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   SG Aachen, 25.01.2011 - S 20 AY 11/09   

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SG Aachen, 25.01.2011 - S 20 AY 11/09 (https://dejure.org/2011,11896)
SG Aachen, Entscheidung vom 25.01.2011 - S 20 AY 11/09 (https://dejure.org/2011,11896)
SG Aachen, Entscheidung vom 25. Januar 2011 - S 20 AY 11/09 (https://dejure.org/2011,11896)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf höhere Sozialleistungen zu Gunsten eines Asylbewerbers aufgrund abgeleitetem Rechts aus dem Freizügigkeitsgesetz der Europäischen Union (FreizügG/EU); Vorliegen eines Sozialleistungsanspruchs eines Kindes aufgrund der britischen Staatsangehörigkeit des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 17.06.2008 - B 8/9b AY 1/07 R

    Asylbewerberleistung - Analogleistung - rechtsmissbräuchliche Beeinflussung -

    Auszug aus SG Aachen, 25.01.2011 - S 20 AY 11/09
    Die Beklagte verwies hierzu auf die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17.06.2008 (B 8/9 b AY 1/07 R) und der Kammer vom 15.09.2009 (S 20 AY 6/09).

    Sie sind der Auffassung, ihr Fall weiche in verschiedenen wesentlichen Punkten von der durch das BSG entschiedenen Rechtssache B 8/9 b AY 1/07 R ab:.

    Das BSG hat in der Entscheidung vom 17.06.2008 (B 8/9b AY 1/07 R) mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass § 2 AsylbLG im Hinblick auf die Anspruchsvoraussetzungen eines Vorbezugs von Leistungen nach § 3 AsylbLG über einen Zeitraum von insgesamt 48 Monaten einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 22.03.2010 - 11 S 1626/08

    Familienangehöriger i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU; drittstaatsangehöriger

    Auszug aus SG Aachen, 25.01.2011 - S 20 AY 11/09
    Die Kläger verweisen in diesem Zusammenhang auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 23.02.2010 (Rs. C-310/08) und des VGH Baden-Württemberg vom 22.03.2010 (11 S 1626/08).

    Deshalb lässt sich auch aus der weiteren von den Klägern erwähnten Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 22.03.2010 (11 S 1626/08) nichts für den mit der Klage verfolgten Anspruch der Kläger herleiten.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 26.07.2010 - L 20 AY 13/09

    Leistungen für Asylbewerber sind verfassungswidrig

    Auszug aus SG Aachen, 25.01.2011 - S 20 AY 11/09
    Die Aufnahme einer Beschäftigung durch Asylbewerber bzw geduldete Ausländer ist insoweit mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit sogar schon möglich, wenn sie sich ein Jahr gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten (§ 61 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz, § 10 Beschäftigungsverfahrensordnung)." Dem ist auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) in seinem Aussetzung- und Vorlagebeschluss an das BVerfG vom 26.07.2010 (L 20 AY 13/09) gefolgt.

    Weil aber die Geldbetragsleistungen nach § 3 Abs. 2 sowie nach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG seit 1993 nicht angepasst worden sind und auch 1993 schon unterhalb des soziokulturellen Existenzminimums nach dem damaligen Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gelegen haben, hat das LSG NRW inzwischen ein Verfahren durch Beschluss vom 26.07.2010 (L 20 AY 13/09) ausgesetzt und dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 sowie § 3 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 AsylbLG mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

  • SG Aachen, 15.09.2009 - S 20 AY 6/09

    Sonstige Angelegenheiten

    Auszug aus SG Aachen, 25.01.2011 - S 20 AY 11/09
    Die Beklagte verwies hierzu auf die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17.06.2008 (B 8/9 b AY 1/07 R) und der Kammer vom 15.09.2009 (S 20 AY 6/09).

    Und dem schließt sich auch die Kammer an (vgl. bereits Urteile vom 11.11.2008 - S 20 AY 7/08, vom 15.09.2009 - S 20 AY 6/09, vom 28.04.2009 - S 20 AY 1/09 und 3/09 - sowie vom 26.05.2009 - S 20 AY 5/09).

  • EuGH, 23.02.2010 - C-310/08

    Ein Elternteil, der die elterliche Sorge für ein Kind eines Wanderarbeitnehmers

    Auszug aus SG Aachen, 25.01.2011 - S 20 AY 11/09
    Die Kläger verweisen in diesem Zusammenhang auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 23.02.2010 (Rs. C-310/08) und des VGH Baden-Württemberg vom 22.03.2010 (11 S 1626/08).

    Aus der von den Klägern zitierten Entscheidung des EuGH vom 23.02.2010 (Rs. C-310/08) folgt nichts anderes; diese Entscheidung erkennt ein Aufenthaltsrecht nur "unter den Umständen des Ausgangsverfahrens" an; die dortige Klägerin war als Staatsangehörige Somalias mit einem dänischen Staatsbürger verheiratet, der sich (nachdem er in Großbritannien berufstätig gewesen war, das Land dann jedoch zwischenzeitlich verlassen hatte) wiederum in Großbritannien aufhielt.

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus SG Aachen, 25.01.2011 - S 20 AY 11/09
    Die Beteiligten haben - wie durch Beschluss der Kammer vom 16.11.2010 festgestellt - folgenden Teilunterwerfungsvergleich geschlossen: 1.Die streitgegenständliche Frage, ob die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG verfassungsgemäß sind, wird von dem Ausgang des Verfahrens, das derzeit beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 BvL 10/10 anhängig ist, sowie den gegebenenfalls hieraus resultierenden Änderungen des AsylbLG abhängig gemacht.

    Das Verfahren ist beim BVerfG unter dem Aktenzeichen 1 BvL 10/10 anhängig.

  • SG Aachen, 11.11.2008 - S 20 AY 7/08

    Anspruch auf Asylbewerberleistungen, Vorbezugszeit bei Leistungen in besonderen

    Auszug aus SG Aachen, 25.01.2011 - S 20 AY 11/09
    Und dem schließt sich auch die Kammer an (vgl. bereits Urteile vom 11.11.2008 - S 20 AY 7/08, vom 15.09.2009 - S 20 AY 6/09, vom 28.04.2009 - S 20 AY 1/09 und 3/09 - sowie vom 26.05.2009 - S 20 AY 5/09).
  • BSG, 03.12.2009 - B 10 EG 7/08 R

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Bundeserziehungsgeld - § 1 Abs 6 Nr 2 Buchst c

    Auszug aus SG Aachen, 25.01.2011 - S 20 AY 11/09
    Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Ast. teilt die Kammer - auch im Hinblick auf die zum Bundeserziehungsgeldgesetz ergangenen Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des BSG vom 03.12.2009 (B 10 EG 5/08 R und B 10 EG 7/08 R) - nicht.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2010 - L 20 AY 4/10

    Sozialhilfe

    Auszug aus SG Aachen, 25.01.2011 - S 20 AY 11/09
    Es ist anerkannt, dass (erst) die Leistungen nach dem SGB XII das sog. soziokulturelle Existenzminimum einer Lebensführung in Deutschland sicherstellen und dass (regelmäßig erst) damit - entsprechend der Aufgabe der Sozialhilfe, die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Abs. 1 SGB XII) - der verfassungsrechtlich verbürgte Anspruch auf das Existenzminimum (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG; vgl. hierzu auch Horrer, Das Asylbewerberleistungsgesetz, die Verfassung und das Existenzminimum, 2001, 145 ff.) eingelöst wird (vgl. Armborst, in: LPK-SGB XII, 8. Aufl. 2008, § 1 Rn. 5); die darunter liegenden Normalleistungen nach § 3 AsylbLG können deshalb im Wesentlichen allein mit der besonderen, regelmäßig nur auf absehbare Dauer angelegten Aufenthaltssituation und einem deshalb abweichenden Bedarf von Berechtigten nach dem AsylbLG gerechtfertigt werden (LSG NRW, Beschluss vom 01.06.2010 - L 20 AY 4/10 B ER).
  • BSG, 03.12.2009 - B 10 EG 5/08 R

    Vorlagebeschluss an das BVerfG - Bundeserziehungsgeld - § 1 Abs 6 Nr 2 Buchst c

    Auszug aus SG Aachen, 25.01.2011 - S 20 AY 11/09
    Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Ast. teilt die Kammer - auch im Hinblick auf die zum Bundeserziehungsgeldgesetz ergangenen Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des BSG vom 03.12.2009 (B 10 EG 5/08 R und B 10 EG 7/08 R) - nicht.
  • SG Aachen, 26.05.2009 - S 20 AY 5/09

    Sonstige Angelegenheiten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2010 - L 20 AY 1/09

    Sozialhilfe

  • BVerfG, 07.04.1997 - 1 BvL 11/96

    Zur Beteiligung des Betriebsrates bei Einstellungen und Versetzung im

  • BSG, 24.10.1984 - 6 RKa 36/83

    Arzneimittelregreß - Beschwerdewert - Berufung - Kassenärztliche Versorgung

  • SG Aachen, 25.01.2011 - S 20 AY 4/10

    Sonstige Angelegenheiten

    Sie sind der Auffassung, Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG analog dem SGB XII und damit auf eine angemessene Wohnung zu haben; sie verweisen insoweit auf den Antrag und die Klagebegründung im Verfahren S 20 AY 11/09.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte S 20 AY 11/09 und die darin befindlichen weiteren Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

    Die Kläger haben derzeit keinen Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG in entsprechender Anwendung des SGB XII und damit auch keinen Anspruch auf Zustimmung zur Anmietung einer angemessen großen Wohnung und Übernahme der damit verbundenen Kosten in angemessenem Umfang gem. § 29 SGB XII. Zur weiteren Begründung wird auf die Entscheidung der Kammer vom heutigen Tag im Verfahren S 20 AY 11/09 Bezug genommen.

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