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   SG Aachen, 19.12.2017 - S 20 SO 41/17   

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SG Aachen, 19.12.2017 - S 20 SO 41/17 (https://dejure.org/2017,49974)
SG Aachen, Entscheidung vom 19.12.2017 - S 20 SO 41/17 (https://dejure.org/2017,49974)
SG Aachen, Entscheidung vom 19. Dezember 2017 - S 20 SO 41/17 (https://dejure.org/2017,49974)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R

    Asylbewerberleistung - Kostenerstattung für eine stationäre Krankenhausbehandlung

    Auszug aus SG Aachen, 19.12.2017 - S 20 SO 41/17
    Hinsichtlich der "Auszahlungsvereinbarung" verweist die Beklagte auf das Urteil der Kammer vom 07.02.2017 (S 20 SO 25/16) und des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 30.10.2013 (B 7 AY 2/12 R); danach habe die Klägerin aus dieser Vereinbarung keinen Anspruch auf Erstattung der kompletten Behandlungskosten.

    Nach erworbener Kenntnis im Sinne von § 18 SGB XII stehen nur dem Hilfebedürftigen selbst Sozialhilfeleistungen zu; deshalb sind Ansprüche auf Sozialhilfe nach Kenntnis des Sozialhilfeträgers allein im Sozialrechtsverhältnis zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Sozialhilfeträger geltend zu machen, während ein Nothelferanspruch ab diesem Zeitpunkt ausscheidet (BSG, Urteil vom 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R).

    Bei dem Anspruch auf Krankenhilfe nach § 48 SGB XII handelt es sich um einen Sachleistungsanspruch, zu dessen Erfüllung sich der Sozialhilfeträger der Mitwirkung Dritter (Krankenhäuser, Ärzte, Hilfsmittellieferanten u.a.m.) bedient (Flint in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflg. 2014, § 48 Rn. 11; für die Krankenhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R).

    Unter das Abtretungsverbot fallen nicht nur die Sachleistungen selbst, sondern auch ihre Surrogate, insbesondere Geldleistungen, wenn sie zweckgebunden zur Anschaffung einer konkreten Dienst- oder Sachleistung gezahlt werden (BSG, Urteil vom 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R - m.w.N.).

    Soweit das BSG im Urteil vom 30.10.2013 (B 7 AY 2/12 R) eine Abtretung von Sozialleistungsansprüchen dann für möglich hält, wenn der Berechtigte die Leistung selbst vorfinanziert hat oder gegenüber dem zuständigen Leistungsträger zur Vermeidung eines Rückgriffs einen Anspruch auf Freistellung von den Kosten der Krankenhausbehandlung hat, den er an den Gläubiger abtritt und der sich dadurch in der Person des Gläubigers der zu tilgenden Leistung in einen Zahlungsanspruch umwandelt, kann die Klägerin gleichwohl daraus keinen Anspruch auf Übernahme der (vollständigen) Kosten der Krankenhausbehandlung der Patientin herleiten.

    Dieser Gedanke wohnt auch § 17 SGB XII inne, der wegen der höchstpersönlichen Natur sozialhilferechtlicher Ansprüche - unabhängig davon, ob Geld- oder Sachleistungen betroffen sind - ein generelles Abtretungsverbot vorsieht (so ausdrücklich: BSG, Urteil vom 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R).

  • BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R

    Sozialhilfe - Nothilfe - Vorliegen eines Eilfalls - Erstattung der Aufwendungen

    Auszug aus SG Aachen, 19.12.2017 - S 20 SO 41/17
    Für die örtliche Zuständigkeit ist wegen der Eilbedürftigkeit der Leistungserbringung durch den Nothelfer der tatsächliche Aufenthalt des Hilfebedürftigen maßgeblich, selbst wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt in einem anderen Zuständigkeitsbereich besteht, der - den Eilfall weggedacht - die örtliche Zuständigkeit des dortigen Trägers begründen würde (BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R).

    Dieses bedarfsbezogene Moment beschreibt die Eilbedürftigkeit des Eingreifens selbst (BSG, Urteile vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R, vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R und vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R).

    Allein die entsprechende Verpflichtung nach § 4 Freizügigkeitsgesetz/EU schließt dabei die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V aus; auf eine tatsächliche Absicherung für den Krankheitsfall kommt es nicht an (BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R - m.w.N.).

    Auch für den Bereich der Nothilfe richtet sich das Kostenerstattungsbegehren also nach den Vorschriften des SGB V. Um "Aufwendungen in gebotenem Umfang" im Sinne des § 25 SGB XII handelt es sich jedenfalls dann, wenn die geltend gemachte Vergütung der nach dem SGB V und den sonstigen Normen und Verträgen entspricht (BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R).

    Soweit Hilfebedürftigkeit des Patienten tatsächlich besteht und das Krankenhaus rechtzeitig Kenntnis vom Eilfall gegeben hat, trägt der Sozialhilfeträger auch die Kosten der Behandlung im Anschluss daran (BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2016 - L 9 SO 328/14

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen Anderer nach

    Auszug aus SG Aachen, 19.12.2017 - S 20 SO 41/17
    Die Obliegenheit eines Krankenhauses, den Sozialhilfeträger zu unterrichten, wird regelmäßig dann ausgelöst, wenn der/die Patient/in - wie hier - einen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht durch Vorlage einer Versichertenkarte (vgl. § 15 Abs. 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V) nachweisen kann und sich auch ansonsten keine Umstände ergeben, aus denen die notwendige Kostensicherheit für das Krankenhaus hervorgeht (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R; LSG NRW, Urteile vom 18.08.2016 - L 9 SO 328/14 - und vom 22.09.2017 - L 9 SO 137/15).

