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   Richterdienstgericht Baden-Württemberg, 13.08.2018 - RDG 1/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,55818
Richterdienstgericht Baden-Württemberg, 13.08.2018 - RDG 1/17 (https://dejure.org/2018,55818)
Richterdienstgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13.08.2018 - RDG 1/17 (https://dejure.org/2018,55818)
Richterdienstgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom 13. August 2018 - RDG 1/17 (https://dejure.org/2018,55818)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • dgbrechtsschutz.de PDF

    Staatsanwalt durch Urteil aus dem Dienst entfernt

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 5 GG, Art 46 Abs 2 GG, Art 46 Abs 4 GG, § 33 Abs 1 S 1 BeamtStG, § 33 Abs 2 BeamtStG
    Disziplinarverfahren: Verfahrensfortführung nach Wahl eines Beamten in den Deutschen Bundestag; Grenzen der Meinungsfreiheit bei einem politisch tätigen Beamten; Entfernung eines Staatsanwalts aus dem Beamtenverhältnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Nach rassistischen Äußerungen: AfD-MdB und Staatsanwalt aus Beamtenverhältnis entfernt

  • spiegel.de (Pressemeldung, 19.09.2018)

    AfD-Abgeordneter Thomas Seitz verliert Beamtenstatus

  • landgericht-karlsruhe.de (Pressemitteilung)

    Entfernung eines Staatsanwalts aus dem Beamtenverhältnis

  • faz.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 13.08.2018)

    AfD-Abgeordneter Seitz: Ein Beamter mit geringer Neigung zur Mäßigung

  • taz.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 13.08.2018)

    Disziplinarverfahren gegen Staatsanwalt: AfD-Politiker droht Berufsverbot

  • jura-online.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 15.08.2018)

    Dem AfD-Staatsanwalt droht ein Berufsverbot

Besprechungen u.ä.

  • tagesspiegel.de (Pressekommentar, 23.09.2018)

    Wenn Staatsanwälte rechte Reden schwingen

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    DGH Baden-Württemberg, 18.03.2021 - DGH 2/19

    Beamtenentlassung wegen migrantenfeindlicher Äußerungen

    Richterdienstgericht Baden-Württemberg, 13.08.2018 - RDG 1/17

    AfD-Abgeordneter Thomas Seitz: Entfernung eines Staatsanwalts aus dem

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Thomas Seitz

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 31.08.2017 - 2 A 6.15

    Ausdehnung des Disziplinarverfahrens; Bundesnachrichtendienst;

    Auszug aus Richterdienstgericht Baden-Württemberg, 13.08.2018 - RDG 1/17
    Dies gilt sogar bei mehr oder weniger innerdienstlichen Äußerungen (vgl. BVerwG, 31. August 2017, 2 A 6/15), erst recht aber dann, wenn eindeutig nicht nur keine klare Trennung zwischen Dienst und Politik gemacht wird, sondern die Autorität des Amtes gezielt und bewusst genutzt wird, und wenn die Art und Weise der politischen Betätigung sowohl von Inhalt als auch von Diktion offensichtlich geeignet ist, das Vertrauen der "breiten" Öffentlichkeit und nicht der Anhänger des Beamten in die Fähigkeit zu einer ordnungsgemäßen Verrichtung der dienstlichen Aufgaben zu erschüttern.

    Dies widerspricht aber den Grundsätzen des Berufsbeamtentums, denn dieses gründet auf Sachwissen, fachlicher Leistung und loyaler Pflichterfüllung, um eine stabile Verwaltung zu sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften zu bilden (BVerwG 2 A 6/15 RN 43 nach Juris) und gilt umso mehr noch für die Justiz, die als unabhängige Dritte Gewalt tätig sein muss.

    Für einen solchen liegt es aber nicht fern, sondern ausgesprochen nahe, dass der Beklagte den Eindruck erweckt, er werde sein dienstliches Verhalten an seiner persönlichen Einschätzung und nicht mehr allein an den Gesichtspunkten der Sachrichtigkeit, Rechtstreue, Gerechtigkeit, Objektivität und dem Allgemeinwohl ausrichten (BVerwG 2 A 6/15 RN 45, 50 nach Juris).

    Dies gilt sogar bei mehr oder weniger innerdienstlichen Äußerungen (vgl. BVerwG vom 31.8.2017 - 2 A 6/15 - RN 40f, zitiert nach Juris), erst recht aber dann, wenn, wie hier, eindeutig nicht nur keine klare Trennung zwischen Dienst und Politik gemacht wird, sondern vielmehr die Autorität des Amtes gezielt und bewusst genutzt wird, und wenn die Art und Weise der politischen Betätigung sowohl von Inhalt als auch von Diktion offensichtlich geeignet ist, das Vertrauen der "breiten" Öffentlichkeit und nicht der Anhänger des Beklagten in die Fähigkeit zu einer ordnungsgemäßen Verrichtung der dienstlichen Aufgaben zu erschüttern.

    Damit hat der Beklagte mit der Häufigkeit und Intensität seiner politischen Äußerungen schon eine Beeinträchtigung des Dienstbetriebs und der Erledigung der dienstlichen Aufgaben verursacht (BVerwG vom 31.8.2017 ­ 2 A 6/15 ­, Leitsatz 2 und RN 69 zitiert nach Juris).

