Rechtsprechung
   SG Altenburg, 11.03.2021 - S 14 KR 845/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,21643
SG Altenburg, 11.03.2021 - S 14 KR 845/19 (https://dejure.org/2021,21643)
SG Altenburg, Entscheidung vom 11.03.2021 - S 14 KR 845/19 (https://dejure.org/2021,21643)
SG Altenburg, Entscheidung vom 11. März 2021 - S 14 KR 845/19 (https://dejure.org/2021,21643)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,21643) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    § 16 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 5, § 16 Abs 4 SGB 5, § 44 Abs 1 SGB 5, Art 21 EGV 883/2004
    Krankenversicherung - Ruhen des Krankengelds - Auslandsaufenthalt - weitgehend im Rechtsraum der EU - Anspruch auf Zustimmung der Krankenkasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urlaub trotz Krankengeld?

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 04.06.2019 - B 3 KR 23/18 R

    Krankenversicherung - Arbeitsunfähigkeit - Zustimmung zum Auslandsaufenthalt in

    Auszug aus SG Altenburg, 11.03.2021 - S 14 KR 845/19
    Die Klägerin habe sich während ihres Urlaubs (Auslandsaufenthalts) weit überwiegend im Rechtsraum der Europäischen Union (EU) aufgehalten, sodass die Beklagte nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 4. Juni 2019 (Az.: B 3 KR 23/18 R; zitiert nach juris) verpflichtet sei, der Klägerin nachträglich Krankengeld gemäß § 44 Abs. 1 SGB V vom 1. Oktober 2018 bis zum 16. Oktober 2018 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

    Die Beklagte als gesetzliche Krankenkasse könne die Gewährung von Krankengeld während eines Auslandsaufenthalt in der EU nach dem Urteil des BSG vom 4. Juni 2019 (Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.) nur dann einstellen, wenn die Beklagte als gesetzliche Krankenkasse die Versicherte (Klägerin) zu konkreten Mitwirkungshandlungen, etwa zur Teilnahme an einer ärztlichen Untersuchung oder an einer Heilbehandlung aufgefordert habe.

    Dabei sei das Urteil des BSG vom 4. Juni 2019 (Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.) auf den Fall der Klägerin nicht anwendbar, weil das Kreuzfahrtschiff "..." unter der Flagge Panamas gefahren sei, sodass sich die Klägerin bei ihrer Kreuzfahrt im Mittelmeer überwiegend nicht im Rechtsraum der EU befunden habe.

    Die Klägerin hat sich während ihres Urlaubs (Auslandsaufenthalts) vom 1. Oktober 2018 bis zum 13. Oktober 2018 bzw. bis zum 14. Oktober 2018 weit überwiegend im Rechtsraum der Europäischen Union (EU) aufgehalten, sodass die Beklagte nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 4. Juni 2019 (Az.: B 3 KR 23/18 R; zitiert nach juris) und dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8. Mai 2019 (Az.: C-631/17; zitiert nach juris) verpflichtet ist, der Klägerin vom 1. Oktober 2018 bis zum 13. Oktober 2018 bzw. bis zum 14. Oktober 2018 nachträglich Krankengeld gemäß § 44 Abs. 1 SGB V in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

    Die Beklagte als gesetzliche Krankenkasse kann die Gewährung von Krankengeld während eines Auslandsaufenthalt in der EU nach dem Urteil des BSG vom 4. Juni 2019 (Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.) nur dann einstellen, wenn die Beklagte die Versicherte (Klägerin) zu konkreten Mitwirkungshandlungen, etwa zur Teilnahme an einer ärztlichen Untersuchung oder an einer Heilbehandlung aufgefordert hat.

    Die Klägerin ist aber von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt zu solchen konkreten Mitwirkungshandlungen aufgefordert worden, sodass das Urteil des BSG vom 4. Juni 2019 (Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.) auf den Fall der Klägerin anzuwenden ist.

    Vorübergehende Aufenthalte im Ausland sind insbesondere solche aus Anlass von Urlaubs- oder Geschäftsreisen (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.).

    Zu den von der Ruhensvorschrift des § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V erfassten Leistungen gehören solche, die mit einer Erkrankung im Zusammenhang stehen, neben der Krankenbehandlung als Sachleistung mithin auch das Krankengeld nach § 44 Abs. 1 SGB V als Geldleistung (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.).

    Nach der ausdrücklichen Formulierung in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V "soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist", können dabei vorrangige Regelungen des supranationalen und internationalen Rechts zu Rechtsansprüchen führen, die allein nach der nationalen Rechtsordnung nicht bestünden (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.).

    In diesem Zusammenhang verlangt der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.).

    Supranationale europarechtliche Vorschriften, die die Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Gleichbehandlung von Unionsbürgern schützen, dürfen dabei ausdrücklich nicht zu einer Verkürzung von Rechtsansprüchen führen, die bereits nach rein innerstaatlichem Recht bestehen (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.).

    Die Klägerin ist bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt nach Artikel 1 Buchst c), Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a) Verordnung (VO) (EG) 883/2204 als versicherter Arbeitnehmer vom persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der "Leistungen bei Krankheit" erfasst (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.).

    Insbesondere wird von Artikel 19 VO (EG) 883/2004 im Krankheitsfall auch der vorübergehende Aufenthalt im Behandlungsstaat als Tourist geschützt (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.).

    Versicherte und ihre Familienangehörigen, die in einem anderen als im zuständigen Mitgliedstaat wohnen oder sich dort aufhalten, haben Anspruch auf Geldleistungen, die vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht werden (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.).

    Diese besondere Vorschrift über den Export von Geldleistungen bei Krankheit geht der allgemeinen Vorschrift des Geldleistungsexports von Artikel 7 VO (EG) 883/2004 vor (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.).

    Das deutsche Krankengeld im Sinne von § 44 Abs. 1 SGB V als eine Lohnersatzleistung zählt zu den exportierbaren Geldleistungen bei Krankheit (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.).

    Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf die Fortzahlung von Krankengeld nach § 44 Abs. 1 SGB V bestimmt sich daher nach den vom zuständigen Träger des zuständigen Mitgliedstaats für ihn geltenden Rechtsvorschriften (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.).

    Danach richtet sich hier der Anspruch der Klägerin nach dem Recht der Beklagten, bei der die Klägerin einen Leistungsantrag nach dem SGB V gestellt hat (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.).

    Eine im nationalen Recht verankerte günstige Ausnahmeregelung von der gesetzlichen Anordnung des Ruhens des Krankengelds bei Auslandsaufenthalt enthält § 16 Abs. 4 SGB V (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.).

    Die Klägerin hat einen Antrag auf Erteilung der Zustimmung nach § 16 Abs. 4 SGB V vor der Auslandsreise gestellt, über den schon aus Gründen der Rechtssicherheit positiv zu entscheiden war (siehe dazu das Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.).

    § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V findet zwar nur im sogenannten vertragslosen Ausland (das heißt abkommenslose Drittstaaten) uneingeschränkte Anwendung, weil die Norm dann nicht durch über- oder zwischenstaatliches Recht (das heißt das Recht der EU oder Sozialversicherungsabkommen) verdrängt oder auch modifiziert wird (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.).

    Der Regelfall der gesetzlichen Ruhensvorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V und die hiervon getroffene Ausnahme in § 16 Abs. 4 SGB V knüpfen beide an den Geltungsbereich des SGB und des SGB V an, wobei damit die gebietsbezogene, territoriale Gegenüberstellung von Inland und Ausland gemeint ist (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.).

