Rechtsprechung
   SG Augsburg, 26.02.2008 - S 5 U 5031/07 L   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,14348
SG Augsburg, 26.02.2008 - S 5 U 5031/07 L (https://dejure.org/2008,14348)
SG Augsburg, Entscheidung vom 26.02.2008 - S 5 U 5031/07 L (https://dejure.org/2008,14348)
SG Augsburg, Entscheidung vom 26. Februar 2008 - S 5 U 5031/07 L (https://dejure.org/2008,14348)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,14348) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Unfallversicherung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfordernis einer Mindestgröße der forstwirtschaftlich genutzten Waldfläche für die Begründung einer Unternehmereigenschaft; Mindestmaß an Arbeitsaufwand durch eine Bewirtschaftung der Waldflächen als Voraussetzung für das Vorliegen einer Unternehmereigenschaft; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (44)

  • BSG, 07.12.2004 - B 2 U 43/03 R

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - forstwirtschaftliche Unfallversicherung

    Auszug aus SG Augsburg, 26.02.2008 - S 5 U 5031/07
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt die Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird (vgl. BSG SozR 2200 § 647 Nr. 5; BSG SozR 3-2200 § 776 Nr. 5; BSG, Urteil vom 07.12.2004, Az.: B 2 U 43/03 R).

    So hat das BSG in diversen Entscheidungen die Berechtigung einer durch Richterrecht gesetzten Bagatellgrenze im zeitlichen Geltungsbereich des SGB VII verneint (vgl. BSG, Urteil vom 06.05.2003, Az.: B 2 U 37/02 R; BSG, Urteil vom 11.11.2003, Az.: B 2 U 51/02 R; BSG, Urteil vom 07.12.2004, Az.: B 2 U 43/03 R).

    Gemeinsam ist ihnen lediglich der Bestand von Flächen, auf denen Bäume wachsen bzw. nachwachsen; irgendwelche konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen (z.B. Anpflanzungen, Fällungen) bzw. deren Spuren gehören nicht zum notwendigen Erscheinungsbild eines forstwirtschaftlichen Unternehmens (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BSG, Urteil vom 07.12.2004, Az.: B 2 U 43/03 R; BayLSG, Urteil vom 11.05.2005, Az.: L 2 U 298/04; BayLSG, Urteil vom 10.05.2005, Az.: L 17 U 179/04; BayLSG, Urteil vom 23.03.2005, Az.: L 17 U 430/04; BayLSG, Urteil vom 17.10.2001, Az.: L 2 U 90/00).

    Aus Gründen der Praktikabilität und Nachprüfbarkeit kann nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 07.12.2004, Az.: B 2 U 43/03 R) die an den Besitz eines Waldgrundstücks anknüpfende Vermutung der forstwirtschaftlichen Betätigung nur dadurch widerlegt werden kann, dass eine Nutzung der forstwirtschaftlichen Fläche zu anderen Zwecken als der periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen nachgewiesen wird.

    Die Erhebung eines zur Abdeckung der allgemeinen Verwaltungskosten und des allgemeinen Arbeits- und Berufskrankheitenrisikos gedachten Grundbeitrags neben einem Flächenwertbeitrag nach § 182 Abs. 1 und 4 SGB VII wegen des speziellen Risikos ist nicht verfassungswidrig (vgl. BSG SozR 4-2700 § 182 Nr. 1).

    Nach allgemeinem Sprachverständnis bedeutet dies, dass seine Höhe in der Satzung festzulegen ist (vgl. BSG, Urteil vom 07.12.2004, Az.: B 2 U 43/03 R).

    Ein Einwand gegen die Höhe des Grundbeitrags dahingehend, dass er so hoch angesetzt sei, dass er bei der überwiegenden Zahl der Kleinwaldbesitzer den risikoabhängigen Flächenwertbeitrag um ein Mehrfaches übersteige, er so die eigentliche Beitragsbelastung ausmache und ihm damit entgegen der gesetzlichen Regelung eine Vorrangstellung eingeräumt werde, ist nicht zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 07.12.2004, Az.: B 2 U 43/03 R).