    Er hat die Organe seines Dienstherrn ­ mithin den gesamten Staat in seiner demokratischen Grundordnung ­ in einer Art und Weise in Frage gestellt, die eindeutig den Eindruck entstehen ließ, er werde bei seiner Amtsführung nicht loyal gegenüber dem Dienstherrn und neutral gegenüber jedermann sein (BVerwG vom 31.8.2017 - 2 A 6/15 -, Leitsatz 2 und RN 43 zitiert nach Juris).

  • BVerwG, 20.10.2005 - 2 C 12.04

    Postbeamter; Disziplinarklage; Mitwirkung des Personalrats (Betriebsrats);

    Auszug aus Richterdienstgericht Baden-Württemberg, 13.08.2018 - RDG 1/17
    Nichts anderes ergibt sich bei der vorzunehmenden umfassenden Würdigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten, insbesondere unter Berücksichtigung von Eigenart und Schwere der Dienstpflichtverletzung, Häufigkeit und Dauer sowie Hartnäckigkeit des Fehlverhaltens (BVerwG vom 20.10.2005 - 2 C 12/04 -, RN 24 zitiert nach Juris).

    Denn danach ist relevant, inwieweit der Dienstherr bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Basis der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände noch darauf vertrauen kann, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachkommen wird, d.h. in welchem Umfang die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann (BVerwG vom 20.10.2005 - 2 C 12/04 -, RN 26 zitiert nach Juris).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2019 - 2 A 6.16

    Bebauungsplan zum Uferweg am Griebnitzsee unwirksam

    Auszug aus Richterdienstgericht Baden-Württemberg, 13.08.2018 - RDG 1/17
    Die Meinungsäußerungsfreiheit ist allerdings nur insoweit gewährleistet als sie nicht unvereinbar mit dem in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten und für die Erhaltung eines funktionsfähigen Berufsbeamtentums unerlässlichen Pflichtenkreises ist (BVerwG vom 31.8.2017 -2 A 6/16-, Rn. 41 zitiert nach Juris).
  • AG Rinteln, 08.02.2018 - 2 C 27/17
    Auszug aus Richterdienstgericht Baden-Württemberg, 13.08.2018 - RDG 1/17
    Gerade ein solcher Beamter, der für den Staat Befehle geben kann, muss sich aber mit den Prinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung in besonderer Weise und ohne innere Distanz identifizieren (BVerwG vom 17.11.2017 - 2 C 27/17 - RN 16, zitiert nach Juris mwN).
  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus Richterdienstgericht Baden-Württemberg, 13.08.2018 - RDG 1/17
    Mit der Stellung der Staatsanwaltschaft ­ und damit auch der Staatsanwälte als ihre Mitarbeiter ­ als "Garant für die Rechtstaatlichkeit und gesetzmäßige Verfahrensabläufe" (so BVerfG Urteil vom 19.03.2013 ­ 2 BvR 2155/11, Juris) ist die Verbindung mit politischen Äußerungen in der vom Beklagten gewählten Art und mit dem von ihm vertretenen Inhalt nicht vereinbar.
  • BVerwG, 23.04.1985 - 2 WD 42.84

    Frank Schwalba-Hoth

    Auszug aus Richterdienstgericht Baden-Württemberg, 13.08.2018 - RDG 1/17
    Nach der weiterhin geltenden Rechtsprechung (BVerfGE 83, 1 [richtig: BVerwGE 83, 1 - d. Red.] sowie VG Meiningen, Az. 6 D 60018/12 ME [richtig: 6 D 60018/02.Me - d. Red.] ) steht die Immunität nach Artikel 46 Abs. 2 und 4 GG einer Fortführung des Disziplinarverfahrens jedoch nicht entgegen.
  • VG Meiningen, 17.12.2002 - 6 D 60018/02

    Disziplinarrecht der Landesbeamten; Disziplinarrecht; Disziplinarverfahren;

    Auszug aus Richterdienstgericht Baden-Württemberg, 13.08.2018 - RDG 1/17
    Nach der weiterhin geltenden Rechtsprechung (BVerfGE 83, 1 [richtig: BVerwGE 83, 1 - d. Red.] sowie VG Meiningen, Az. 6 D 60018/12 ME [richtig: 6 D 60018/02.Me - d. Red.] ) steht die Immunität nach Artikel 46 Abs. 2 und 4 GG einer Fortführung des Disziplinarverfahrens jedoch nicht entgegen.
  • DGH Baden-Württemberg, 18.03.2021 - DGH 2/19

    Beamtenentlassung wegen migrantenfeindlicher Äußerungen

    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe vom 13. August 2018 - RDG 1/17 - wird zurückgewiesen .

    das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe vom 13. August 2018 - RDG 1/17 - aufzuheben und die Disziplinarklage samt Nachtragsklage abzuweisen.

  • Richterdienstgericht Sachsen, 01.12.2022 - 66 DG 2/22

    AfD-Politiker muss in vorzeitigen Ruhestand: Jens Maier darf nicht wieder Richter

    Für einen "AfD-Richter" liegt es nicht fern, sondern ausgesprochen nahe, dass er zumindest den Eindruck erweckt, er werde sein dienstliches Verhalten an seiner persönlichen Einschätzung und nicht mehr allein an den Gesichtspunkten der Sachrichtigkeit, Rechtstreue, Gerechtigkeit, Objektivität und dem Allgemeinwohl ausrichten (vgl. DG Karlsruhe, Urt. v. 13. August 2018 - RDG 1/17 -, juris Rn. 101); ein "AfD-Richter" würde nicht mehr im Namen des Volkes (§ 1 Satz 3 SächsRiG) Recht sprechen.
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