    Es ist festzustellen, dass sich die Klägerin vom 1. Oktober 2018 bis zum 13. Oktober 2018 bzw. bis zum 14. Oktober 2018 überwiegend im EU-Ausland und damit im Rechtsraum der EU aufgehalten hat, sodass nach dem Urteil des BSG vom 4. Juni 2019 (Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.) und dem Urteil des EuGH vom 8. Mai 2019 (Az.: C-631/17; a. a. O.) im Fall der Klägerin sowohl das Recht der EU wie auch das Recht des SGB V Anwendung finden müssen.

    Dabei ist nicht der Ansicht der Beklagten zu folgen, dass das Urteil des BSG vom 4. Juni 2019 (Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.) auf den Fall der Klägerin nicht anwendbar sei, weil das Kreuzfahrtschiff "..." unter der Flagge Panamas gefahren sei, sodass sich die Klägerin bei ihrer Kreuzfahrt im Mittelmeer überwiegend nicht im Rechtsraum der EU, sondern im Rechtraum eines Drittstaats (Panamas), befunden habe.

    Solche Gründe für eine Versagung der Zustimmung (§ 16 Abs. 4 SGB V) zum Auslandsaufenthalt einer Versicherten im Sinne des SGB V in einem Mitgliedstaat der EU sind im Lichte des europäischen Sekundär- und Primärrechts eng zu handhaben (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.).

    Mit dem gesetzlichen Erfordernis der Zustimmung in § 16 Abs. 4 SGB V der gesetzlichen Krankenkasse zum Auslandsaufenthalt für den Bezug von Krankengeld im Sinne von § 44 Abs. 1 SGB V wird der Regelungszweck verfolgt, die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Krankengeld zu vermeiden unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten, die bei der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit im Fall der Auslandsberührung typischerweise eher entstehen können als bei einem reinen Inlandsaufenthalt (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.).

    Die Regelungen dienen damit insbesondere der Vermeidung des Leistungsmissbrauchs, wenn dem leistungsgewährenden (Mitglied-)Staat eine wirksame Kontrolle zum Beispiel von ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen infolge des Auslandsaufenthalts nicht möglich ist oder erschwert wird (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.).

    Diese praktischen Schwierigkeiten können variieren, je nachdem, ob sich arbeitsunfähige Versicherte in einem EU-Mitgliedstaat oder im sogenannten vertragslosen Ausland aufhalten (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.).

    Auf die Prüfung solcher "praktischen Gründe" muss sich die Beklagte bei ihrer Entscheidung über die Zustimmung beschränken (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.).

    Das Zustimmungserfordernis der gesetzlichen Krankenkasse hat damit die Funktion, die gesetzliche Krankenkasse über den Auslandsaufenthalt zu informieren und ermöglicht der gesetzlichen Krankenkasse dadurch die Prüfung bzw. die Kontrolle, ob die Voraussetzungen des gesetzlichen Anspruchs auf Krankengeld (§ 44 Abs. 1 SGB V) beim Auslandsaufenthalt (fort-)bestehen oder ob sich Anhaltspunkte für einen Leistungsmissbrauch ergeben (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.).

    Es ist nicht ersichtlich, welche gerichtlich nicht überprüfbaren Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte die gesetzlichen Krankenkassen in diese Prüfung einstellen könnten (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.).

    Soweit die Beklagte aus dem Blickwinkel des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12 Abs. 1 SGB V) heraus Bedenken gegen die Reise wegen der möglichen Verschlimmerung des Gesundheitszustandes und Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit erhoben hat, hat sie daraus keine rechtlichen Konsequenzen gezogen (siehe dazu das Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.).

    Kommt eine Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden (§ 52 SGB V) wie bei der Klägerin nicht in Betracht, obliegen der arbeitsunfähig Versicherten, unabhängig von dem Ziel der Reise im In- oder Ausland, nur die gesetzlich normierten Mitwirkungspflichten, die auch nur nach entsprechendem Hinweis sanktioniert werden können (Urteil des BSG vom 4. Juni 2019, Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.).