    Hat der Nothelfer dem Sozialhilfeträger - wie hier - Kenntnis vom Eilfall verschafft, obliegt diesem - nicht anders als im Fall der Vermittlung der Kenntnis durch den Hilfebedürftigen selbst - die weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen nach § 20 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), auch wenn der Nothelfer die materielle Beweislast dafür trägt, dass der geltend gemachte Anspruch besteht (LSG NRW, Urteil vom 18.08.2016 - L 9 SO 328/14).

    Die Kenntnis des Sozialhilfeträgers (bzw. die Obliegenheitsverletzung durch das Krankenhaus) bildet die Zäsur für die sich gegenseitig ausschließenden Ansprüche des Nothelfers und des Hilfebedürftigen (BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R; LSG NRW, Urteil vom 18.08.2016 - L 9 SO 328/14).

    Von der Gesamtzahl an Tagen, für die die Beklagte in Kenntnis der Sozialhilfebedürftigkeit Hilfe zur Krankheit zu erbringen gehabt hätte, steht der Klägerin als Nothelfer deshalb eine Kostenerstattung nur für die Anzahl von Tagen, an denen ein Eilfall im Sinne des § 25 SGB XII vorlag, zu (LSG, Urteile vom 18.08.2016 - L 9 SO 328/14 - und vom 22.06.2017 - L 9 SO 137/15).

  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen

    Auszug aus SG Aachen, 19.12.2017 - S 20 SO 41/17
    Dieses bedarfsbezogene Moment beschreibt die Eilbedürftigkeit des Eingreifens selbst (BSG, Urteile vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R, vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R und vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R).

    Die Kenntnis des Sozialhilfeträgers bildet damit die Zäsur für die sich gegenseitig ausschließenden Ansprüche des Nothelfers und des Hilfebedürftigen (BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R).

    Maßstab für die gebotene Höhe der Aufwendungen sind (im Grundsatz) die Kosten, die die Beklagte bei rechtzeitiger Kenntnis ihrerseits hätte aufwenden müssen (BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R).

    Die Kenntnis des Sozialhilfeträgers (bzw. die Obliegenheitsverletzung durch das Krankenhaus) bildet die Zäsur für die sich gegenseitig ausschließenden Ansprüche des Nothelfers und des Hilfebedürftigen (BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R; LSG NRW, Urteil vom 18.08.2016 - L 9 SO 328/14).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2017 - L 9 SO 137/15

    Anspruch des Krankenhauses auf Erstattung von Aufwendungen für eine stationäre

    Auszug aus SG Aachen, 19.12.2017 - S 20 SO 41/17
    Die Obliegenheit eines Krankenhauses, den Sozialhilfeträger zu unterrichten, wird regelmäßig dann ausgelöst, wenn der/die Patient/in - wie hier - einen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht durch Vorlage einer Versichertenkarte (vgl. § 15 Abs. 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V) nachweisen kann und sich auch ansonsten keine Umstände ergeben, aus denen die notwendige Kostensicherheit für das Krankenhaus hervorgeht (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R; LSG NRW, Urteile vom 18.08.2016 - L 9 SO 328/14 - und vom 22.09.2017 - L 9 SO 137/15).

    Von der Gesamtzahl an Tagen, für die die Beklagte in Kenntnis der Sozialhilfebedürftigkeit Hilfe zur Krankheit zu erbringen gehabt hätte, steht der Klägerin als Nothelfer deshalb eine Kostenerstattung nur für die Anzahl von Tagen, an denen ein Eilfall im Sinne des § 25 SGB XII vorlag, zu (LSG, Urteile vom 18.08.2016 - L 9 SO 328/14 - und vom 22.06.2017 - L 9 SO 137/15).

  • BSG, 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R

    Sozialhilfe - Nothilfe - Erstattungsanspruch einer Krankenhausträgers wegen

    Auszug aus SG Aachen, 19.12.2017 - S 20 SO 41/17
    Dieses bedarfsbezogene Moment beschreibt die Eilbedürftigkeit des Eingreifens selbst (BSG, Urteile vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R, vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R und vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R).

    Die Obliegenheit eines Krankenhauses, den Sozialhilfeträger zu unterrichten, wird regelmäßig dann ausgelöst, wenn der/die Patient/in - wie hier - einen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht durch Vorlage einer Versichertenkarte (vgl. § 15 Abs. 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V) nachweisen kann und sich auch ansonsten keine Umstände ergeben, aus denen die notwendige Kostensicherheit für das Krankenhaus hervorgeht (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R; LSG NRW, Urteile vom 18.08.2016 - L 9 SO 328/14 - und vom 22.09.2017 - L 9 SO 137/15).

  • SG Aachen, 07.02.2017 - S 20 SO 25/16

    Erstattung der Aufwendungen als Nothelfer für stationären Krankenhausaufenthalt

    Auszug aus SG Aachen, 19.12.2017 - S 20 SO 41/17
    Hinsichtlich der "Auszahlungsvereinbarung" verweist die Beklagte auf das Urteil der Kammer vom 07.02.2017 (S 20 SO 25/16) und des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 30.10.2013 (B 7 AY 2/12 R); danach habe die Klägerin aus dieser Vereinbarung keinen Anspruch auf Erstattung der kompletten Behandlungskosten.
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