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   SG Aachen, 07.07.2015 - S 13 KR 315/14   

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SG Aachen, 07.07.2015 - S 13 KR 315/14 (https://dejure.org/2015,17441)
SG Aachen, Entscheidung vom 07.07.2015 - S 13 KR 315/14 (https://dejure.org/2015,17441)
SG Aachen, Entscheidung vom 07. Juli 2015 - S 13 KR 315/14 (https://dejure.org/2015,17441)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Kostenübernahme der über den Festbetrag hinausgehenden Mehrkosten einer Hörgeräteversorung - nicht messbares subjektiv empfundenes bestmögliches Sprachverstehen in Alltagssituationen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verpflichtung der gesetzlichen Krankenversicherung zur Übernahme der den Vertragspreis übersteigenden Kosten für eine beidseitige Hörgeräteversorgung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die subjektive Erforderlichkeit einer Hörgeräteversorgung

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die subjektive Erforderlichkeit einer Hörgeräteversorgung

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R

    Krankenkasse darf Hörgeschädigte nicht auf Versorgung mit unzureichenden

    Auszug aus SG Aachen, 07.07.2015 - S 13 KR 315/14
    Hieran fehlt es, wenn diese vor Inanspruchnahme der Versorgung mit dem Leistungsbegehren nicht befasst worden ist, obwohl dies möglich gewesen wäre, oder wenn der Versicherte auf eine bestimmte Versorgung von vornherein festgelegt war (BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R - m.w.N.).

    Anders ist es erst dann, wenn der Versicherte bereits vor der Entscheidung der Krankenkasse eine endgültige rechtliche Verpflichtung eingeht und der Leistungserbringer demgemäß auch im Falle der Ablehnung des Leistungsbegehrens durch die Krankenkasse die Abnahme und Bezahlung des Hilfsmittels verlangen kann (BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R).

    Demgemäß besteht nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V ein Anspruch auf Hörhilfen, die kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und nicht nach § 34 Abs. 4 SGB V aus der Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind und weder der Krankenbehandlung noch der Vorbeugung einer Behinderung dienen, soweit sie im Rahmen des notwendigen und wirtschaftlichen (§ 12 Abs. 1 SGB V) für den von der Krankenkasse geschuldeten Behinderungsausgleich erforderlich sind (BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R, Urteil vom 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R; LSG Hessen, Urteil vom 24.07.2014 - L 8 KR 352/11).

    Bei dem in § 33 Abs. 2 Satz 1 SGB V als dritte Variante genannten Zweck des Behinderungsausgleichs steht im Vordergrund, die ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktionen selbst - unmittelbar - auszugleichen (BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R).

    Die Versorgung mit Hörgeräten dient dem unmittelbaren Behinderungsausgleich (BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R).

    Deshalb kann auch die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiter entwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem gesunden Menschen erreicht ist (BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R - m.w.N.).

    Teil des von den Krankenkassen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V geschuldeten - möglichst vollständigen - Behinderungsausgleichs ist es vielmehr, hörbehinderten Menschen im Rahmen des Möglichen auch das Hören und Verstehen in größeren Räumen und bei störenden Umgebungsgeräuschen zu eröffnen und ihnen die dazu nach dem Stand der Hörgerätetechnik (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V) jeweils erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen (BSG, Urteile vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R - und vom 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R).

    Weitere Grenzen der Leistungspflicht können schließlich berührt sein, wenn einer nur geringfügigen Verbesserung des Gebrauchsnutzens ein als unverhältnismäßig einzuschätzender Mehraufwand gegenübersteht (BSG, Urteil vom 17.12 2009 - B 3 KR 20/08 R - m.w.N.).

    Dieses Verständnis eines bestmöglichen Sprachverstehens trägt aber nicht den Vorgaben des Bundessozialgerichts im Urteil vom 17.12.2009 (B 3 KR 20/08 R) Rechnung.

    Gerade zu den vom BSG (im Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R) aufgestellten Kriterien des Hörens und Verstehens in größeren Räumen und bei störenden Umgebungsgeräuschen hat der sachverständige Zeuge dargelegt, dass dies im Studio nicht gemessen werden kann.

  • BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R

    Krankenversicherung - Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung (hier: technisch

    Auszug aus SG Aachen, 07.07.2015 - S 13 KR 315/14
    Die Zuständigkeit der Beklagten ist ausschließlicher Natur; denn die Zuständigkeit des erstangegangenen Reha-Trägers nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX schließt im Außenverhältnis zum Versicherten die Zuständigkeit aller anderer Träger aus (BSG, Urteil vom 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R; Urteil vom 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R; Urteil vom 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R; Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R; Urteil vom 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R).

    Im Verhältnis zu dem erstangegangenen Träger und dem Leistungsberechtigten ist also der Anspruch anhand aller Rechtsgrundlagen zu prüfen, die überhaupt in der konkreten Bedarfssituation für Reha-Träger vorgesehen sind (BSG, Urteil vom 20.11.2008 - B 3 KN 4/07 KR R; Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 4/08 R; Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R; Urteil vom 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R).

    Jedenfalls in der Versorgungsanzeige des Hörgeräteakustikers ist (auch) ein Leistungsantrag des Versicherten im Sinne des § 19 Satz 1 SGB IV zu sehen und kein bloßer Akt einer Innenkommunikation zwischen Leistungserbringer und Krankenkasse (BSG, Urteil vom 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R).

    Demgemäß besteht nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V ein Anspruch auf Hörhilfen, die kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und nicht nach § 34 Abs. 4 SGB V aus der Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen sind und weder der Krankenbehandlung noch der Vorbeugung einer Behinderung dienen, soweit sie im Rahmen des notwendigen und wirtschaftlichen (§ 12 Abs. 1 SGB V) für den von der Krankenkasse geschuldeten Behinderungsausgleich erforderlich sind (BSG, Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R, Urteil vom 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R; LSG Hessen, Urteil vom 24.07.2014 - L 8 KR 352/11).

    Teil des von den Krankenkassen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V geschuldeten - möglichst vollständigen - Behinderungsausgleichs ist es vielmehr, hörbehinderten Menschen im Rahmen des Möglichen auch das Hören und Verstehen in größeren Räumen und bei störenden Umgebungsgeräuschen zu eröffnen und ihnen die dazu nach dem Stand der Hörgerätetechnik (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V) jeweils erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen (BSG, Urteile vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R - und vom 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R).

    Ein solches Vorgehen werde weder dem Grundgedanken der Festbetragsregelung gerecht noch trage es zur Kostendämpfung bei (BSG, Urteil vom 24.01 2013 - B 3 KR 5/12 R).

  • BSG, 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät

    Auszug aus SG Aachen, 07.07.2015 - S 13 KR 315/14
    Anspruchsgrundlage für die Erstattung der Kosten einer selbstbeschafften Leistung, der für den Fall, dass der Versicherte die Kosten noch nicht bezahlt hat, ein Anspruch auf Freistellung von der Forderung des Leistungserbringers gleichgestellt ist, (vgl. BSG Urteil vom 02.09.2014 - B 1 KR 11/13 R), ist allein § 15 Abs. 1 SGB IX. Diese Vorschrift normiert trägerübergreifend Kostenerstattungsansprüche für selbstbeschaffte Teilhabeleistungen (BSG, Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R).

    Die Zuständigkeit der Beklagten ist ausschließlicher Natur; denn die Zuständigkeit des erstangegangenen Reha-Trägers nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX schließt im Außenverhältnis zum Versicherten die Zuständigkeit aller anderer Träger aus (BSG, Urteil vom 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R; Urteil vom 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R; Urteil vom 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R; Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R; Urteil vom 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R).

    Im Verhältnis zu dem erstangegangenen Träger und dem Leistungsberechtigten ist also der Anspruch anhand aller Rechtsgrundlagen zu prüfen, die überhaupt in der konkreten Bedarfssituation für Reha-Träger vorgesehen sind (BSG, Urteil vom 20.11.2008 - B 3 KN 4/07 KR R; Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 4/08 R; Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R; Urteil vom 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R).

