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   SG Altenburg, 09.06.2021 - S 18 R 1655/19   

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SG Altenburg, 09.06.2021 - S 18 R 1655/19 (https://dejure.org/2021,21577)
SG Altenburg, Entscheidung vom 09.06.2021 - S 18 R 1655/19 (https://dejure.org/2021,21577)
SG Altenburg, Entscheidung vom 09. Juni 2021 - S 18 R 1655/19 (https://dejure.org/2021,21577)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    § 1 Abs 1 S 1 AAÜG, Anl 1 Nr 1 AAÜG, § 1 ZAVtIV, § 1 Abs 1 S 1 ZAVtIVDBest 2, § 1 Abs 1 IngV
    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - persönliche Voraussetzung bei einem Ingenieur für Biomedizinische Technik - betriebliche Voraussetzung - Privatisierung - Aufspaltungskonstellationen - Fortbestehen eines volkseigenen Betriebes ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 09.10.2012 - B 5 RS 9/11 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus SG Altenburg, 09.06.2021 - S 18 R 1655/19
    Dies ist zu bejahen, wenn die ausgeübte Tätigkeit überwiegend durch die in der Ausbildung zu einem Beruf im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB gewonnenen Kenntnisse und Fertigkeiten und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägt ist (vgl. BSG, Urt. v. 09.10.2012 - B 5 RS 9/11 R, Rn. 20, Urt. v. 09.05.2012 - B 5 RS 7/11 R, Rn. 25).

    Es muss daher ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 1 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit § 7 Abs. 1 SGB IV bestanden haben, also im Regelfall ein Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn (vgl. BSG, Urt. v. 09.10.2012 - B 5 RS 9/11 R, Rn. 23).

    Es seien die in der früheren Entscheidung vom 09.10.2012 - B 5 RS 9/11 R - näher ausgeführten Beendigungstatbestände zu prüfen.

    Gegen die Annahme, das BSG habe in seiner Entscheidung vom 07.12.2017 eine Erweiterung des Beweismaßstabs vorgenommen, spricht zudem der ausdrückliche Verweis auf die bereits in der Entscheidung vom 09.10.2012 - B 5 RS 9/11 R - benannten, zu prüfenden Beendigungstatbestände.

    Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Klägerin zwischenzeitlich irgendwann überwiegend berufsfremd, d. h. in Ausübungen von Tätigkeiten eingesetzt war, die nicht schwerpunktmäßig durch die durchlaufene Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägt waren (vgl. z. B. BSG, Urt. v. 09.10.2012 - B 5 RS 9/11 R, Rn. 19).

  • BSG, 18.10.2007 - B 4 RS 17/07 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus SG Altenburg, 09.06.2021 - S 18 R 1655/19
    Das BSG habe in seinem Urteil vom 18.10.2007 - B 4 RS 17/07 R - entschieden, dass nach dem Sprachgebrauch der DDR der Titel des Diplom-/Ingenieurs nur solchen Hoch- und Fachschulabsolventen zuerkannt wurde, die eine (ingenieur-)technische Ausbildung absolviert hatten.

    Das Urteil des BSG vom 18.10.2007 - B 4 RS 17/07 R - beziehe sich auch auf Fachschulabsolventen, die eine technische Ausbildung absolviert haben.

    Zur Beantwortung der Frage, was unter der Berufsbezeichnung Ingenieur nach dem staatlichen Sprachgebrauch der DDR bei Schließung der Versorgungssysteme zu verstehen ist, kann die Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12.04.1962 (GBl II 278; IngVO-DDR) als faktisches Indiz herangezogen werden (vgl. z. B. BSG, Urt. v. 18.10.2007 - B 4 RS 17/07 R, Rn. 30).

    Auch das von der Beklagten wiederholt herangezogene Urteil des BSG (vom 18.10.2007 - B 4 RS 17/07 R) vermag eine andere Einschätzung nicht zu begründen.

  • BSG, 07.12.2017 - B 5 RS 1/16 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus SG Altenburg, 09.06.2021 - S 18 R 1655/19
    Für "Aufspaltungskonstellationen", in denen zum Stichtag 30.06.1990 neben einer durch Eintragung wirksam gewordenen Kapitalgesellschaft der ursprüngliche VEB fortbesteht (vgl. BSG, Urteil vom 07.12.2017 - B 5 RS 1/16 R), gilt für das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzung kein modifizierter oder erweiterter Prüfmaßstab im Sinne eines hinzukommenden negativen Tatbestandsmerkmals.

