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   SG Aachen, 03.04.2019 - S 1 KR 373/18   

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https://dejure.org/2019,12569
SG Aachen, 03.04.2019 - S 1 KR 373/18 (https://dejure.org/2019,12569)
SG Aachen, Entscheidung vom 03.04.2019 - S 1 KR 373/18 (https://dejure.org/2019,12569)
SG Aachen, Entscheidung vom 03. April 2019 - S 1 KR 373/18 (https://dejure.org/2019,12569)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2019 - L 11 KR 240/18

    Übernahme der Kosten für die Versorgung mit Cannabis in der gesetzlichen

    Auszug aus SG Aachen, 03.04.2019 - S 1 KR 373/18
    Die bei der Beklagten versicherte Klägerin leidet, wie zwischen den Beteiligten unstreitig und auch von der Kammer nicht angezweifelt unter einer schwerwiegenden Erkrankung, gleich ob (mangels Legaldefinition) als Krankheit definiert, die aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt (so Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2019, Az. L 11 KR 240/18 B ER im Anschluss an § 34 Abs. 1 S. 2 SGB V i.V.m. § 12 Abs. 3 Arzneimittel-Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses) oder als Krankheit, die sich durch ihre Schwere oder Seltenheit vom Durchschnitt der Erkrankungen abhebt (so noch Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.01.2019, Az. L 11 KR 442/18 ER und LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.9.2017, Az. L 11 KR 3414/17 ER-B im Anschluss an die Auslegung des gleichlautenden Begriffs in § 35c Abs. 1 S.2 SGB V durch das Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 26.9.2006, Az. B 1 KR 1/06 R).

    Ebenso kann dahin gestellt bleiben, ob der harschen Kritik des LSG NRW im Beschluss vom Beschluss vom 25.02.2019, Az. L 11 KR 240/18 B ER (ebenso im An-schluss an diese Ausführungen LSG Hamburg, Beschluss vom 02.04.2019, Az. L 1 KR 16/19 B ER) an diesem seiner Meinung nach "laienhaft formulierten" Begriff zu folgen ist, obwohl neben der Beanstandung als Ausdruck "eines überholten infantil-paternalistischen Verhältnisses von Arzt und Patient" auch das regelmäßig besondere Näheverhältnis zwischen Arzt und Patient insbesondere im Rahmen der Behandlung von Schwerkranken zum Ausdruck kommen kann, das dem Behandler häufig einen tieferen Einblick in die individuelle Krankheitsgeschichte und Lebensumstände des Patienten ermöglicht.

  • BSG, 26.09.2006 - B 1 KR 1/06 R

    Krankenversicherung - Tod des Versicherten nach dem 1. 1. 2002 - Übergang der

    Auszug aus SG Aachen, 03.04.2019 - S 1 KR 373/18
    Die bei der Beklagten versicherte Klägerin leidet, wie zwischen den Beteiligten unstreitig und auch von der Kammer nicht angezweifelt unter einer schwerwiegenden Erkrankung, gleich ob (mangels Legaldefinition) als Krankheit definiert, die aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt (so Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2019, Az. L 11 KR 240/18 B ER im Anschluss an § 34 Abs. 1 S. 2 SGB V i.V.m. § 12 Abs. 3 Arzneimittel-Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses) oder als Krankheit, die sich durch ihre Schwere oder Seltenheit vom Durchschnitt der Erkrankungen abhebt (so noch Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.01.2019, Az. L 11 KR 442/18 ER und LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.9.2017, Az. L 11 KR 3414/17 ER-B im Anschluss an die Auslegung des gleichlautenden Begriffs in § 35c Abs. 1 S.2 SGB V durch das Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 26.9.2006, Az. B 1 KR 1/06 R).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.09.2017 - L 11 KR 3414/17

    Krankenversicherung - Anspruch auf Versorgung mit Cannabis - Erforderlichkeit

    Auszug aus SG Aachen, 03.04.2019 - S 1 KR 373/18
    Die bei der Beklagten versicherte Klägerin leidet, wie zwischen den Beteiligten unstreitig und auch von der Kammer nicht angezweifelt unter einer schwerwiegenden Erkrankung, gleich ob (mangels Legaldefinition) als Krankheit definiert, die aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt (so Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2019, Az. L 11 KR 240/18 B ER im Anschluss an § 34 Abs. 1 S. 2 SGB V i.V.m. § 12 Abs. 3 Arzneimittel-Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses) oder als Krankheit, die sich durch ihre Schwere oder Seltenheit vom Durchschnitt der Erkrankungen abhebt (so noch Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.01.2019, Az. L 11 KR 442/18 ER und LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.9.2017, Az. L 11 KR 3414/17 ER-B im Anschluss an die Auslegung des gleichlautenden Begriffs in § 35c Abs. 1 S.2 SGB V durch das Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 26.9.2006, Az. B 1 KR 1/06 R).
  • LSG Hessen, 16.10.2017 - L 8 KR 366/17

    Krankenversicherung

    Auszug aus SG Aachen, 03.04.2019 - S 1 KR 373/18
    Die Nebenwirkungen von Cannabisarzneimitteln müssen in diesem Zusammenhang ebenfalls mit in die Abwägung einfließen (SG Marburg a.a.O. unter Hinweis auf LSG Hessen, Beschlüsse vom 4.10.2017, Az. L 8 KR 255/17 B ER und vom 16.10.2017, Az. L 8 KR 366/17 B ER).
  • LSG Hessen, 04.10.2017 - L 8 KR 255/17

    Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten zur Inhalation

    Auszug aus SG Aachen, 03.04.2019 - S 1 KR 373/18
    Die Nebenwirkungen von Cannabisarzneimitteln müssen in diesem Zusammenhang ebenfalls mit in die Abwägung einfließen (SG Marburg a.a.O. unter Hinweis auf LSG Hessen, Beschlüsse vom 4.10.2017, Az. L 8 KR 255/17 B ER und vom 16.10.2017, Az. L 8 KR 366/17 B ER).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 06.03.2018 - L 5 KR 16/18

    Krankenversicherung - Versorgung mit cannabishaltigen Arzneimitteln -

    Auszug aus SG Aachen, 03.04.2019 - S 1 KR 373/18
    Auch die Vorlage einer Verordnung ist bei Einholung der hier streitgegenständlichen Genehmigung der Erstversorgung nach § 31 Abs. 6 S. 2 SGB V nach Auffassung der Kammer nicht erforderlich (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.03.2018, Az. L 5 KR 16/18 B ER), zumal ein Betäubungsmittelrezept nur sieben Tage nach Ausstellung gültig ist und nach Beendigung des Antragsverfahrens in aller Regel ohnehin neu ausgestellt werden müsste (vgl. Knispel in seiner zustimmenden Anmerkung zum Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz in jurisPR-SozR 6/2918; a.A. LSG Bayern, Beschluss vom 25.06.2018, Az. L 4 KR 119/18 B ER; Bischofs a.a.O Rdnr. 96a m.w.N.).
  • LSG Bayern, 25.06.2018 - L 4 KR 119/18

    Versorgung mit cannabishaltigen Arzneimitteln

    Auszug aus SG Aachen, 03.04.2019 - S 1 KR 373/18
    Auch die Vorlage einer Verordnung ist bei Einholung der hier streitgegenständlichen Genehmigung der Erstversorgung nach § 31 Abs. 6 S. 2 SGB V nach Auffassung der Kammer nicht erforderlich (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.03.2018, Az. L 5 KR 16/18 B ER), zumal ein Betäubungsmittelrezept nur sieben Tage nach Ausstellung gültig ist und nach Beendigung des Antragsverfahrens in aller Regel ohnehin neu ausgestellt werden müsste (vgl. Knispel in seiner zustimmenden Anmerkung zum Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz in jurisPR-SozR 6/2918; a.A. LSG Bayern, Beschluss vom 25.06.2018, Az. L 4 KR 119/18 B ER; Bischofs a.a.O Rdnr. 96a m.w.N.).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 20.12.2018 - L 5 KR 125/18

    Krankenversicherung - Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten

    Auszug aus SG Aachen, 03.04.2019 - S 1 KR 373/18
    Ein Wirksamkeitsnachweis ist nicht erforderlich, es reichen vielmehr die für die vorliegenden neuro-pathischen Schmerzen hier sprechenden Wirksamkeitsindizien (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.12.2018, Az. L 5 KR 125/18).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.01.2019 - L 11 KR 442/18

    Anspruch auf Versorgung mit Cannabis nach vertragsärztlicher Verordnung in der

    Auszug aus SG Aachen, 03.04.2019 - S 1 KR 373/18
    Die bei der Beklagten versicherte Klägerin leidet, wie zwischen den Beteiligten unstreitig und auch von der Kammer nicht angezweifelt unter einer schwerwiegenden Erkrankung, gleich ob (mangels Legaldefinition) als Krankheit definiert, die aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt (so Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.02.2019, Az. L 11 KR 240/18 B ER im Anschluss an § 34 Abs. 1 S. 2 SGB V i.V.m. § 12 Abs. 3 Arzneimittel-Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses) oder als Krankheit, die sich durch ihre Schwere oder Seltenheit vom Durchschnitt der Erkrankungen abhebt (so noch Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.01.2019, Az. L 11 KR 442/18 ER und LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.9.2017, Az. L 11 KR 3414/17 ER-B im Anschluss an die Auslegung des gleichlautenden Begriffs in § 35c Abs. 1 S.2 SGB V durch das Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 26.9.2006, Az. B 1 KR 1/06 R).
  • LSG Hamburg, 02.04.2019 - L 1 KR 16/19

    Voraussetzungen eines Anspruchs des schmerzkranken Versicherten auf Versorgung

    Auszug aus SG Aachen, 03.04.2019 - S 1 KR 373/18
    Ebenso kann dahin gestellt bleiben, ob der harschen Kritik des LSG NRW im Beschluss vom Beschluss vom 25.02.2019, Az. L 11 KR 240/18 B ER (ebenso im An-schluss an diese Ausführungen LSG Hamburg, Beschluss vom 02.04.2019, Az. L 1 KR 16/19 B ER) an diesem seiner Meinung nach "laienhaft formulierten" Begriff zu folgen ist, obwohl neben der Beanstandung als Ausdruck "eines überholten infantil-paternalistischen Verhältnisses von Arzt und Patient" auch das regelmäßig besondere Näheverhältnis zwischen Arzt und Patient insbesondere im Rahmen der Behandlung von Schwerkranken zum Ausdruck kommen kann, das dem Behandler häufig einen tieferen Einblick in die individuelle Krankheitsgeschichte und Lebensumstände des Patienten ermöglicht.
  • SG Aachen, 06.05.2019 - S 1 KR 174/19

    Voraussetzungen Anspruch des Versicherten auf Versorgung mit Cannabis

    Soweit die Kammer in einem anderen Verfahren (vgl. Urteil vom 03.04.2019, Az. S 1 KR 373/18) im dortigen Einzelfall wegen Alternativlosigkeit und damit in einem § 31 Abs. 6 Satz 1a) SGB V entsprechenden Fall die Vorlage einer Einschätzung ausnahmsweise für entbehrlich angesehen hat, bietet der vorliegende Fall für eine solche ultima ratio keine Anhaltspunkte.
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