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   SG Altenburg, 09.11.2020 - S 42 AS 1738/19   

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https://dejure.org/2020,48740
SG Altenburg, 09.11.2020 - S 42 AS 1738/19 (https://dejure.org/2020,48740)
SG Altenburg, Entscheidung vom 09.11.2020 - S 42 AS 1738/19 (https://dejure.org/2020,48740)
SG Altenburg, Entscheidung vom 09. November 2020 - S 42 AS 1738/19 (https://dejure.org/2020,48740)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    § 7 Abs 1 S 1 SGB 2, § 7 Abs 2 S 1 SGB 2, § 7 Abs 3 Nr 1 SGB 2, § 7 Abs 3 Nr 4 SGB 2, § 9 Abs 1 SGB 2
    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Kindergeld - Betreuung des Kindes im Wechselmodell - Weiterleitung von Kindergeldanteilen an den getrennt lebenden Elternteil - Anwendbarkeit des § 1 Abs 1 Nr 8 AlgIIV 2008 - Anwendbarkeit des § 11b Abs 1 S 1 ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.04.2016 - XII ZB 45/15

    Kindesunterhalt: Isolierter Kindergeldausgleich beim Wechselmodell

    Auszug aus SG Altenburg, 09.11.2020 - S 42 AS 1738/19
    Dabei kommt dem staatlichen Kindergeld die Funktion zu, einerseits die Eltern hinsichtlich des Barbedarfs ihrer Kinder zu entlasten und andererseits bei der Erbringung ihrer Betreuungsleistung zu unterstützen (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) kann sich in diesen Fallgestaltungen ein Anspruch auf Auskehrung des hälftigen Kindergeldes jedoch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15).

    Der Anspruch beruht auf der Unterhaltspflicht beider Eltern gegenüber ihrem Kind und ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Verhältnis zwischen ihnen entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 mwN).

    Über den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch können auch solche staatlichen Leistungen ausgeglichen werden, die beiden Eltern zur Erleichterung des Kindesunterhalts zugutekommen sollen, aber nur einem Elternteil tatsächlich zugeflossen sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 mwN).

    Auch bei der Praktizierung eines Wechselmodells wird das von einem Elternteil bezogene staatliche Kindergeld meistens im Rahmen des unterhaltsrechtlichen Gesamtausgleichs zwischen den Elternteilen angerechnet oder verrechnet (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 mwN).

    Nach der Rechtsprechung des BGH lässt sich allerdings eine einkommensunabhängige Halbteilung - wie hier vom Vater der Kinder A und L gefordert - mit dem Gesetz nicht in Einklang bringen, denn die im Wechselmodell geleistete Kinderbetreuung kann gegenüber keinem Elternteil zur Befreiung von der Barunterhaltspflicht führen (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15 mwN).

    Im Ergebnis ist nach der Rechtsprechung des BGH die auf den Barunterhalt entfallende Hälfte des Kindergeldes nach dem Maßstab der elterlichen Einkommensverhältnisse (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB) und der auf den Betreuungsunterhalt entfallende Anteil am Kindergeld hälftig den beiden Elternteilen zuzuordnen (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2016 - XII ZB 45/15).

  • SG Dresden, 12.12.2016 - S 3 AS 1751/14

    Anrechnung des vollen Kindergeldbetrages in der Bedarfsgemeinschaft (BG) als

    Auszug aus SG Altenburg, 09.11.2020 - S 42 AS 1738/19
    Dass sich A und L im Wechselmodell zu etwa gleichen Teilen bei der Klägerin zu 1 und dem Kindesvater aufhielten, steht einer vollständigen Berücksichtigung des Kindergeldes mit 194 Euro pro Kind nicht entgegen, denn § 11 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB II sieht eine Anrechnung des Kindergeldes auf den Bedarf eines Kindes unabhängig von der Anzahl der Tage der Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft vor, solange der Bedarf nicht gedeckt ist (so auch SG Dresden, Urteil vom 12. Dezember 2016 - S 3 AS 1751/14).

    Dies muss im Besonderen dann gelten, wenn - wie hier - sich dadurch die Hilfebedürftigkeit der bzw. einzelner Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II erhöht, während der Bedarf des jeweiligen Kindes in der durch den anderen Elternteil vermittelten Bedarfsgemeinschaft auch ohne Kindergeldzufluss gedeckt ist (so auch SG Dresden, Urteil vom 12. Dezember 2016 - S 3 AS 1751/14).

  • BSG, 25.01.2012 - B 14 AS 131/11 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit einer Beschränkung des

    Auszug aus SG Altenburg, 09.11.2020 - S 42 AS 1738/19
    Zutreffende Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG), soweit das Klagebegehren auf weitere Zahlungen über die vorläufig erbrachten Leistungen hinaus zielt, und ansonsten die Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, 56 SGG), sofern die Aufhebung der Erstattungsforderung begehrt wird (vgl. nur BSG, Urteil vom 25. Januar 2012 - B 14 AS 131/11 R).
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