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   Richterdienstgericht Berlin, 13.10.2022 - DG 1.22   

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https://dejure.org/2022,32412
Richterdienstgericht Berlin, 13.10.2022 - DG 1.22 (https://dejure.org/2022,32412)
Richterdienstgericht Berlin, Entscheidung vom 13.10.2022 - DG 1.22 (https://dejure.org/2022,32412)
Richterdienstgericht Berlin, Entscheidung vom 13. Oktober 2022 - DG 1.22 (https://dejure.org/2022,32412)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (5)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Keine Zurruhesetzung einer ehemaligen Bundestagsabgeordneten der AfD

  • lto.de (Kurzinformation)

    Berliner Justiz scheitert vor Richterdienstgericht: AfD-Politikerin darf Richterin bleiben

  • lto.de (Pressebericht, 13.10.2022)

    Das Vorspiel fürs Verfahren gegen Richter Jens Maier

  • berlin.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Versetzung einer Richterin in den Ruhestand

  • merkur.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 06.10.2022)

    Senat will Richterin in Ruhestand versetzen

Besprechungen u.ä.

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +2
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BGH, 11.07.2023 - AK 46/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden

    Richterdienstgericht Berlin, 15.03.2023 - DG 1.23

    Dienstgericht enthebt Richterin vorläufig des Dienstes

    Richterdienstgericht Berlin, 13.10.2022 - DG 1.22

    Versetzung einer Richterin in den Ruhestand

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Birgit Malsack-Winkemann

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.05.1995 - RiZ(R) 1/95

    Kontakte zum Rotlichtmilieu: Versetzung eines Richters in den einstweiligen

    Auszug aus Richterdienstgericht Berlin, 13.10.2022 - DG 1.22
    Als Ausnahmeregelung von diesem Grundsatz ist die Vorschrift daher eng auszulegen (vgl. hierzu sowie zum Folgenden BGH, Dienstgericht des Bundes, Urteil vom 19. Mai 1995 - RiZ (R) 1/95 - juris Rn. 28 m.w.N.).
  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

    Auszug aus Richterdienstgericht Berlin, 13.10.2022 - DG 1.22
    Mit dieser Regelung hat der Bundesgesetzgeber im Anschluss an das sog. "Diätenurteil" des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 1975 (BVerfGE 40, 296) die Rechtsstellung der in eine gesetzgebende Versammlung Gewählten abschließend und umfassend geregelt (vgl. hierzu im Zusammenhang mit nachwirkenden Dienstpflichten BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 - 2 WD 42/84 -, juris Rn. 64).
  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 326/21

    Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD beobachten

    Auszug aus Richterdienstgericht Berlin, 13.10.2022 - DG 1.22
    Sie durfte durch das Bundesamt für Verfassungsschutz zuletzt zwar als Verdachtsfall eingestuft und unter nachrichtendienstliche Beobachtung gestellt werden, weil hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen dieser Partei vorliegen (vgl. VG Köln, Urteil vom 8. März 2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 150 f.).
  • BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16

    Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung

    Auszug aus Richterdienstgericht Berlin, 13.10.2022 - DG 1.22
    Abgesehen davon zielt die in Art. 97 Abs. 1 GG garantierte sachliche Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter im Ausgangspunkt auf das Verhältnis der Richterinnen und Richter zu den Trägern nichtrichterlicher Gewalt, insbesondere der Exekutive (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22. März 2018 - 2 BvR 780.16 -, BVerfGE 148, 69 [90]) = juris Rn. 56).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.06.2020 - 1 S 55.20

    Verfassungsschutzrecht des Bundes 2019; AfD; Jugendorganisation; Junge

    Auszug aus Richterdienstgericht Berlin, 13.10.2022 - DG 1.22
    Sie wird beeinträchtigt bei allen Formen rassisch motivierter Diskriminierung sowie dann, wenn einzelne Personen oder Personengruppen als Menschen zweiter Klasse dargestellt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2020 - OVG 1 S 55/20 -, juris Rn. 31).
  • Richterdienstgericht Sachsen, 24.03.2022 - 66 DG 1/22

