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   SG Aachen, 30.04.2019 - S 13 KR 737/18   

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https://dejure.org/2019,12856
SG Aachen, 30.04.2019 - S 13 KR 737/18 (https://dejure.org/2019,12856)
SG Aachen, Entscheidung vom 30.04.2019 - S 13 KR 737/18 (https://dejure.org/2019,12856)
SG Aachen, Entscheidung vom 30. April 2019 - S 13 KR 737/18 (https://dejure.org/2019,12856)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R

    Krankenversicherung - verfassungskonforme Auslegung leistungsrechtlicher

    Auszug aus SG Aachen, 30.04.2019 - S 13 KR 737/18
    Er setzt daher voraus, dass die selbstbeschaffte Leistung zu den Leistungen ge-hört, welche die Krankenkasse allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu er-bringen haben (vgl. BSG, Urteil vom 24.09.1996 - 1 RK 33/95; Urteil vom 22.03.2005 - B 1 KR 11/03 R; Urteil vom 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R).

    Vielmehr wird durch diese Richtlinien auch der Umfang der den Versicherten von den Krankenkassen geschuldeten ambulanten Leistungen verbindlich festgelegt (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R = BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 12).

  • BSG, 22.03.2005 - B 1 KR 11/03 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung bei

    Auszug aus SG Aachen, 30.04.2019 - S 13 KR 737/18
    Er setzt daher voraus, dass die selbstbeschaffte Leistung zu den Leistungen ge-hört, welche die Krankenkasse allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu er-bringen haben (vgl. BSG, Urteil vom 24.09.1996 - 1 RK 33/95; Urteil vom 22.03.2005 - B 1 KR 11/03 R; Urteil vom 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R).
  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Auszug aus SG Aachen, 30.04.2019 - S 13 KR 737/18
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 06.12.2005 (1 BvR 347/98) entschieden, dass es mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Ab. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar ist, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, generell von der Gewährung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.
  • BSG, 24.09.1996 - 1 RK 33/95

    Grenzen des Kostenerstattungsanspruchs bei selbst beschafften Leistungen

    Auszug aus SG Aachen, 30.04.2019 - S 13 KR 737/18
    Er setzt daher voraus, dass die selbstbeschaffte Leistung zu den Leistungen ge-hört, welche die Krankenkasse allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu er-bringen haben (vgl. BSG, Urteil vom 24.09.1996 - 1 RK 33/95; Urteil vom 22.03.2005 - B 1 KR 11/03 R; Urteil vom 07.11.2006 - B 1 KR 24/06 R).
  • BSG, 25.09.2000 - B 1 KR 5/99 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch - unaufschiebbare Leistung -

    Auszug aus SG Aachen, 30.04.2019 - S 13 KR 737/18
    Eine Leistung ist unaufschiebbar, wenn sie im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Durchführung so dringlich war, dass aus medizinischer Sicht keine Möglichkeit eines nennenswerten zeitlichen Aufschubs mehr bestand (LSG NRW, Urteil vom 20.12.2012 - L 1 KR 276/11 - unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 25.09.2000 - B 1 KR 5/99 R).
  • BSG, 04.04.2006 - B 1 KR 12/05 R

    Krankenversicherung - neue im Ausland

    Auszug aus SG Aachen, 30.04.2019 - S 13 KR 737/18
    Danach kann eine Leistungspflicht der Krankenkasse ausnahmsweise dann bestehen, wenn die fehlende Anerkennung einer neuen Behandlungsmethode darauf zurückzuführen ist, dass das Verfahren vor dem G-BA trotz Erfüllung der für eine Überprüfung notwendigen formalen und inhaltlichen Voraussetzung nicht oder nicht zeitgerecht durchgeführt wurde ("Systemversagen"; vgl. BSG, Urteil vom 04.04.2006 - B 1 KR 12/05 R).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.12.2012 - L 1 KR 276/11
    Auszug aus SG Aachen, 30.04.2019 - S 13 KR 737/18
    Eine Leistung ist unaufschiebbar, wenn sie im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Durchführung so dringlich war, dass aus medizinischer Sicht keine Möglichkeit eines nennenswerten zeitlichen Aufschubs mehr bestand (LSG NRW, Urteil vom 20.12.2012 - L 1 KR 276/11 - unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 25.09.2000 - B 1 KR 5/99 R).
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