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SG Altenburg, 21.11.2019 - S 10 R 1629/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Thüringen
§ 2 S 1 Nr 9 SGB 6, § 231a SGB 6, § 20 SozVersG
Beweislast für eine in der Vergangenheit erteilte und für jede Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit fortwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)
Beweislast, Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands, Hochwasser-Bescheid, mehrere Auftraggeber, geringfügige selbständige Beschäftigung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- LSG Saarland, 01.12.2005 - L 1 RA 11/04
Sozialversicherungspflicht des HV, ein Auftraggeber, 5/6 Regelung, Einkünfte
Auszug aus SG Altenburg, 21.11.2019 - S 10 R 1629/16
Das Erfordernis der Wesentlichkeit wird im Sinne eines Orientierungsrahmens dann als erfüllt angesehen, wenn der Selbständige mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Einkünfte allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber erzielt (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 - L 5 R 712/11, juris; Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 1. Dezember 2005 - L 1 RA 11/04, juris). - LSG Sachsen, 21.01.2014 - L 5 R 712/11
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung; Befreiung nach § 20 …
Auszug aus SG Altenburg, 21.11.2019 - S 10 R 1629/16
Das Erfordernis der Wesentlichkeit wird im Sinne eines Orientierungsrahmens dann als erfüllt angesehen, wenn der Selbständige mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Einkünfte allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber erzielt (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. Januar 2014 - L 5 R 712/11, juris; Landessozialgericht für das Saarland, Urteil vom 1. Dezember 2005 - L 1 RA 11/04, juris). - BSG, 23.04.2015 - B 5 RE 21/14 R
Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Auftraggeber iS von § 2 S 1 Nr 9 SGB …
Auszug aus SG Altenburg, 21.11.2019 - S 10 R 1629/16
Auftraggeber ist jede natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit, die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut, sie ihr vermittelt oder ihr Vermarktung oder Verkauf von Produkten nach einem bestimmten Organisations- und Marketingkonzept überlässt (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 23. April 2015 - B 5 RE 21/14 R, juris).