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   SG Aachen, 03.08.2021 - S 20 SO 9/21   

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https://dejure.org/2021,34297
SG Aachen, 03.08.2021 - S 20 SO 9/21 (https://dejure.org/2021,34297)
SG Aachen, Entscheidung vom 03.08.2021 - S 20 SO 9/21 (https://dejure.org/2021,34297)
SG Aachen, Entscheidung vom 03. August 2021 - S 20 SO 9/21 (https://dejure.org/2021,34297)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 28.08.2018 - B 8 SO 5/17 R

    Erstattung von Kosten für eine Petö-Block-Therapie

    Auszug aus SG Aachen, 03.08.2021 - S 20 SO 9/21
    Die Beklagte berief sich insoweit auf das Urteil des BSG vom 28.08.2018 (B 8 SO 5/17 R).

    Hierzu verwies die Klägerin auf das Urteil des BSG vom 28.08.2018 (B 8 SO 5/17 R).

    Sie meint unter Berufung auf das BSG-Urteil vom 28.08.2018 (B 8 SO 5/17 R), maßgebend für die Abgrenzung von medizinischer und sozialer Rehabilitation sei, ob die Therapie direkt an der Behandlung der behinderungsbedingten Störung ansetze oder unmittelbar die sozialen Folgen einer Behinderung beseitigen bzw. mildern solle.

    Daher dienen die Leistungen der sozialen Rehabilitation unter Zugrundelegung eines individualisierten Förderverständnisses dazu, soziale Folgen einer Behinderung zu beseitigen oder zu mildern ( BSG, Urteil vom 28.08.2018 - B 8 SO 5/17 R ; LSG NRW, Urteil vom 25.07.2019 - L 9 SO 317/17).

    Das BSG hat in diesem Zusammenhang nunmehr im Urteil vom 28.08.2018 (B 8 SO 5/17 R) klargestellt, dass für die Abgrenzung von medizinischer und sozialer Rehabilitation maßgeblich ist, ob die Therapie direkt an der Behandlung der behinderungsbedingten Störung ansetzt oder unmittelbar die sozialen Folgen einer Behinderung beseitigen bzw. mildern soll.

    Solche lediglich mittelbaren Zwecke und Ziele bleiben jedoch bei der Abgrenzung von medizinischer und sozialer Rehabilitation außer Betracht (so ausdrücklich: BSG, Urteil vom 28.08.2018 - B 8 SO 5/17 R).

    Nach der Anlage 1 Buchstabe a) Nr. 12 der Heilmitteln-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses gehört die sogenannte konduktive Therapie nach Petö zu den nichtverordnungsfähigen Heilmitteln (BSG, Urteil vom 28.08.2018 - B 8 SO 5/17 R; LSG NRW, Urteil vom 25.07.2019 - L 9 SO 317/17; jeweils m.w.N) .

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.07.2019 - L 9 SO 317/17
    Auszug aus SG Aachen, 03.08.2021 - S 20 SO 9/21
    Daher dienen die Leistungen der sozialen Rehabilitation unter Zugrundelegung eines individualisierten Förderverständnisses dazu, soziale Folgen einer Behinderung zu beseitigen oder zu mildern ( BSG, Urteil vom 28.08.2018 - B 8 SO 5/17 R ; LSG NRW, Urteil vom 25.07.2019 - L 9 SO 317/17).

    Eine Maßnahme kann ausgehend von einer am Einzelfall orientierten, individuellen Beurteilung vielmehr auch mehrere unterschiedliche Zwecke haben, sodass sich die Leistungszwecke des SGB V bzw. der medizinischen Rehabilitation und der sozialen Rehabilitation überschneiden und (bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen) die Leistungspflicht des Rehabilitationsträgers für eine soziale Rehabilitation begründen können, wenn die Leistung nicht als Leistung zur medizinischen Rehabilitation erbracht wird (BSG, a.a.O.; LSG NRW, Urteil vom 25.07.2019 - L 9 SO 317/17).

    Im Mittelpunkt steht nicht die Behinderung eines Menschen, sondern seine Persönlichkeit (LSG NRW, Urteil vom 25.07.2019 - L 9 SO 317/17 m.w.N.).

    Nach der Anlage 1 Buchstabe a) Nr. 12 der Heilmitteln-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses gehört die sogenannte konduktive Therapie nach Petö zu den nichtverordnungsfähigen Heilmitteln (BSG, Urteil vom 28.08.2018 - B 8 SO 5/17 R; LSG NRW, Urteil vom 25.07.2019 - L 9 SO 317/17; jeweils m.w.N) .

  • BSG, 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Petö-Therapie - kein Leistungsausschluss

    Auszug aus SG Aachen, 03.08.2021 - S 20 SO 9/21
    Bei der Petö-Therapie handelt es sich um eine Leistung, die grundsätzlich sowohl als Krankenbehandlung i.S. eines Heilmittels nach § 32 SGB V ( BSG, Urteil vom 03.09.2003 - B 1 KR 34/01 R ) als auch als Eingliederungshilfe ( BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R ) in Betracht kommt.

    Das BSG hat hierzu ausgeführt ( BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R ):.

