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   SG Altenburg, 06.02.2020 - S 47 AS 213/19   

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SG Altenburg, 06.02.2020 - S 47 AS 213/19 (https://dejure.org/2020,9570)
SG Altenburg, Entscheidung vom 06.02.2020 - S 47 AS 213/19 (https://dejure.org/2020,9570)
SG Altenburg, Entscheidung vom 06. Februar 2020 - S 47 AS 213/19 (https://dejure.org/2020,9570)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • SG Hannover, 06.02.2018 - S 68 AS 344/18

    Leistungsgewährung für den Erwerb eines iPad 9,7 WiFi 32 in Höhe von 369,90 EUR

    Auszug aus SG Altenburg, 06.02.2020 - S 47 AS 213/19
    § 28 SGB II kommt allerdings als Anspruchsgrundlage für den hier geltend gemachten Anspruch nicht in Betracht, denn die Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines privaten Computers nebst Zubehör zu schulischen Zwecken ist nicht als Leistung zur Bildung und Teilhabe vorgesehen (vgl. auch SG Hannover, Beschluss vom 6. Februar 2018 - S 68 AS 344/18 ER).

    Die vorliegende Fallkonstellation unterscheidet sich deutlich von den Fällen, in denen die Nutzung eines privat finanzierten Computers die Teilnahme am schulischen Unterricht als solche prägt bzw. wegen der Spezifik der Unterrichtsinhalte unabdingbar ist (vgl. SG Hannover, Beschluss vom 6. Februar 2018 - S 68 AS 344/18 ER zur Nutzung eines Tabletts im Schulunterricht, sogn. "Tablettklassen"; SG Mainz, Beschluss vom 7. Oktober 2019 - S 14 AS 582/19 ER zur Anschaffung eines PC bei Besuch einer Berufsfachschule für Informationsverarbeitung und Mediengestaltung).

  • SG Gotha, 17.08.2018 - S 26 AS 3971/17

    Jobcenter zur zuschussweisen Übernahme von Kosten für einen internetfähigen

    Auszug aus SG Altenburg, 06.02.2020 - S 47 AS 213/19
    Der Kläger trägt unter Verweis auf die Entscheidung des Sozialgerichts Gotha vom 17. August 2018 - Az. S 26 AS 3971/17 vor, er habe Anspruch auf die Gewährung eines einmaligen Mehrbedarfs für die Anschaffung eines Personal-Computers nebst Zubehör in Höhe von 600 Euro.

    Entgegen der Ansicht des Klägers und der von ihm in Bezug genommenen Entscheidung (SG Gotha, Urteil vom 17. August 2018 - S 26 AS 3971/17) handelt es sich bei den Kosten für die Anschaffung eines internetfähigen Personal-Computers nebst Drucker und Zubehör gerade nicht um einen laufenden Bedarf.

  • BSG, 08.05.2019 - B 14 AS 13/18 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Kosten für Schulbücher

    Auszug aus SG Altenburg, 06.02.2020 - S 47 AS 213/19
    Der Kläger macht zwar geltend, die Notwendigkeit der Anschaffung des Computers für den häuslichen Gebrauch ergebe sich aus schulischen Anforderungen, die mit Eintritt in die weiterführende Schule an einem Gymnasium vorausgesetzt werden, d. h. bedinge einen besonderen "schulspezifischen Bedarf", vergleichbar mit einem Bedarf für Schulbücher bei fehlender Lernmittelfreiheit (vgl. BSG, Urteil vom 8. Mai 2019 - B 14 AS 13/18 R).
  • BSG, 08.05.2019 - B 14 AS 20/18 R

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II

    Auszug aus SG Altenburg, 06.02.2020 - S 47 AS 213/19
    Somit kann eine durch einen einmaligen besonderen Bedarf entstehende Unterdeckung - wie hier im Monat des Bedarfs für die Anschaffung eines privaten Computers zur schulischen Nutzung - unter Umständen auch nur für diese Zeit, ggf. auch nur für einen Monat, einen Leistungsanspruch begründen (vgl. BSG, Urteil vom 08. Mai 2019 - B 14 AS 20/18 R zur Übernahme von einmaligen Kosten für Heizmaterial).
  • SG Mainz, 07.10.2019 - S 14 AS 582/19

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf bei unabweisbarem laufenden besonderen Bedarf -

    Auszug aus SG Altenburg, 06.02.2020 - S 47 AS 213/19
    Die vorliegende Fallkonstellation unterscheidet sich deutlich von den Fällen, in denen die Nutzung eines privat finanzierten Computers die Teilnahme am schulischen Unterricht als solche prägt bzw. wegen der Spezifik der Unterrichtsinhalte unabdingbar ist (vgl. SG Hannover, Beschluss vom 6. Februar 2018 - S 68 AS 344/18 ER zur Nutzung eines Tabletts im Schulunterricht, sogn. "Tablettklassen"; SG Mainz, Beschluss vom 7. Oktober 2019 - S 14 AS 582/19 ER zur Anschaffung eines PC bei Besuch einer Berufsfachschule für Informationsverarbeitung und Mediengestaltung).
  • SG Karlsruhe, 29.01.2019 - S 15 AS 354/19

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf bei unabweisbarem laufendem besonderem Bedarf -

    Auszug aus SG Altenburg, 06.02.2020 - S 47 AS 213/19
    Würde man der Ansicht des Klägers folgen und nur auf die Möglichkeit der wiederholten Nutzung des Computers abstellen, könnte nahezu jede einmalige Anschaffung einen laufenden Bedarf begründen, was jedoch der vom Gesetzgeber vorgegebenen Konzeption - Abgrenzung einmaliger Bedarfe (§ 24 Abs. 1 SGB II) von laufenden Bedarfen (§ 21 Abs. 6 SGB II) - nicht gerecht wird (so auch SG Karlsruhe, Urteil vom 29. Januar 2019 - S 15 AS 354/19).
  • LSG Baden-Württemberg, 07.09.2021 - L 9 AS 2301/20
    Es kann dahinstehen, ob ein Anspruch auf die Kosten eines internetfähigen Computers zur Teilnahme an einem pandemiebedingten Schulunterricht im heimischen Umfeld grundsätzlich einen nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennenden Mehrbedarf darstellen kann (so mit ausführlicher Begründung LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2020 - L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B -, und grundsätzlich für die Anschaffung eines Computers für schulische Zwecke SG Cottbus, Beschluss vom 15.12.2019 - S 29 AS 1540/19 -, SG Mainz, Beschluss vom 07.10.2019 - S 14 AS 582/19 ER - SG Duisburg, Beschluss vom 30.08.2019 - S 38 AS 3126/19 ER -, jeweils juris) oder, ob, wie das SG ausführt, ein Anspruch auf Übernahme der Anschaffungskosten bereits deshalb ausscheidet, weil es sich bei der einmaligen Anschaffung eines Computers nicht um einen laufenden Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGG handelt (so auch SG Altenburg, Urteil vom 06.02.2020 - S 47 AS 213/19 -, juris) oder weil aufgrund der nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg i.V.m. § 94 Abs. 1 Satz 1 Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG) in Baden-Württemberg geltenden Lernmittelfreiheit (vgl. zum Anspruch auf Übernahme der Kosten für Schulbücher, die mangels Lernmittelfreiheit selbst gezahlt werden müssen, als Härtefallmehrbedarf BSG, Urteil vom 08.05.2019 - B 14 AS 13/18 R -, juris) die Kosten durch die Lernmittelfreiheit abgedeckt sind.
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