96 -, LKV 1998, S. 195 ; HessStGH, Urteil vom 21. Mai 2013 - P.St. 2361 -, NVwZ 2013, S. 1151 ; NdsStGH, Beschluss vom 15. August 1995 - StGH 2/93 u.a. -, NVwZ 1996, S. 585 ; NdsStGH, Urteil vom 25. November 1997 - StGH 14/95 u.a. -, NVwZ-RR 1998, S. 529 ; VerfGH NRW, Urteil vom 10. Mai 2016 - VerfGH 24/13 -, juris, Rn. 44 ff.; RhPfVerfGH, Urteil vom 14. Februar 2012 - VGH N 3/11 -, NVwZ 2012, S. 1034 ; LVerfG SH, Urteil vom 27. Januar 2017 - LVerfG 4/15 -, juris, Rn. 94 ff.; ThürVerfGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - 28/03 -, NVwZ-RR 2005, S. 665 ), von Neugliederungsmaßnahmen (vgl. BVerfGE 86, 90 ; RhPfVerfGH, Urteil vom 18. März 2016 - VGH N 9/14 -, juris, Rn. 109; SächsVerfGH, Urteil vom 25. November 2005 - Vf. 119-VIII-04 -, LKV 2006, S. 169 ; ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - 2/95 -, NVwZ-RR 1997, S. 639 ), Vorhabengesetzen (vgl. BVerfGE 95, 1 ) und bei der Bezifferung grundrechtlich gewährleisteter Leistungsansprüche (vgl. BVerfGE 125, 175 ; 137, 34 ; vgl. StGH BW, Urteil vom 6. Juli 2015 - 1 VB 130/13 -, juris, Rn. 130 f.) oder in Besoldungsfragen (vgl. BVerfGE 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ; 145, 1 ; 145, 304 ) besondere Anforderungen an die Begründungslast im Gesetzgebungsverfahren gestellt hat, betraf dies typischerweise die gesetzliche Ausgestaltung in der Verfassung selbst angelegter (Leistungs-)Rechte, die ohne entsprechende Anforderungen an Ermittlung und Begründung der Regelungsgrundlagen leerzulaufen drohen.

    Auch die Durchführung des kommunalen Finanzausgleichs ist Sache der Länder (vgl. Art. 106 Abs. 7 und 9 GG; BVerfGE 86, 148 ) und wird vom Landesverfassungsrecht in der Regel detailliert ausgestaltet (Art. 73 LV BW; Art. 119 Abs. 2 SVerf; Art. 87 SächsVerf; Art. 93 ThürVerf; Art. 58 NdsVerf; Art. 49 Abs. 6 RP LV; ThürVerfGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - 28/03 -, juris, Rn. 137).

  • VG Gera, 22.03.2023 - 2 K 61/17

    Finanzausgleich

    Damit genüge aber der Gesetzgeber nicht seiner Beobachtungs- und Anpassungspflicht (ThürVerfGH, U. v. 21. Juni 2005 - 28/03, juris Rn. 142).

    Dies genüge den Anforderungen des ThürVerfGH (U. v. 21. Juni 2005, - 28/03 -, juris Rn. 154).

    Diese, mit hinreichender Genauigkeit unmittelbar aus der Verfassung abzuleitenden verfahrensmäßigen Vorgaben kann der Gesetzgeber schlicht praktizieren, ohne sie zuvor - etwa durch ein Maßstäbegesetz - noch einmal gesetzlich institutionalisieren zu müssen (vgl. BWStGH, DVBl. 1999, 1351, [1357]; NdsStGH, LVerfGE 12, 255, [290])." (ThürVerfGH, U. v. 21.06.2005 - 28/03, juris Rn. 155 ff).

    a) Soweit der Kläger moniert, dass der Beklagte die Finanzausgleichsmasse nicht im ThürFAG festgesetzt hat, hat der VerfGH bereits in der Vergangenheit entschieden, dass hiergegen keine Bedenken bestehen (ThürVerfGH vom 21. Juni 2005 - 28/03, zitiert nach juris, Rn. 180 ff: keine Bedenken gegen nicht bezifferte Festsetzung).

