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   SG Augsburg, 12.06.2014 - S 4 U 281/13   

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https://dejure.org/2014,14350
SG Augsburg, 12.06.2014 - S 4 U 281/13 (https://dejure.org/2014,14350)
SG Augsburg, Entscheidung vom 12.06.2014 - S 4 U 281/13 (https://dejure.org/2014,14350)
SG Augsburg, Entscheidung vom 12. Juni 2014 - S 4 U 281/13 (https://dejure.org/2014,14350)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 31.01.2012 - B 2 U 3/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 1 Nr 9 Alt

    Auszug aus SG Augsburg, 12.06.2014 - S 4 U 281/13
    Diese wird verstanden als die planmäßige, zum Wohl der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte, vorbeugende oder helfende, unmittelbare Betreuung von gesundheitlich, sittlich oder wirtschaftlich gefährdeten Menschen (BSG, Urteil vom 31. Januar 2012, B 2 U 3/11 R).

    Beim Streit über die richtige Veranlagung bzw. die Überweisung ist als Streitwert der dreifache Betrag des jährlichen Beitrags, mindestens aber der vierfache Auffangstreitwert, also 20.000 EUR, anzunehmen (BSG, Urteil vom 31. Januar 2012, B 2 U 3/11 R).

  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 8/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - zuständige Berufsgenossenschaft -

    Auszug aus SG Augsburg, 12.06.2014 - S 4 U 281/13
    Die Feststellung der Zuständigkeit war von Anfang an unrichtig, wenn sie den Zuständigkeitsregelungen eindeutig widerspricht oder das Festhalten an dem Bescheid zu schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führen würde, § 136 Abs. 2 Satz 1 SGB VII. Eine Anwendung von § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII wegen anfänglicher Unrichtigkeit kommt allerdings nicht infrage, wenn die Zuständigkeit des die Mitgliedschaft führenden Unfallversicherungsträgers auf einer Überweisung beruht, weil es dann an einer erstmaligen Aufnahme fehlt und im Rahmen der Überweisung die Zuständigkeit umfassend geprüft wurde (BSG, Urteil vom 12. April 2005, B 2 U 8/04 R; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 136 Rz. 5).
  • BSG, 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - zuständiger Unfallversicherungsträger -

    Auszug aus SG Augsburg, 12.06.2014 - S 4 U 281/13
    Von einem einheitlichen Unternehmen ist nämlich auszugehen, wenn zwischen den einzelnen Teilunternehmen ein wirtschaftlicher und betriebstechnischer Zusammenhang besteht und die Betriebsteile einer einheitlichen Leitung unterstehen und der Verfügungsgewalt desselben Unternehmers unterliegen (BSG, Urteil vom 28. November 2006, B 2 U 33/05 R).
  • LSG Bayern, 19.10.2017 - L 3 U 283/14

    Kein Überweisungsanspruch eines Integrations- bzw. Inklusionsunternehmens an

    Mit Urteil vom 12. Juni 2014 (S 4 U 281/13) wies das SG die Klage ab.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2017 - L 10 U 602/16

    Überweisung an einen anderen Unfallversicherungsträger; Schwerwiegende

    Schließlich spricht auch die bislang zur Zuordnung von Integrationsbetrieben vorliegende Rechtsprechung - soweit ersichtlich - gegen einen groben Rechtsverstoß, da die insoweit ergangenen Urteile übereinstimmend von der Zuordnung von Integrationsprojekten zum Bereich der "Wohlfahrtspflege" ausgegangen sind (vgl LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 19.01.2016 - L 9 U 1028/15 - in juris und vom 24.02.2017 - L 8 U 1754/16 - in juris; SG Augsburg, Urteil vom 12.06.2014 - S 4 U 281/13 - in juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.01.2016 - L 9 U 1028/15

    Gesetzliche Unfallversicherung - zuständiger Unfallversicherungsträger -

    Klarstellend ist anzumerken, dass es im vorliegenden Rechtsstreit, der zum Gegenstand die Überweisung nach einer bestandskräftigen Zuordnung hat, nicht der gerichtlichen Prüfung unterliegt, ob die Einordnung der Klägerin als Unternehmen der Wohlfahrtspflege auch tatsächlich mit dem materiellen Recht übereinstimmt (zur sachlichen Zuständigkeit der Beklagten für Integrationsunternehmen vgl. auch SG Augsburg, Urteil vom 12.06.2014, S 4 U 281/13 ).
  • SG Duisburg, 28.07.2016 - S 1 U 408/13
    Die Klägerin muss sich ferner darauf verweisen lassen, dass sie nach dem Gesellschaftsvertrag das Unternehmen eben nicht allein aus wirtschaftlichen Gründen unterhält, sondern auch wegen eines übergeordneten ideellen Zwecks (vgl. insoweit auch SG Augsburg, Urteil vom 12.06.2014 - S 4 U 281/13).
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