Rechtsprechung
RG, 31.05.1926 - III 302/26 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1926,609) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Kann der Tatbestand des § 139 StGB. auch dann gegeben sein, wenn zu der Zeit, als der Beschuldigte von dem Plane Kenntnis erhielt, die demnächstige Ausführung des Verbrechens von Bedingungen abhängig gemacht oder die Auswahl des Täters aus einem Personenkreise ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 60, 254
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 29.06.1976 - 1 StR 237/76
Strafbarkeit wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter räuberischer …
Eine derartige Willensrichtung ändert nichts am "Vorhaben" der Tat im Sinne des § 138 Nr. 8 StGB, denn dieses Merkmal ist schon beim Vorhandensein eines ernsthaften Tatplanes gegeben, ohne daß es auf Einzelheiten oder auf das Eintreten von Bedingungen ankommt (RGSt 60, 254;… LK 9. Aufl. § 138 Rdn. 6). - BGH, 18.03.1977 - 5 StR 115/77
Nichtvorliegen der Anzeigepflicht einer Straftat
Ob die geplante Tat schon wegen der fahrlässigen 'Teilnahme' für die Beschwerdeführerin etwa keine fremde i.S. von BGH NJW 1956, 30, 31 war und deshalb keine Anzeigepflicht aus § 138 StGB auslöste, oder ob es dazu einer - wenigstens vorübergehenden - vorsätzlichen Teilnahme bedarf (vgl. RGSt 60, 254, 256), kann dahinstehen; darauf kommt es nicht mehr an. - BGH, 25.11.1975 - 1 StR 637/75
Anzeigepflicht von Straftaten aus § 138 Strafgesetzbuch (StGB) - Tatbeteiligung …
Die in dieser Vorschrift vorausgesetzte Anzeigepflicht trifft Täter und Teilnehmer der Straftat nicht, wie in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist (RGSt 3, 1, 3; 60, 254, 256; BGH NJW 1956, 31 Nr. 14 a.E.; Urteil vom 28. Februar 1956 - 5 StR 22/56 - bei Dallinger MDR 1956, 269). - BGH, 28.02.1956 - 5 StR 22/56
Rechtsmittel
Das Reichsgericht hat wiederholt (RGSt 3, 1 [3]; 60, 254 [256]; JW 1933, 2395) ausgesprochen, daß nur derjenige zur Anzeige verpflichtet ist, für den die Tat eine völlig fremde ist, daß also nicht nur ein Täter oder Teilnehmer an der geplanten Tat von der Anzeigepflicht ausgenommen ist, sondern auch derjenige, der die Tat zunächst mit geplant hat, ohne daß es aber seinerseits zu mehr als einer bloßen, straflosen Vorbereitung gekommen wäre.