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SG Augsburg, 07.07.2005 - S 12 KR 447/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)
Aufnahme eines Handlaufes ins Hilfsmittelverzeichnis der GKV
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Aufnahme eines Handlaufes FlexoForte bzw. FlexoFit in das Hilfsmittelverzeichnis nach §§ 128, 139 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 28.06.2001 - B 3 P 3/00 R
Pflegeversicherung - Gegensprechanlage - zuschußfähige Maßnahme iS von § 40 Abs 4 …
Auszug aus SG Augsburg, 07.07.2005 - S 12 KR 447/04
Für den Bereich der Pflegeversicherung hat das BSG in seinem Urteil vom 28.06.2001 (B 3 P 3/00 R in Breith. 2002, 2) bekräftigt, dass zu den technischen Hilfsmitteln nach § 40 Abs. 3 SGB XI jedenfalls nicht die Umbaumaßnahmen in der Wohnung oder der dauerhafte Einbau von Geräten, die ein weitgehend selbstständiges Wohnen des Behinderten ermöglichen sollen, zählen.So hat auch das BSG in seinem Urteil vom 28.06.2001 a.a.O. für den Fall des Einbaus einer Gegensprechanlage, die ebenfalls prinzipiell wieder ausgebaut und in einer anderen Wohnung eingebaut werden könnte, eine Hilfsmitteleigenschaft verneint.
- BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 1/99 R
Bindung des Tatsachengerichts an rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts, …
Auszug aus SG Augsburg, 07.07.2005 - S 12 KR 447/04
Wie das BSG in seinem Urteil vom 16.09.1999, B 3 KR 1/99 R, ausgeführt hat, kommt es für die Eigenschaft als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens nicht auf einen bestimmten Prozentsatz der Verbreitung innerhalb der privaten Haushalte der gesamten Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland an. - BSG, 06.08.1998 - B 3 KR 14/97 R
Krankenversicherung - Hilfsmittel - Treppenlift - Treppenraupe - Anpassung des …
Auszug aus SG Augsburg, 07.07.2005 - S 12 KR 447/04
Für den Bereich der Krankenversicherung hat das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 06.08.1998 (B 3 KR 14/97 R in SozR 3-2500 § 33 Nr. 30) ausgeführt, dass zu den technischen Hilfsmitteln im Sinne des § 33 Abs. 1 SGB V nur solche Hilfsmittel gehören, die wie die ausdrücklich genannten Hilfen (Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücke) vom Behinderten getragen oder mitgeführt, bei einem Wohnungswechsel auch mitgenommen und benutzt werden können, um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen, zurechtzufinden und die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen.