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   SG Aachen, 15.12.2005 - S 7 KA 8/05   

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SG Aachen, 15.12.2005 - S 7 KA 8/05 (https://dejure.org/2005,18999)
SG Aachen, Entscheidung vom 15.12.2005 - S 7 KA 8/05 (https://dejure.org/2005,18999)
SG Aachen, Entscheidung vom 15. Dezember 2005 - S 7 KA 8/05 (https://dejure.org/2005,18999)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Vertragsarztangelegenheiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermächtigung zur Behandlung von Kindern mit geburtstraumatischer Plexuslähmung; Ablehnung der Verlängerung einer Ermächtigung zur Vornahme von Operationen ; Beratung von Vertragsärzten hinsichtlich einer Operationsindikation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 12.09.2001 - B 6 KA 86/00 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachrangigkeit - Ermächtigung - Angebot -

    Auszug aus SG Aachen, 15.12.2005 - S 7 KA 8/05
    Eine derartige Versorgungslücke kann sich nach der Rechtsprechung entweder daraus ergeben, dass in einem bestimmten Bereich zu wenige niedergelassene Ärzte vorhanden sind, um den Bedarf zu decken (quantitativ-allgemeiner Bedarf), oder daraus, dass ein Krankenhausarzt besondere, für eine ausreichende Versorgung notwendige Untersuchungs- und Behandlungsmethoden anbietet, die von den niedergelassenen Ärzten nicht bzw. nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden (qualitativ-spezieller Bedarf; zum Ganzen vgl. BSG, SozR 3-2500 § 116 Nr. 23 m.w.N.).

    Dabei kann sich der qualitativ-spezielle Bedarf daraus ergeben, dass aus medizinischen Gründen der die spezielle Operation oder stationäre Behandlung durchführende Krankenhausarzt auch die (über die nachstationäre Behandlung nach § 115a SGB V hinausgehende) Nachbehandlung durchführen muss (erwogen vom BSG z.B. für Spätfolgenkontrolle durch Strahlentherapeuten, Beschl. v. 14.3.2001, B 6 KA 78/00 B, Rdnr. 5; onkologische Therapie durch vorbehandelnden Krankenhaus-Arzt, Urt. v. 12.9.2001, B 6 KA 86/00 R, Rdnr. 26f.).

    Außerdem hat der Beklagte, wie nach der Rechtsprechung in derartigen Fällen notwendig (BSG, Urt. v. 12.9.2001, B 6 KA 86/00 R, Rdnr. 26), die Ermächtigung auf die Nachbehandlung nach eigenen Operationen beschränkt.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.02.2005 - L 3 KA 253/02

    Voraussetzungen für die Ermächtigung eines Krankenhausarztes zur Durchführung von

    Auszug aus SG Aachen, 15.12.2005 - S 7 KA 8/05
    Dies ist u.a. dann der Fall, wenn spezielle Leistungen in Frage stehen, die nur von einer zahlenmäßig kleinen Minderheit der Ärzte der betroffenen Facharztgruppe erbracht werden, so dass eine planungsbereichsübergreifende Inanspruchnahme dieser Spezialisten üblich ist (LSG ND-B, Urt. v. 9.2.2005, L 3 KA 253/02).

    Spezielle Leistungen können nicht selten in Anbetracht einer quantitativ geringen Nachfrage und/oder aufgrund etwaiger besonderer fachlicher und/oder technischer Anforderungen an ihre Erbringung in fachlicher und/oder ökonomischer Hinsicht nur dann angemessen angeboten werden, wenn dem entsprechend spezialisierten Facharzt ein die Grenzen eines üblichen Planungsbereiches nachhaltig übersteigender regionaler Einzugsbereich zur Verfügung steht (LSG ND-B, Urt. v. 9.2.2005, L 3 KA 253/02).

  • BSG, 22.06.1994 - 6 RKa 46/93

    Krankenhausarzt - Ermächtigung - Planungsbereich - Bedarfsermittlung -

    Auszug aus SG Aachen, 15.12.2005 - S 7 KA 8/05
    Dies ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30.11.1994 (BSG, Besch.v. 30.11.1994, 6 BKa 27/93, der bei juris ein insoweit missverständlicher nichtamtlicher Orientierungssatz vorangestellt ist), denn diese betrifft einen Fall des qualitativ allgemeinen Bedarfs, zu dem in der dort in Bezug genommenen früheren Entscheidung desselben Gerichts (BSG, Urt. v. 22.6.1994, 6 RKa 46/93) in der Tat ausgesprochen ist, dass (nur) dieser anhand des regionalen Planungsbereichs zu ermitteln sei.
  • BSG, 30.11.1994 - 6 BKa 27/93

    Beschwerde eines Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision -

    Auszug aus SG Aachen, 15.12.2005 - S 7 KA 8/05
    Dies ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30.11.1994 (BSG, Besch.v. 30.11.1994, 6 BKa 27/93, der bei juris ein insoweit missverständlicher nichtamtlicher Orientierungssatz vorangestellt ist), denn diese betrifft einen Fall des qualitativ allgemeinen Bedarfs, zu dem in der dort in Bezug genommenen früheren Entscheidung desselben Gerichts (BSG, Urt. v. 22.6.1994, 6 RKa 46/93) in der Tat ausgesprochen ist, dass (nur) dieser anhand des regionalen Planungsbereichs zu ermitteln sei.
  • BSG, 14.03.2001 - B 6 KA 78/00 B

    Ermächtigungsvoraussetzungen in der vertragsärztlichen Versorgung, grundsätzliche

    Auszug aus SG Aachen, 15.12.2005 - S 7 KA 8/05
    Dabei kann sich der qualitativ-spezielle Bedarf daraus ergeben, dass aus medizinischen Gründen der die spezielle Operation oder stationäre Behandlung durchführende Krankenhausarzt auch die (über die nachstationäre Behandlung nach § 115a SGB V hinausgehende) Nachbehandlung durchführen muss (erwogen vom BSG z.B. für Spätfolgenkontrolle durch Strahlentherapeuten, Beschl. v. 14.3.2001, B 6 KA 78/00 B, Rdnr. 5; onkologische Therapie durch vorbehandelnden Krankenhaus-Arzt, Urt. v. 12.9.2001, B 6 KA 86/00 R, Rdnr. 26f.).
  • BSG, 14.07.1993 - 6 RKa 71/91

    Krankenhausarzt - Vertragsarzt - Funktionsnachfolge

    Auszug aus SG Aachen, 15.12.2005 - S 7 KA 8/05
    Einen Bedarf in quantitativ-allgemeiner Hinsicht, also im Hinblick darauf, dass für das jeweilige Fachgebiet keine ausreichende Zahl von Ärzten für die ambulante Versorgung zur Verfügung steht (BSG, SozR 3-2500 § 116 Nr. 4), hat der Beklagte nicht angenommen und ist auch sonst nicht ersichtlich.
  • BSG, 19.06.1996 - 6 RKa 15/95

    Bedarf für die Ermächtigung zu prä- und postoperativen Leistungen in der

    Auszug aus SG Aachen, 15.12.2005 - S 7 KA 8/05
    Mit der Einführung der vor- und nachstationären Behandlung als Krankenhausleistung sollen nach der Absicht des Gesetzgebers die Kosten der stationären Versorgung dadurch reduziert werden, dass Versicherte in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung behandelt werden, wenn es darum geht, die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären, die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten oder im Anschluss an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen (BSG, Urteil vom 19. Juni 1996 (- 6 RKa 15/95 - SozR 3-2500 § 116 Nr. 13).
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