  • EuGH, 08.05.2019 - C-631/17

    Inspecteur van de Belastingdienst - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale

    Auszug aus SG Altenburg, 11.03.2021 - S 14 KR 845/19
    Die Klägerin hat sich während ihres Urlaubs (Auslandsaufenthalts) vom 1. Oktober 2018 bis zum 13. Oktober 2018 bzw. bis zum 14. Oktober 2018 weit überwiegend im Rechtsraum der Europäischen Union (EU) aufgehalten, sodass die Beklagte nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 4. Juni 2019 (Az.: B 3 KR 23/18 R; zitiert nach juris) und dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8. Mai 2019 (Az.: C-631/17; zitiert nach juris) verpflichtet ist, der Klägerin vom 1. Oktober 2018 bis zum 13. Oktober 2018 bzw. bis zum 14. Oktober 2018 nachträglich Krankengeld gemäß § 44 Abs. 1 SGB V in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

    Es ist festzustellen, dass sich die Klägerin vom 1. Oktober 2018 bis zum 13. Oktober 2018 bzw. bis zum 14. Oktober 2018 überwiegend im EU-Ausland und damit im Rechtsraum der EU aufgehalten hat, sodass nach dem Urteil des BSG vom 4. Juni 2019 (Az.: B 3 KR 23/18 R; a. a. O.) und dem Urteil des EuGH vom 8. Mai 2019 (Az.: C-631/17; a. a. O.) im Fall der Klägerin sowohl das Recht der EU wie auch das Recht des SGB V Anwendung finden müssen.

    Nach dem Urteilstenor des EuGH vom 8. Mai 2019 (Az.: C-631/17; a. a. O.) gilt in Anwendung der VO (EG) 883/2004: "Art. 11 Abs. 3 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 883/200 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in der eine Person als Seemann bei einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgeber auf einem unter der Flagge eines Drittstaats fahrenden und außerhalb des Gebiets der Europäischen Union kreuzenden Schiff tätig ist, ihren Wohnsitz aber in ihrem Herkunftsmitgliedstaat behalten hat, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, so dass das anwendbare nationale Recht das des Wohnmitgliedstaats dieser Person ist.".

    Nach dem Urteil des EuGH vom 8. Mai 2019 (Az.: C-631/17; a. a. O.) gilt in Anwendung der VO (EG) 883/2004 somit der Grundsatz, dass bei einem Bürger der EU das anwendbare nationale Recht das des Wohnmitgliedstaats dieser Person ist, selbst wenn der Bürger der EU sich auf einem unter der Flagge eines Drittstaats fahrenden Schiff befindet.

    Da auch für die Klägerin die VO (EG) 883/2004 ausdrücklich gilt und sich die Klägerin während ihrer Kreuzfahrt im Mittelmeer auf einem unter der Flagge eines Drittstaats wie Panama fahrenden Schiff befunden hat, ist nach dem Urteil des EuGH vom 8. Mai 2019 (Az.: C-631/17; a. a. O.) das anwendbare nationale Recht das des Wohnmitgliedstaats der Klägerin, folgerichtig also das Recht des SGB V.

    Da sich das Kreuzfahrtschiff "..." während der Kreuzfahrt im Mittelmeer vom 7. Oktober 2018 bis zum 13. Oktober 2018 nach seinem Fahrplan überwiegend in Hoheitsgewässern von EU-Staaten und in Häfen von EU-Staaten befunden hat, galt nach dem eindeutigen Schreiben von P vom 10. August 2020 jeweils die Rechtsordnung des betreffenden EU-Staates und damit der Rechtsraum der EU, der wiederum nach dem Urteil des EuGH vom 8. Mai 2019 (Az.: C-631/17; a. a. O.) auf das dann anwendbare nationale Recht des Wohnmitgliedstaats der Klägerin, also hier auf das Recht des SGB V, verweist.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht