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   SG Altenburg, 18.06.2020 - S 23 KR 142/19   

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SG Altenburg, 18.06.2020 - S 23 KR 142/19 (https://dejure.org/2020,81549)
SG Altenburg, Entscheidung vom 18.06.2020 - S 23 KR 142/19 (https://dejure.org/2020,81549)
SG Altenburg, Entscheidung vom 18. Juni 2020 - S 23 KR 142/19 (https://dejure.org/2020,81549)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 24.05.2017 - B 14 AS 32/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Einbehalt eines

    Auszug aus SG Altenburg, 18.06.2020 - S 23 KR 142/19
    Die Anfechtungsklage zielt ab auf die Aufhebung des Überprüfungsbescheides vom 18. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2018, die Verpflichtungsklage auf die teilweise Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides vom 18. September 2015 (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 24. Mai 2017 - B 14 AS 32/16 R m.w.N., Rn. 9, nach juris).

    Der Überprüfungsantrag erstreckt sie sich bei Anträgen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB X ("das Recht unrichtig angewandt") auf die Rechtmäßigkeit der zur Überprüfung gestellten Verfügungssätze unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt (vgl. BSG, Urteil vom 24. Mai 2017, a.a.O., Rn  17).

  • BSG, 25.10.2017 - B 14 AS 9/17 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren -

    Auszug aus SG Altenburg, 18.06.2020 - S 23 KR 142/19
    Denn es kommt nicht auf die Sichtweise der Beteiligten an, sondern darauf, wie ein objektiver Betrachter in Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze ( §§ 133, 157 BGB ) den Inhalt bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen konnte und musste (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober  2017 - B 14 AS 9/17 R) und nach diesen Grundsätzen ist hier - wie ausgeführt - nicht von einer Beitragsfestsetzung auszugehen.
  • BSG, 25.06.2015 - B 14 AS 38/14 R

    Erstattung von Vorverfahrenskosten - Widerspruch gegen die

    Auszug aus SG Altenburg, 18.06.2020 - S 23 KR 142/19
    Als weiterer Verfügungssatz dieses Bescheides ist die als Beitragsforderung in Höhe von 1.855,55 EUR auszulegende "Berechnung der Beiträge" anzusehen, weil der Kläger aufgefordert wird, diese "bei der nächsten Zahlung zu berücksichtigen", wenn auch eine weitere Begründung oder ein direkter Bezug zu der Beitragsfestsetzung ab dem 7. September 2015 fehlt.  Zwar kommt einer (alleinigen) Zahlungsaufforderung grundsätzlich nicht die Qualität eines Verwaltungsaktes zu (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 38/14 R, nach juris); vielmehr handelt es sich in der Regel um eine Erinnerung an das Leistungsverhalten des Zahlungsverpflichteten, die als unselbständige Vorbereitungshandlung zur Vollstreckungsanordnung oder zu den eigentlichen Vollstreckungshandlungen nicht anfechtbar ist.
  • BSG, 22.09.1999 - B 5 RJ 54/98 R

    Feststellung des anrechenbaren Arbeitseinkommens aus selbständiger Tätigkeit -

    Auszug aus SG Altenburg, 18.06.2020 - S 23 KR 142/19
    Da die selbständige Tätigkeit erst am 1. November 2014 aufgenommen wurde, ergibt sich ein monatliches Einkommen in Höhe von 3.456,00 EUR (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 1999 - B 5 RJ 54/98 R, nach juris).
  • LSG Thüringen, 26.08.2021 - L 6 KR 993/20
    Auszug aus SG Altenburg, 18.06.2020 - S 23 KR 142/19
    Az: L 6 KR 993/20.
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