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   SG Aachen, 20.08.2019 - S 13 KR 2/17   

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SG Aachen, 20.08.2019 - S 13 KR 2/17 (https://dejure.org/2019,26686)
SG Aachen, Entscheidung vom 20.08.2019 - S 13 KR 2/17 (https://dejure.org/2019,26686)
SG Aachen, Entscheidung vom 20. August 2019 - S 13 KR 2/17 (https://dejure.org/2019,26686)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 19.12.2017 - B 1 KR 18/17 R

    Krankenversicherung - Krankenhaus - Vergütung von Zeiten maschineller Beatmung -

    Auszug aus SG Aachen, 20.08.2019 - S 13 KR 2/17
    In einem Bearbeitungshinweis hat das Gericht dem Sachverständige aufgegeben, sich mit den Argumenten der Beteiligten, insbesondere deren Zählangaben in Bezug auf die anrechnungsfähigen Beatmungsstunden, den Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) sowie der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 19.12.2017 - B 1 KR 18/17 R - auseinandersetzen.

    Die Gegeninterpretation der Klägerin, mit der sie die Leitentscheidung des BSG vom 19.12.2017 (B 1 KR 18/17 R) unbeachtlich machen wolle, könne nicht verfangen.

    Der Sachverständige hat die von der Klägerin vorgelegten Krankenhausunterlagen ausgewertet und sich mit den Argumenten des Krankenhauses und des MDK unter Einbeziehung der Entscheidung des BSG vom 19.12.2017 (B 1 KR 18/17 R) auseinandergesetzt.

    Gleichzeitig ergibt sich aus dieser mangelnden Abgrenzbarkeit und den unterschiedlichen Interpretationsmöglichkeiten von Beatmung und/oder Entwöhnung erhebliches Konfliktpotential, weil der Aufwand für Beatmung und ggf. nachfolgender Entwöhnung im DRG-System finanziell attraktiv abgebildet wird." Der Sachverständige hat sodann wesentliche Passagen aus dem BSG-Urteil vom 19.12.2017 (B 1 KR 18/17 R) wiedergegeben, darauf hingewiesen, dass sich das BSG bei der Notwendigkeit einer Entwöhnungsbehandlung an den Folgen einer traditionellen Beatmung über einen Beatmungsschlauch orientiert, festgestellt, dass die Angaben der Beteiligten in der Zählung der reinen Zeitstunden, welche die Patientin an das Beatmungsgerät angeschlossen war, übereinstimmen und weiter ausgeführt (Seiten 8 bis 10): "Die Differenz zwischen den Prozessparteien ergibt sich ausschließlich aus der Wertung der Zeitstunden zwischen diesen Phasen am Beatmungsgerät.

    Eine Gewöhnung an das Beatmungsgerät oder eine Grenze zwischen Beatmungstherapie und Weaningphase, insbesondere unter Beachtung der Feststellungen des BSG im Urteil vom 19.12.2017 - B 1 KR 18/17 R - lässt sich nicht erkennen.

    Die Beatmungsphasen konnten für Nahrungsaufnahme, Medikamentengaben und Trinkpausen unterbrochen werden." Zusammenfassend kommt der Sachverständige zu folgender gutachterliche Würdigung der Einwände der Klägerin (Seite 8 der ergänzenden Stellungnahme vom 02.06.2019): "Die ausführliche und mit diversen Belegen untermauerte Argumentation gegen eine mögliche Gewöhnung an ein Beatmungsgerät und gegen das BSG-Urteil vom 19.12.2017 - B 1 KR 18/17 R - läuft ins Leere, da im Gerichtsgutachten vom 02.02.2019 eine wie immer zu definierende Gewöhnung bei der intensivmedizinischen Behandlung von E. E. eben verneint wurde.

    Der Sachverständige hat festgestellt, dass die Maskenbeatmung von ihrem Beginn am 02.04.2015 um 19:35 Uhr bis zu ihrem Ende am 08.04.2015 um 09:00 Uhr 61, 25 Stunden umfasste, dass die intermittierende Unterstützung der Spontanatmung der Patientin medizinisch indiziert war und dass sich eine Gewöhnung an das Beatmungsgerät oder eine Grenze zwischen Beatmungstherapie und Weaningphase, insbesondere unter Beachtung der Feststellungen des BSG im Urteil vom 19.12.2017 (B 1 KR 18/17 R) nicht erkennen lässt.

