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   SG Altenburg, 29.04.2016 - S 13 KR 1644/15   

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https://dejure.org/2016,24118
SG Altenburg, 29.04.2016 - S 13 KR 1644/15 (https://dejure.org/2016,24118)
SG Altenburg, Entscheidung vom 29.04.2016 - S 13 KR 1644/15 (https://dejure.org/2016,24118)
SG Altenburg, Entscheidung vom 29. April 2016 - S 13 KR 1644/15 (https://dejure.org/2016,24118)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de
  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung der Kosten von bereits durchgeführten Liposuktionen an beiden Armen sowie den Unterschenkeln und Oberschenkel durch die gesetzliche Krankenkasse

  • Justiz Thüringen

    § 13 Abs 3a S 1 Alt 2 SGB 5, § 13 Abs 3a S 5 SGB 5, § 13 Abs 3a S 6 SGB 5, § 13 Abs 3a S 7 SGB 5, § 33 Abs 1 SGB 10
    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Genehmigungsfiktion bei nicht fristgerechter Entscheidung - Hinausschieben des Eintritts der Genehmigungsfiktion - keine Sanktionierung hinreichend begründeter Verzögerungen - Erforderlichkeit der Leistung - Notwendigkeit eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 54 (Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | Kostenerstattung | Genehmigungsfiktion | Anspruch auf Kostenerstattung nur im Umfang der fingierten Genehmigung (Liposuktion)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 08.03.2016 - B 1 KR 25/15 R

    Krankenversicherung - Antrag auf Krankenbehandlung (hier Psychotherapie) -

    Auszug aus SG Altenburg, 29.04.2016 - S 13 KR 1644/15
    Erst wenn sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der letzten, hinreichend begründeten Frist eine erforderliche Leistung selbst beschaffen, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 8. März 2016, Az.: B 1 KR 25/15 R, Rn. 20, zitiert nach juris).

    Die Gesetzesmaterialien sprechen beispielhaft den Fall an, dass die Krankenkasse auch im Fall der selbstbeschafften Leistung, zum Beispiel bei einer notwendigen Versorgung mit Zahnersatz, nicht den vom Versicherten zu tragenden Eigenanteil zu übernehmen hat (vgl. Urteil des BSG vom 8. März 2016, Az.: B 1 KR 25/15 R, Rn. 25f, zitiert nach juris).

    Die Fiktion kann nur dann greifen, wenn der Antrag so bestimmt gestellt ist, dass die auf Grundlage des Antrags fingierte Genehmigung ihrerseits im Sinne von § 33 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) hinreichend bestimmt ist (vgl. Urteil des BSG vom 8. März 2016, Az.: B 1 KR 25/15 R, Rn. 23, zitiert nach juris).

    Auch eine fingierte Genehmigung bleibt wirksam, solange und soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (vgl. § 39 Abs. 2 SGB X sowie Urteil des BSG vom 8. März 2016, Az.: B 1 KR 25/15 R, Rn. 31, zitiert nach juris).

    Der angefochtene Bescheid der Beklagten lässt die Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion unberührt, da die Ablehnung der Leistung weder ausdrücklich noch sinngemäß, weder förmlich noch inhaltlich eine Rücknahme oder den Widerruf der fingierten Genehmigung regelt (vgl. hierzu §§ 45, 47 SGB X sowie vgl. Urteil des BSG vom 8. März 2016, Az.: B 1 KR 25/15 R, Rn. 32, zitiert nach juris).

  • BSG, 19.09.2013 - B 3 KR 34/12 R

    Krankenversicherung - Krankenhausbehandlung - Abgrenzung nicht operativer

    Auszug aus SG Altenburg, 29.04.2016 - S 13 KR 1644/15
    Die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen sprechen zudem angesichts der für ein Krankenhaus typischen personellen und sachlichen Mittel (vgl. dazu die Definition in § 107 Abs. 1 SGB V) gegen eine Leistungserbringung im Rahmen einer Krankenhausbehandlung, welche nach § 39 Abs. 1 S. 1 SGB V in der Regel vollstationär (vgl. dazu Urteil des BSG vom 19. September 2013, Az.: B 3 KR 34/12 R, Rn. 13f., zitiert nach juris) oder aber teilstationär und nur unter den Voraussetzungen der §§ 115a, 115b SGB V ambulant erbracht werden kann.
  • SG München, 08.11.2016 - S 44 KR 753/16
    Dies gilt sowohl für ambulante als auch für (teil-) stationäre Liposuktionen, wie die Vielzahl der da- zu allein in Juris veröffentlichten erstinstanzlichen sozialgerichtlichen Entscheidungen belegt (zuletzt SG Altenburg, Urteil vom 29.04.2016 - S 13 KR 1644/15, Juris), Es handelt sich bei der Liposuktion grundsätzlich nicht um eine Fallgestaltung, bei welcher die Krankenkasse unter keinem Gesichtspunkt sachlich zuständig ist, eine systemfremde Leistung begehrt wird oder der gestellte Antrag willkürlich oder querulatorisch ist (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 23.02.2016 -L 5 KR 351/14 - Juris-Rn. 39 ff.).
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