    Dienstgericht für Richter untersagt dem früheren Bundestagsabgeordneten Jens

    Auszug aus Richterdienstgericht Berlin, 13.10.2022 - DG 1.22
    Da die Bestimmung des § 31 Nr. 3 DRiG nicht auf die disziplinarische Ahndung eines dienstpflichtwidrigen Verhaltens zielt, sondern an "Tatsachen außerhalb einer richterlichen Tätigkeit" zur Abwendung einer schweren Beeinträchtigung der Rechtspflege anknüpft, können solche Tatsachen auch während eines Abgeordnetenmandats gesetzt worden sein, soweit sie nicht dem Schutzbereich von Art. 46 Abs. 1 GG unterfallen (im Ergebnis auch Sächsisches Dienstgericht für Richter, Beschluss vom 24. März 2022 - 66 DG 1/22 -, juris Rn. 28).
  • BVerwG, 23.04.1985 - 2 WD 42.84

    Frank Schwalba-Hoth

    Auszug aus Richterdienstgericht Berlin, 13.10.2022 - DG 1.22
    Mit dieser Regelung hat der Bundesgesetzgeber im Anschluss an das sog. "Diätenurteil" des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 1975 (BVerfGE 40, 296) die Rechtsstellung der in eine gesetzgebende Versammlung Gewählten abschließend und umfassend geregelt (vgl. hierzu im Zusammenhang mit nachwirkenden Dienstpflichten BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 - 2 WD 42/84 -, juris Rn. 64).
  • Richterdienstgericht Sachsen, 01.12.2022 - 66 DG 2/22

    AfD-Politiker muss in vorzeitigen Ruhestand: Jens Maier darf nicht wieder Richter

    Davon muss u. a. dann ausgegangen werden, wenn das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Person des Richters oder in seine Amtsführung in so hohem Maße Schaden genommen hat, dass seine Rechtsprechung nicht mehr glaubwürdig erscheint und durch sein Verbleiben in dem ihm anvertrauten Amt zugleich das öffentliche Vertrauen in eine unabhängige und unvoreingenommene Rechtspflege beseitigt oder gemindert würde (BGH, Urt. v. 19. Mai 1995 - RiZ [R] 1/95 -, Rn. 28, juris m. w. N.; Silberkuhl, in: GKÖD, Stand 11/20, § 31 DRiG Rn. 2; DG Berlin, Urt. v. 13. Oktober 2022 - DG 1/22 -, juris Rn. 19).

    Schutzgegenstand ist vielmehr die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments (BVerfG, Urt. v. 17. Januar 2021 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 568 = BVerfGE 144, 20; DG Berlin, Urt. v. 13. Oktober 2022 - DG 1/22 -, Rn. 21, juris).

    Mit dieser Regelung hat der Bundesgesetzgeber im Anschluss an das sog. "Diätenurteil" des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 1975 (BVerfGE 40, 296) die Rechtsstellung der in eine gesetzgebende Versammlung Gewählten abschließend und umfassend geregelt (so zuletzt DG Berlin, Urt. v. 13. Oktober 2022 - DG 1/22 -, juris Rn. 24, unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 23. April 1985 - 2 WD 42/84 -, juris Rn. 64; außerdem zur Gesetzgebungsgeschichte Leppek in: Austermann/Schmahl/Berger/Kopp, Kommentar zum Abgeordnetengesetz, 2016, § 5 Rn. 1 ff.).

    Eine weitergehende Freistellung von rechtlicher Verantwortlichkeit war damit jedoch nicht verbunden (DG Berlin, Urt. v. 13. Oktober 2022 - DG 1/22 -, juris Rn. 25).

    Damit können solche Tatsachen auch während eines Abgeordnetenmandats gesetzt worden sein, soweit sie fortwirken und nicht dem Schutzbereich von Art. 46 Abs. 1 GG unterfallen (DG Berlin, Urt. v. 13. Oktober 2022 - DG 1/22 -, juris Rn. 25).

    § 31 Nr. 3 DRiG zielt auch nicht auf die disziplinarische Ahndung eines dienstpflichtwidrigen Verhaltens ab, sondern auf die Wahrung der persönlichen Unabhängigkeit des Richters (dazu Schmidt-Räntsch a. a. O., § 39 Rn. 6) und hat die Abwendung einer schweren Beeinträchtigung der Rechtspflege im Blick (DG Berlin, Urt. v. 13. Oktober 2022 - DG 1/22 -, juris Rn. 25).

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