    Das LSG Baden-Württemberg hat in der vom BSG durch Urteil vom 19.12.2017 (B 1 KR 18/17 R) zurückverwiesenen Sache durch Urteil vom 23.07.2019 seine ursprüngliche Rechtsauffassung aufgegeben und die Klage abgewiesen.

  • BSG, 23.07.2002 - B 3 KR 64/01 R

    Krankenkasse - Überprüfung der Krankenhausabrechnung - richtige Zuordnung der

    Auszug aus SG Aachen, 20.08.2019 - S 13 KR 2/17
    Bei einer auf Zahlung der (Rest-)Behandlungskosten eines Versicherten gerichteten Klage eines Krankenhauses gegen eine Krankenkasse geht es um einen so genannten Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2000 - B 3 KR 33/99 R = BSGE 86, 166 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 1; Urteil vom 23.07.2002 - B 3 KR 64/01 R = SozR 3-2500 § 112 Nr. 3).

    Die Zah-lungsverpflichtung der Krankenkasse entsteht unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten (BSG, Urteil vom 13.12.2001 - B 3 KR 11/01 R = SozR 3-2500 § 112 Nr. 2; Urteil vom 23.07.2002 - B 3 KR 64/01 R = SozR 3-2500 § 112 Nr. 3).

  • LSG Baden-Württemberg, 23.07.2019 - L 11 KR 717/18
    Auszug aus SG Aachen, 20.08.2019 - S 13 KR 2/17
    Die Klägerin hat darauf hingewiesen, dass in dem vom BSG an das LSG Baden-Württemberg zurückverwiesenen Verfahren L 11 KR 717/18 Prof. K. C. von der LMU München mit der weiteren Begutachtung des Falles beauftragt worden sei.
  • BSG, 13.12.2001 - B 3 KR 11/01 R

    Krankenversicherung - Leistungen - Krankenhausbehandlung -

    Auszug aus SG Aachen, 20.08.2019 - S 13 KR 2/17
    Die Zah-lungsverpflichtung der Krankenkasse entsteht unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten (BSG, Urteil vom 13.12.2001 - B 3 KR 11/01 R = SozR 3-2500 § 112 Nr. 2; Urteil vom 23.07.2002 - B 3 KR 64/01 R = SozR 3-2500 § 112 Nr. 3).
  • BSG, 25.10.2016 - B 1 KR 9/16 R

    Krankenversicherung - Streit um Krankenhausvergütung - Krankenkasse kann mit

    Auszug aus SG Aachen, 20.08.2019 - S 13 KR 2/17
    Die Aufrechnung ist nicht nur nach den vom Bundessozialgerichtes (BSG) vor Inkrafttreten der Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) aufgestellten Maßstäben (vgl. (BSG, Urteile vom 25.10.2016 - B 1 KR 7/16 R - und B 1 KR 9/16 R), sondern auch nach den strengeren Vorgaben der im vorliegenden Fall anzuwendenden PrüfvV 2015 formal wirksam erklärt.
  • BSG, 17.05.2000 - B 3 KR 33/99 R

    Vergütungsanspruch des Krankenhauses bei ursprünglich unbefristeter

    Auszug aus SG Aachen, 20.08.2019 - S 13 KR 2/17
    Bei einer auf Zahlung der (Rest-)Behandlungskosten eines Versicherten gerichteten Klage eines Krankenhauses gegen eine Krankenkasse geht es um einen so genannten Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis, in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2000 - B 3 KR 33/99 R = BSGE 86, 166 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 1; Urteil vom 23.07.2002 - B 3 KR 64/01 R = SozR 3-2500 § 112 Nr. 3).
  • LSG Baden-Württemberg, 15.11.2016 - L 11 KR 4054/15

    Krankenversicherung - Vergütung von Krankenhausbehandlung - maschinelle Beatmung

    Auszug aus SG Aachen, 20.08.2019 - S 13 KR 2/17
    Das BSG habe in seiner Revisionsentscheidung auf Grundlage des Urteils des LSG Baden-Württemberg vom 15.11.2016 (L 11 KR 4054/15) entschieden, das die klägerische Auffassung vertreten hatte.
  • BSG, 25.10.2016 - B 1 KR 7/16 R

