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   RG, 31.08.1943 - II 26/43   

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https://dejure.org/1943,331
RG, 31.08.1943 - II 26/43 (https://dejure.org/1943,331)
RG, Entscheidung vom 31.08.1943 - II 26/43 (https://dejure.org/1943,331)
RG, Entscheidung vom 31. August 1943 - II 26/43 (https://dejure.org/1943,331)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Zum Erfordernis der deutlichen Unterscheidbarkeit der Firmen im Sinne des § 30 Abs. 1 HGB. 2. Wie verhält sich der zeitliche Vorrang der Eintragung einer Firma am Ort im Sinne des § 30 HGB. zum zeitlichen Vorrang des Firmengebrauchs im Sinne des § 16 UnlWG.? 3. Worauf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 171, 321
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 27.01.1953 - I ZR 55/52

    Rechtsmittel

    In solchen Fällen ist vielmehr ein billiger Ausgleich der gegenseitigen Interessen erforderlich (RGZ 171, 321 [326]; RG in JW 1929, 3075).
  • BGH, 13.07.1956 - I ZR 18/55

    Rechtsmittel

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. RGZ 171, 321 [326], BGH GRUR 1953, 252 [254]) kommt für die gegenseitigen Ansprüche bei verwechslungsfähigen Firmenbezeichnungen dem zeitlichen Vorrang dann keine ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn sie längere Zeit unbeanstandet nebeneinander geführt worden sind Hat die jüngere Firma durch einen langjährigen befugten Gebrauch ihres Namens einen wertvollen Besitzstand erworben, so gewährt auch die Priorität eines Warenzeichens oder eines Firmennamens einer Partei nicht die Befugnis, in diesen redlich erworbenen Besitzstand einzudringen.
  • BayObLG, 28.09.1979 - BReg. 1 Z 58/79
    Maßgebend ist allein die Fassung, in welcher die Firma eingetragen werden soll, nicht diejenige, in welcher sie gebraucht wird ( RGZ 171, 321 /323 f.).
  • BGH, 11.06.1965 - Ib ZR 56/63

    Wettbewerbsverstoß durch Eingriff in fremde Kennzeichnungsrechte -

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs kommt bei verwechslungsfähigen Unternehmenskennzeichnungen, die während einer so langen Zeit unbeanstandet geführt worden sind, für die gegenseitigen Ansprüche dem zeitlichen Vorrang des Kennzeichengebrauchs keine ausschlaggebende Bedeutung zu (RGZ 171, 321, 326 - Chemphar/Chemopharm; BGH GRUR 1953, 252, 254 - Hoch-Tief; GRUR 1963, 218, 221 - Mampe Halb und Halb II).
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