  • BSG, 23.01.2003 - B 3 KR 7/02 R

    Krankenversicherung - Festbetrag - Bezug von Hilfsmittel (hier Hörgerät) auf

    Auszug aus SG Aachen, 07.07.2015 - S 13 KR 315/14
    In dieser Hinsicht ist ferner zu beachten, dass die Krankenkasse zwar aus Gründen der Wirtschaftlichkeit die Sachleistung "Versorgung mit Hörhilfen" (§ 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V) auf der Grundlage einer Festbetragsregelung (§ 36 SGB V) zu erbringen hat, also unter Zuzahlungspflicht des Versicherten hinsichtlich des den Festbetrag übersteigenden Teils des Kaufpreises (BSG, Urteil vom 23.1.2003 - B 3 KR 7/02 R).

    Der für ein Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag begrenzt die Leistungspflicht der Krankenkasse nämlich dann nicht, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreicht (BVerfG, Urteil vom 17.12.2002 - 1 BvL 28/95, 29/95 und 30/95; BSG, Urteil vom 23.1.2003 - B 3 KR 7/02 R; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15.06.2005 - L 4 KR 147/03).

  • BSG, 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R

    Revisionsgericht - Kontrolle der Auslegung schlüssiger Willenserklärungen

    Auszug aus SG Aachen, 07.07.2015 - S 13 KR 315/14
    Ausweislicher dieser gesetzgeberischen Absicht sollte mit § 15 SGB IX eine einheitliche Kostenerstattungsregelung für den Bereich der Teilhabeleistungen geschaffen werden (BSG, Urteil vom 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R - unter Hinweis auf BT-Drucksache 14/5074, S. 117 zu Nr. 7 Buchstabe b).

    Zuständiger Reha-Träger im Sinne des § 15 Abs. 1 SGB IX ist der nach § 14 SGB IX verantwortliche Reha-Träger (BSG, Urteil vom 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R).

  • BVerfG, 17.12.2002 - 1 BvL 28/95

    Arzneimittelfestbeträge

    Auszug aus SG Aachen, 07.07.2015 - S 13 KR 315/14
    Der für ein Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag begrenzt die Leistungspflicht der Krankenkasse nämlich dann nicht, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreicht (BVerfG, Urteil vom 17.12.2002 - 1 BvL 28/95, 29/95 und 30/95; BSG, Urteil vom 23.1.2003 - B 3 KR 7/02 R; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15.06.2005 - L 4 KR 147/03).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.06.2005 - L 4 KR 147/03

    Anspruch von Versicherten gegen Krankenkassen auf Versorgung mit Hörhilfen;

    Auszug aus SG Aachen, 07.07.2015 - S 13 KR 315/14
    Der für ein Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag begrenzt die Leistungspflicht der Krankenkasse nämlich dann nicht, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreicht (BVerfG, Urteil vom 17.12.2002 - 1 BvL 28/95, 29/95 und 30/95; BSG, Urteil vom 23.1.2003 - B 3 KR 7/02 R; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15.06.2005 - L 4 KR 147/03).
  • SG Stralsund, 07.04.2014 - S 3 KR 112/13

    Krankenversicherung - Nichtanwendung des § 13 Abs 3a SGB 5 auf Leistungen der

    Auszug aus SG Aachen, 07.07.2015 - S 13 KR 315/14
    Allerdings finden - entgegen der Auffassung des Klägers - die Regelungen des mit Wirkung vom 26.02.2013 durch Art. 2 Nr. 1 des "Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten" vom 20.02.2013 (BGBl. I S. 277) eingefügten § 13 Abs. 3a SGB V dessen Sätze 1 bis 7 bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zu denen auch das hier beanspruchte Hilfsmittel zählt, gem. § 13 Abs. 3a Satz 9 SGB V keine Anwendung; denn danach gelten für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation die §§ 14, 15 SGB IX zur Zuständigkeitserklärung und Erstattung selbstbeschaffter Leistungen (SG Stralsund, Gerichtsbescheid vom 07.04.2014 - S 3 KR 112/13).
  • BSG, 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R