    Zu der betrieblichen Voraussetzung, die im vorliegenden Verfahren nicht thematisiert wurde, vertritt die Beklagte in zahlreichen parallel anhängigen Verfahren folgende Rechtsauffassung: Das BSG habe in seiner Entscheidung vom 07.12.2017 (B 5 RS 1/16 R) für Aufspaltungskonstellationen den Prüfmaßstab für das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzung um ein weiteres anspruchsbegründendes negatives Tatbestandsmerkmal erweitert, indem es die negative Wendung benutzt habe, es dürfe "kein Beendigungstatbestand" nach dem AGB-DDR vorliegen.

    In der Entscheidung des BSG vom 07.12.2017 (B 5 RS 1/16 R), in welcher ebenso wie hier der VEB Elektronik Gera bzw. Nachfolgebetrieb als Beschäftigungsbetrieb zu beurteilen war, hat das BSG festgestellt, dass für den Stichtag 30.06.1990 sowohl die E-GmbH mit Sitz in G als auch der zu diesem Zeitpunkt noch fortbestehende VEB Elektronik G als Arbeitgeber in Betracht kommen.

  • BSG, 09.05.2012 - B 5 RS 7/11 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus SG Altenburg, 09.06.2021 - S 18 R 1655/19
    Dies ist zu bejahen, wenn die ausgeübte Tätigkeit überwiegend durch die in der Ausbildung zu einem Beruf im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB gewonnenen Kenntnisse und Fertigkeiten und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägt ist (vgl. BSG, Urt. v. 09.10.2012 - B 5 RS 9/11 R, Rn. 20, Urt. v. 09.05.2012 - B 5 RS 7/11 R, Rn. 25).

    Durch den Ausschluss von Beendigungstatbeständen vor dem 30.06.1990 wird die positive Form lediglich erläutert und nicht ersetzt (insoweit entsprechend die Verneinung einer negativen Tatbestandsvoraussetzung für die sachliche Voraussetzung: BSG, Urt. v. 09.05.2012 - B 5 RS 7/11 R, Rn. 26).

  • BSG, 10.04.2002 - B 4 RA 18/01 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus SG Altenburg, 09.06.2021 - S 18 R 1655/19
    Dies verdeutlicht (im Umkehrschluss), dass unter "Ingenieur" im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 VO-AVItech Personen zu verstehen waren, die den Titel eines Ingenieurs (oder Technikers) führen durften (vgl. BSG, Urt. v. 10.04.2002 - B 4 RA 18/01 R, Rn. 35).

    Voraussetzung ist also nach alledem, dass neben einer qualifizierten Ausbildung das Recht zur Führung des Titels durch einen besonderen Staatsakt verliehen worden war (vgl. BSG, Urt. v. 10.04.2002 - B 4 RA 18/01 R, Rn. 36).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.07.2016 - L 2 R 1025/15

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus SG Altenburg, 09.06.2021 - S 18 R 1655/19
    Dies ist aus Sicht der Kammer genauso auf den Bereich der Fachschulausbildung zu übertragen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 12.07.2016 - L 2 R 1025/15 Rn. 44), so dass (allein) die Einordnung der Biomedizinischen Technik unter den Bereich Medizin/Gesundheitswesen nicht ausschließt, dass eine technische Ausbildung im Sinne der IngVO-DDR vorliegt.
  • BSG, 18.12.2003 - B 4 RA 20/03 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus SG Altenburg, 09.06.2021 - S 18 R 1655/19
    Ob die betriebliche Voraussetzung im Sinne der VO-AVItech i. V. m. der 2. DB erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer Arbeitgeber im rechtlichen Sinn war, wobei auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen ist (vgl. BSG, Urt. v. 18.12.2003 - B 4 RA 20/03 R).
  • BSG, 23.08.2007 - B 4 RS 1/06 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

    Auszug aus SG Altenburg, 09.06.2021 - S 18 R 1655/19
    Eintragungen im SV-Ausweis haben zunächst keine konstitutive Wirkung, sondern können allenfalls Indiz für die darin bescheinigten Sachverhalte sein (vgl. BSG, Urt. v. 23.08.2007 - B 4 RS 1/06 R; Thüringer LSG, Urt. v. 13.04.2016 - L 12 R 55/14).
  • LSG Bayern, 12.12.2018 - L 1 RS 3/13