    Nach der Rechtsprechung des ThürVerfGH ist eine den Anforderungen des Art. 93 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf genügende Finanzausstattung aufgabenorientiert (ThürVerfGH, U. v. 21. Juni 2005 - 28/03, zitiert nach juris, Rn. 137, 187, 191), daraus folgt, dass die finanzielle Ausstattung gewährleisten muss, dass sie der Aufgabenbelastung angemessen ist.

    Diese, mit hinreichender Genauigkeit unmittelbar aus der Verfassung abzuleitenden verfahrensmäßigen Vorgaben kann der Gesetzgeber schlicht praktizieren, ohne sie zuvor - etwa durch ein Maßstäbegesetz - noch einmal gesetzlich institutionalisieren zu müssen (vgl. BWStGH, DVBl. 1999, 1351, [1357]; NdsStGH, LVerfGE 12, 255, [290])." (U. v. 21. Juni 2005 - 28/03, juris, Rn. 158).

    Der hier geltende strikte Konnexitätsgrundsatz bedeutet, dass den Kommunen ein voller Kostenausgleich zu gewähren ist (Art. 93 Abs. 1 S. 2 ThürVerf), und zwar unabhängig von der Leistungsfähigkeit des Landes und der Kommune, § 23 Abs. 1 S. 1 ThürFAG 2015 (ThürVerfGH, U. v. 21. Juni 2005 - 28/03, juris, Rn. 159).

    ThürVerfGH, U. v. 21.06.2005 - 28/03, juris Rn. 150:.

    Eine Erhöhung oder Verminderung der den Kommunen für übertragene staatliche Aufgaben zur Verfügung gestellten Mittel ist danach ausschließlich davon abhängig, ob sich die Zahl dieser Aufgaben und die für ihre Erfüllung aufzuwendenden Kosten erhöht oder verringert haben, während sich die Entwicklung der Schlüsselmasse allein am Umfang der pflichtigen und freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben, an der Finanzkraft der Kommunen und - im Randbereich des Art. 93 Abs. 1 Satz 1 ThürVerf - an der Leistungskraft des Landes orientiert (vgl. NdsStGH, LVerfGE 12, 255, [276])." (ThürVerfGH, U. v. 21. Juni 2005 - 28/03, zitiert nach juris, Rn. 154).

    Der ThürVerfGH, Urteil vom 21. Juni 2005 - 28/03, Rn. 169 ff, zitiert nach juris, geht davon aus, dass es keinen Bedenken unterliegt, wenn die Auftragskostenpauschale durch Rechtsverordnung geregelt wird und nicht durch ein formelles Gesetz.

    Der Gesetzgeber trifft insoweit eine gebundene Entscheidung (ThürVerfGH vom 21. Juni 2005 - 28/03, juris Rn. 159).

    Wirksamen Rechtsschutz können die kommunalen Gebietskörperschaften daher in diesem Bereich letztlich nur erlangen, indem die verfassungsgerichtliche Entwicklung und Kontrolle verfahrensbezogener rechtlicher Maßstäbe zu einer Versachlichung der künftigen Finanzausgleichsgesetzgebung führt." (ThürVerfGH, U. v. 21. Juni 2005 - 28/03, zitiert nach juris, Rn. 157).

    Hierzu hat der ThürVerfG (Urt. v. 21. Juni 2005 - 28/03, juris, Rn. 137 f) festgestellt:.

    Der ThürVerfGH hat ausdrücklich darauf abgestellt, dass eine angemessene Finanzausstattung so bemessen sein muss, dass Sach- und Personalausgaben bestritten werden können (ThürVerfGH, Urt. v. 21. Juni 2005 - 28/03, zitiert nach juris, Rn. 134).

    ThürVerfG, U. v. 21.06.05 - 28/03, juris Rn. 126:.

    Insofern ist eine Vorlage an den ThürVerGH auch nicht unter dem Gesichtspunkt erforderlich, dass der ThürVerfGH in der Vergangenheit bei einem verfassungswidrigen Finanzausgleichsgesetz die Gültigkeit noch für einen Übergangszeitraum von zweieinhalb Jahren ausgesprochen hat (Urt. v. 21. Juni 2005 - 28/03).

  • EGMR, 22.04.2014 - 6528/11

    A.C. ET AUTRES c. ESPAGNE

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