    Rehabilitationsträger - vorläufige Zuständigkeit - notwendige Beiladung des

    Auszug aus SG Aachen, 07.07.2015 - S 13 KR 315/14
    Die Zuständigkeit der Beklagten ist ausschließlicher Natur; denn die Zuständigkeit des erstangegangenen Reha-Trägers nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX schließt im Außenverhältnis zum Versicherten die Zuständigkeit aller anderer Träger aus (BSG, Urteil vom 26.10.2004 - B 7 AL 16/04 R; Urteil vom 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R; Urteil vom 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R; Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R; Urteil vom 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R).
  • BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 4/08 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme eines GPS-Systems für blinde und

    Auszug aus SG Aachen, 07.07.2015 - S 13 KR 315/14
    Im Verhältnis zu dem erstangegangenen Träger und dem Leistungsberechtigten ist also der Anspruch anhand aller Rechtsgrundlagen zu prüfen, die überhaupt in der konkreten Bedarfssituation für Reha-Träger vorgesehen sind (BSG, Urteil vom 20.11.2008 - B 3 KN 4/07 KR R; Urteil vom 25.06.2009 - B 3 KR 4/08 R; Urteil vom 20.10.2009 - B 5 R 5/07 R; Urteil vom 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R).
  • BSG, 02.09.2014 - B 1 KR 11/13 R

    Krankenversicherung - augenärztliche Behandlung - Erkrankung an altersbedingter

  • LSG Hessen, 24.07.2014 - L 8 KR 352/11

    Hörgerät muss Schwerhörigkeit weitgehend ausgleichen

  • BSG, 26.06.2007 - B 1 KR 34/06 R

    Medizinische Rehabilitationsleistung - Erstattungsanspruch des erstangegangenen

  • BSG, 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R

    Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - Schwerhörigkeit - digitales Hörgerät -

  • BSG, 02.11.2007 - B 1 KR 11/07 R

    Keine Kostenerstattung bei Krankenhausverlegung aus religiösen Gründen

  • BSG, 20.11.2008 - B 3 KN 4/07 KR R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme für ein Rollstuhlrückhaltesystem

  • SG Duisburg, 13.04.2016 - S 21 R 411/11

    Eigenanteilsfreie Versorgung mit höherwertigen Hörgeräten als Leistung zur

    Das Gericht verweist auch auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts Aachen im Urteil vom 07.07.2015 (S 13 KR 315/14 -, Rn. 37ff, juris), in denen es heißt: "Die im Studio möglichen Messungen können derartige Situationen nicht bewerten.
  • SG Speyer, 18.09.2015 - S 19 KR 509/14

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Hörgerät - keine Begrenzung des

    Der für ein Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag begrenze die Leistungspflicht der Krankenkasse nämlich dann nicht, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreiche (LSG Niedersachsen-Bremen vom 15.06.2005 - L 4 KR 147/03; BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 3 KR 20/06 R - [zu Sehhilfen], Rn. 13; BSG, Urteil vom 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R - Hessisches LSG, Urteil vom 24.07.2014 - L 8 KR 352/11 -, Rn. 47; SG Aachen, Urteil vom 07.07.2015 - S 13 KR 315/14 -, Rn. 36).
  • SG Speyer, 19.06.2015 - S 19 KR 1129/13

    Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Hörgerät - keine Begrenzung des

    Der für ein Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag begrenze die Leistungspflicht der Krankenkasse nämlich dann nicht, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreiche (LSG Niedersachsen-Bremen vom 15.06.2005 - L 4 KR 147/03; BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 3 KR 20/06 R - [zu Sehhilfen], Rn. 13; BSG, Urteil vom 21.08.2008 - B 13 R 33/07 R - Hessisches LSG, Urteil vom 24.07.2014 - L 8 KR 352/11 -, Rn. 47; SG Aachen, Urteil vom 07.07.2015 - S 13 KR 315/14 -, Rn. 36).
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