    Zusatzversorgungssysteme, Umwandlungsverordnung

    Auszug aus SG Altenburg, 09.06.2021 - S 18 R 1655/19
    Dem hat sich neben dem Bayerischen LSG (vgl. Urt. v. 12.12.2018 - L 1 RS 3/13, Rn. 95, 99) auch das Thüringer LSG in seiner Entscheidung vom 07.08.2019 (L 3 R 242/17, unveröffentlicht) angeschlossen und seine frühere Rechtsprechung zu dieser Problematik aufgegeben.
  • BGH, 27.05.1999 - VII ZR 245/97

    Heilung einer gescheiterten Vermögensübertragung auf der Grundlage einer

    Auszug aus SG Altenburg, 09.06.2021 - S 18 R 1655/19
    Bei der ursprünglich rechtswidrigen - weil von der vorliegend allein in Betracht kommenden UmwVO vom 01.03.1990 nicht vorgesehenen (vgl. BGH, Urt. v. 27.05.1999 - VII ZR 245/97) - Spaltung ein und derselben Wirtschaftseinheit in mehrere Kapitalgesellschaften ergab sich zum Stichtag das Bestehen mehrerer Rechtssubjekte.
  • BSG, 16.03.2006 - B 4 RA 29/05 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • BSG, 24.11.2010 - B 11 AL 35/09 R

    Unterhaltsgeld- bzw Arbeitslosenhilfeanspruch - Bedürftigkeitsprüfung -

  • LSG Thüringen, 01.10.2015 - L 6 R 91/15

    Feststellung des Leistungsfalls der Erwerbsminderung mit Vollbeweis

  • BSG, 27.06.2006 - B 2 U 20/04 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtstatsachen zur Auslegung einer Rechtsnorm:

  • BVerfG, 26.10.2005 - 1 BvR 1921/04

    Keine Verletzung von GG Art 3 Abs 1 durch Nichtberücksichtigung von

  • BSG, 29.07.2004 - B 4 RA 4/04 R

    Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz -

  • BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R

    Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem - Beitrittsgebiet - technischer

  • LSG Sachsen, 15.12.2022 - L 7 R 117/22
    Soweit die Beklagte - wie sie zwar vorliegend nicht ausdrücklich vorgetragen hat, was sich dem Senat jedoch unter Heranziehung analoger Fallkonstellationen, die von anderen Gerichten (soweit sie veröffentlich wurden) bereits entschieden worden sind, als naheliegend aufdrängt - meinen sollte, das BSG habe in seiner Entscheidung vom 7. Dezember 2017 im Verfahren B 5 RS 1/16 R für Aufspaltungskonstellationen den Prüfmaßstab für das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzung um ein weiteres anspruchsbegründendes negatives Tatbestandsmerkmal erweitert, indem es die negative Wendung benutzt habe, es dürfe "kein Beendigungstatbestand" nach dem DDR-AGB vorliegen (so der Sachvortrag der Beklagten im Verfahren: SG Altenburg, Urteil vom 9. Juni 2021 - S 18 R 1655/19 - JURIS-Dokument, RdNr. 19), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.

    Der Senat sieht - im Gegensatz zur Beklagten und in Übereinstimmung mit dem SG Altenburg - in diesen Ausführungen des BSG keine Erweiterung des Prüfungsmaßstabes für das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzung um ein negatives Tatbestandsmerkmal in den speziellen "Aufspaltungskonstellationen" (so bereits zutreffend: SG Altenburg, Urteil vom 9. Juni 2021 - S 18 R 1655/19 - JURIS-Dokument, RdNr. 65).

    Da es hierzu noch keine Aussagen getroffen hatte, ist ihm vom BSG aufgegeben worden (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2017 - B 5 RS 1/16 R - ">1%20AA%DCG%20Nr.%2021#0 | " style="color:red" title="');">SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 21, RdNr. 28 = JURIS-Dokument, RdNr. 28), entsprechende Feststellungen nachzuholen (so bereits zutreffend: SG Altenburg, Urteil vom 9. Juni 2021 - S 18 R 1655/19 - JURIS-Dokument, RdNr. 66).

    Eine negative Tatbestandsvoraussetzung wird durch das Erfordernis einer "Nichtbeendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem VEB" auch schon deshalb nicht begründet, weil es sich dabei lediglich um die negative Fassung der gleichbedeutenden positiven Wendung für die betriebliche Voraussetzung "bei einem volkseigenen Produktions- oder gleichgestellten Betrieb beschäftigt" handelt (so bereits zutreffend: SG Altenburg, Urteil vom 9. Juni 2021 - S 18 R 1655/19 - JURIS-Dokument, RdNr. 73).

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