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SG Aachen, 18.08.2020 - S 20 SO 132/19 |
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- EuGH, 11.11.2014 - C-333/13
Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von …
Auszug aus SG Aachen, 18.08.2020 - S 20 SO 132/19
In der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 11.11.2014 (C-333/13) werde zwar ausgeführt, dass Personen, denen nach der Richtlinie 2004/38 kein Aufenthaltsrecht zustehe, nicht unter den gleichen Vorausset-zungen wie Inländer Sozialleistungen beanspruchen könnten.Der EuGH hat entschieden, dass ein Mitgliedstaat gemäß Art. 7 der Richtlinie 2004/38 die Möglichkeit haben muss, nicht erwerbstätigen Unionsbürgern, die von ihrer Freizügigkeit allein mit dem Ziel Gebrauch machen, in den Genuss der Sozialhilfe eines anderen Mit-gliedstaats zu kommen, obwohl sie nicht über ausreichende Existenzmittel für die Bean-spruchung eines Aufenthaltsrechts verfügen, Sozialleistungen zu versagen (EuGH, Urteil vom 11.11.2014 - C-333/13).
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.02.2017 - L 23 SO 30/17
Grundsicherung für Arbeitsuchende und Sozialhilfe - Leistungsausschluss für …
Auszug aus SG Aachen, 18.08.2020 - S 20 SO 132/19
We-der der Kommentarliteratur (…vgl. Siefert in jurisPK-SGB XII, § 23 Rz. 83) noch den Ent-scheidungen des LSG Berlin-Brandenburg vom 13.02.2017 (L 23 SO 30/17 B ER) und des LSG NRW vom 12.10.2018 (L 6 AS 500/18 B ER), auf die die Beklagte sich für ihre Auf-fassung beruft, noch irgendeiner anderen Quelle lässt sich entnehmen, dass ein freizügig-keitsberechtigter Bürger eines nichtdeutschen EU-Mitgliedstaates auch ohne Verlustfest-stellung "kein Aufenthaltsrecht" im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 1. Alt. SGB XII ha-ben könnte. - LSG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2018 - L 6 AS 500/18
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II
Auszug aus SG Aachen, 18.08.2020 - S 20 SO 132/19
We-der der Kommentarliteratur (…vgl. Siefert in jurisPK-SGB XII, § 23 Rz. 83) noch den Ent-scheidungen des LSG Berlin-Brandenburg vom 13.02.2017 (L 23 SO 30/17 B ER) und des LSG NRW vom 12.10.2018 (L 6 AS 500/18 B ER), auf die die Beklagte sich für ihre Auf-fassung beruft, noch irgendeiner anderen Quelle lässt sich entnehmen, dass ein freizügig-keitsberechtigter Bürger eines nichtdeutschen EU-Mitgliedstaates auch ohne Verlustfest-stellung "kein Aufenthaltsrecht" im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 1. Alt. SGB XII ha-ben könnte. - BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R
Sozialhilfe - Nothilfe - Vorliegen eines Eilfalls - Erstattung der Aufwendungen …
Auszug aus SG Aachen, 18.08.2020 - S 20 SO 132/19
Für die örtliche Zuständigkeit ist wegen der Eilbedürftigkeit der Leistungserbringung durch den Nothelfer der tatsächliche Aufenthalt des Hilfebedürftigen maßgeblich, selbst wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt in einem anderen Zuständigkeitsbereich besteht, der - den Eilfall weggedacht - die örtliche Zuständigkeit des dortigen Trägers begründen würde (BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R).