  • LSG Hamburg, 12.03.2018 - L 4 SO 17/15

    Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII

    Auszug aus SG Aachen, 03.08.2021 - S 20 SO 9/21
    Dient aber die Petö-Therapie - wie im Fall der Klägerin - zwar auch zur Verbesserung der Sozialen Teilhabe, steht dabei aber der medizinische Leistungszweck im Vordergrund, so ist sie allein der medizinischen Rehabilitation zuzuordnen (vgl. auch LSG Hamburg, Urteil vom 12.03.2018 - L 4 SO 17/15).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.05.2018 - L 8 SO 240/17
    Auszug aus SG Aachen, 03.08.2021 - S 20 SO 9/21
    Ziel ist eine physiologische Funktion (Orthofunktion) (vgl. LSG Bayern, Urteil vom 28.06.2018 - L 8 SO 240/17 unter Bezugnahme auf den "Bundesverband konduktive Förderung nach Petö e.V.", www.bkf-petoe.de ).
  • BSG, 03.09.2003 - B 1 KR 34/01 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Auslandsbehandlung (hier: Petö-Methode) -

    Auszug aus SG Aachen, 03.08.2021 - S 20 SO 9/21
    Bei der Petö-Therapie handelt es sich um eine Leistung, die grundsätzlich sowohl als Krankenbehandlung i.S. eines Heilmittels nach § 32 SGB V ( BSG, Urteil vom 03.09.2003 - B 1 KR 34/01 R ) als auch als Eingliederungshilfe ( BSG, Urteil vom 29.09.2009 - B 8 SO 19/08 R ) in Betracht kommt.
  • BSG, 19.05.2009 - B 8 SO 32/07 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft -

    Auszug aus SG Aachen, 03.08.2021 - S 20 SO 9/21
    Leistungszwecke des SGB V bzw. der medizinischen Rehabilitation und der sozialen Rehabilitation können sich überschneiden, darauf hat der Senat bereits im Zusammenhang mit der Übernahme der Kosten von Hilfsmitteln i.S. von § 31 SGB IX hingewiesen (Senatsurteil vom 19.5.2009 - B 8 SO 32/07 R - RdNr. 17 Hörgerätebatterien).
  • BSG, 20.11.2008 - B 3 KR 16/08 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme für ein Rollstuhlrückhaltesystem

    Auszug aus SG Aachen, 03.08.2021 - S 20 SO 9/21
    Die Zwecksetzung der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist mit der Zwecksetzung der Leistungen der GKV nicht identisch (BSG a.a.O.; BSG, Urteil vom 20.11.2008 - B 3 KR 16/08 R - RdNr. 15 ).
  • BVerwG, 30.05.2002 - 5 C 36.01

    Eingliederungshilfe, heilpädagogische Maßnahmen als Teil der - im

    Auszug aus SG Aachen, 03.08.2021 - S 20 SO 9/21
    Auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte bereits zu § 40 Abs. 1 Nr. 3 Bundessozialhilfegesetz a.F. (i.V.m. § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO), einer Vorgängervorschrift des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII , hervorgehoben, dass sich der Verordnungsgeber in § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO mit der Prüfung der Geeignetheit und Erforderlichkeit im Einzelfall begnügt habe und dies mit historisch-systematischen und teleologischen Erwägungen begründet ( BVerwG, Urteil vom 30.5.2002 - 5 C 36/01 -, FEVS 53, 499 ff ).
  • BSG, 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung -

    Auszug aus SG Aachen, 03.08.2021 - S 20 SO 9/21
    Die Klägerin ist durch das bei ihr bestehende Krankheitsbild wesentlich (zur Wesentlichkeit vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R) behindert.
  • SG Aachen, 03.08.2021 - S 20 SO 132/20
    Außerdem hat das Gericht aus einem anhängigen Parallelverfahren zur Petö-Therapie (S 20 SO 9/21) die dort eingegangene Auskunft der Leiterin des Sozialpädiatrischen Zentrums der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des C.-H. T. L.-T.vom 06.05.2021 beigezogen und zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht.

    Und die Leiterin des Sozialpädiatrischen Zentrums des C. H. T., L.-T., hat in der aus dem Parallelverfahren S 20 SO 9/21 beigezogenen Auskunft vom 06.05.2021 mitgeteilt, ihr sei die Behandlungsmethode der konduktiven Förderung nach Petö bekannt; sie habe in den vergangenen Jahren die wissenschaftlichen Auseinandersetzungen über die Methode sowie die Anerkennung als Heilmittel mit verfolgt.

  • SG Aachen, 03.08.2021 - S 20 SO 48/21
    Außerdem hat das Gericht aus einem anhängigen Parallelverfahren zur Petö-Therapie (S 20 SO 9/21) die dort eingegangene Auskunft der Leiterin des Sozialpädiatrischen Zentrums der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des C.-H. T., L.-T.e vom 06.05.2021 beigezogen und zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht.

    Die Leiterin des Sozialpädiatrischen Zentrums des C. H. T., L.-T., hat in der aus dem Parallelverfahren S 20 SO 9/21 beigezogenen Auskunft vom 06.05.2021 mitgeteilt, ihr sei die Behandlungsmethode der konduktiven Förderung nach Petö bekannt; sie habe in den vergangenen Jahren die wissenschaftlichen Auseinandersetzungen über die Methode sowie die Anerkennung als Heilmittel mit verfolgt.

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