    Krankenversicherung - Aufrechnung - Erstattungsforderungen -

    Auszug aus SG Aachen, 20.08.2019 - S 13 KR 2/17
    Die Aufrechnung ist nicht nur nach den vom Bundessozialgerichtes (BSG) vor Inkrafttreten der Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) aufgestellten Maßstäben (vgl. (BSG, Urteile vom 25.10.2016 - B 1 KR 7/16 R - und B 1 KR 9/16 R), sondern auch nach den strengeren Vorgaben der im vorliegenden Fall anzuwendenden PrüfvV 2015 formal wirksam erklärt.
  • BSG, 28.07.2008 - B 1 KR 31/08 B
    Auszug aus SG Aachen, 20.08.2019 - S 13 KR 2/17
    Die maßgebliche Aufrechnungserklärung der Beklagten vom 07.06.2016 lässt den Aufrechnungswillen deutlich erkennen; sie ist auch hinreichend bestimmt, da sowohl die Forderung der Beklagten als auch die Forderungen der Klägerin, gegen die aufgerechnet wurde, genau bezeichnet worden sind (vgl. hierzu aktuell: BSG, Urteil vom 31.07.2019 - B 1 KR 31/08 R).
  • BSG, 17.12.2020 - B 1 KR 13/20 R

    Vergütung stationärer Krankenhausbehandlungen in der gesetzlichen

    Daran hält der Senat auch in Ansehung der daran geübten Kritik fest (vgl zur Kritik zB Sächsisches LSG vom 15.7.2020 - L 1 KR 251/14 - juris RdNr 51 ff; Revision unter dem Az B 1 KR 41/20 R anhängig; Bayerisches LSG vom 26.5.2020 - L 5 KR 273/17 - juris RdNr 32 ff; Klopstock, NZS 2020, 285, 287 mwN; J. Geiseler et al, Positionspapier zu Ursachen und Diagnostik der Beatmungsabhängigkeit sowie zu praktischer Durchführung und Abrechnung des Weaning-Prozesses, erstellt von der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin in Zusammenarbeit mit dem Verband pneumologischer Kliniken , Pneumologie 2019; 73: 716 ff; Dennler/Raetzell/Behr/Markewitz, Offener Brief an die Judikative der Sozialgerichtsbarkeit von Intensivmedizinern, Pneumologen und Medizincontrollern vom 30.8.2019, abrufbar zB auf www.medizincontroller.de/news/112/dgfm/offener-brief-an-die-sozialgerichtsbarkeit.html; Schlottmann/Kaßuba, KH 2020, 24 ff; Vennemann, GesR 2018, 767 f; anders hingegen zB LSG Nordrhein-Westfalen vom 4.10.2018 - L 16 KR 751/14 - juris RdNr 20 ff; SG Aachen vom 20.8.2019 - S 13 KR 2/17 - juris, das die der Entscheidung zugrunde gelegte gutachtliche Bewertung zur Notwendigkeit einer strukturierten Entwöhnung als Voraussetzung eines Weanings ausführlich wiedergibt) .
  • SG Bremen, 05.07.2021 - S 54 KR 363/17
    Mit seiner Entscheidung vom 17.12.2020 (a.a.O.) hat das Bundessozialgericht die in medizinischen und juristischen Kreisen erfolgte Kritik zu seinem Urteil vom 19.12.2017 (vgl. Positionspapier des Verbandes Pneumologischer Kliniken (VPK), der Deutschen Gesellschaft für Pneumologie und Beatmungsmedizin (DGP) zur Kodierung der invasiven und nichtinvasiven Beatmung (NIV) bei intensivmedizinisch versorgten Patienten und der Deutschen Gesellschaft für Internistische Intensivmedizin und Notfallmedizin (DGIIN) aus Juni 2018, Bl. 117 GA; sowie SG Aachen, Urt. v. 20.08.2019 - S 13 KR 2/17; Sächs. LSG, Urt. v. 15.07.2020 - L 1 KR 251/14; Bayer. LSG, Urt. v. 26.05.2020 - L 5 KR 273/17, Rn. 32 - 35, juris) aufgenommen und klargestellt, dass bei offenbar unterschiedlichem Verständnis des Begriffs der "Gewöhnung" doch jedenfalls inhaltlich von den gleichen Voraussetzungen ausgegangen wird.
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