    Das BSG hat im Urteil vom 07.12.2004, Az.: B 2 U 43/03 R, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass, gerade wenn sich im Zuständigkeitsbereich einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft durch Erbteilung oder aus anderen Gründen ungünstige betriebswirtschaftliche Strukturen mit einer großen Zahl von Klein- und Zwergbetrieben herausgebildet haben, es geboten sein kann, die auch bei diesen Unternehmen anfallenden Verwaltungskosten sowie den kalkulatorischen Aufwand für das Grundunfallrisiko durch Erhebung eines angemessenen Grundbeitrages aufzufangen.

    Es reicht daher z.B. aus, wenn das bei forstwirtschaftlichen Unternehmen bestehende Unfallrisiko sowohl durch die Anknüpfung an den Flächenwert als Indikator für die Art und Intensität der Bewirtschaftung als auch bei der Bemessung des Grundbeitrages selbst einbezogen wird (vgl. BSG, Urteil vom 07.12.2004, Az.: B 2 U 43/03 R).

    Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 07.12.2004, Az.: B 2 U 43/03 R) ist die Heranziehung von Kleinwaldbesitzern zu einem Jahresbeitrag von wenig mehr als 60,- EUR, der im Wesentlichen aus dem Grundbeitrag besteht, nicht unverhältnismäßig.

    Beitragsbelastungen im geringen Rahmen, wobei hierunter nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 07.12.2004, Az.: B 2 U 43/03 R) bereits im Jahre 2000 ein Grundbeitrag von rund 60,- EUR zu subsumieren ist, stehen auch nicht im Widerspruch zum Eigentumsgrundrecht des Art. 14 GG.

    Es ist zwar sicher zutreffend, dass in der Vergangenheit die Veranlagung der Klein- und Kleinstwaldbesitzer nicht nur in Bayern, sondern im Bundesgebiet überhaupt (vgl. BSG, Urteil vom 07.12.2004, Az.: B 2 U 43/03 R) unvollständig erfolgt ist und die Beitragslasten deshalb nur von einem Teil der an sich beitragspflichtigen forstwirtschaftlichen Unternehmer getragen worden sind.

    Diese Rechtsprechung lässt sich im Grundsatz auf andere Abgaben und auch auf Sozialversicherungsbeiträge übertragen (vgl. BSG, Urteil vom 07.12.2004, Az.: B 2 U 43/03 R).

    Dass dagegen bei der Anordnung der Versicherungspflicht für forstwirtschaftliche Unternehmer verstoßen worden wäre, ist jedoch nicht ersichtlich (vgl. BSG, Urteil vom 07.12.2004, Az.: B 2 U 43/03 R).

  • BSG, 28.09.1999 - B 2 U 40/98 R

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - forstwirtschaftlicher Unternehmer -

    Auszug aus SG Augsburg, 26.02.2008 - S 5 U 5031/07
    Mit dem Inkrafttreten des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) zum 01.01.1997 (Art. 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes - UVEG -) anstelle der Reichsversicherungsordnung (RVO) hat sich an der Rechtslage mit kleinen Ausnahmen nichts Grundlegendes geändert (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum UVEG, BTag-Drs. 13/2204, S. 104 zur zentralen Regelung des § 123 SGB VII), so dass die zur RVO ergangene Rechtsprechung zum Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Unternehmens, der Unternehmereigenschaft sowie der Beitragspflichtigkeit auch nach Inkrafttreten des SGB VII weitgehend herangezogen werden kann (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 28.09.1999, Az.: B 2 U 40/98 R).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt die Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird (vgl. BSG SozR 2200 § 647 Nr. 5; BSG SozR 3-2200 § 776 Nr. 5; BSG, Urteil vom 07.12.2004, Az.: B 2 U 43/03 R).

    Insbesondere in rechtlicher Hinsicht ändert sich dadurch an der Verpflichtung des Waldbesitzers, den Wald jedenfalls in gewissem Umfang zu bewirtschaften, nichts (vgl. BSG, Urteil vom 28.09.1999, Az.: B 2 U 40/98 R).

    Aufgrund der die Forstwirtschaft prägenden langen Bewirtschaftungszeiträume besteht die - widerlegbare - Vermutung, dass bei bestehenden Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen eine forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer gegeben ist (vgl. BSG SozR 3-2200 § 776 Nr. 5; ebenso für den Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung: BSG SozR 5420 § 2 Nr. 30; zum Fehlen einer vergleichbaren Vermutung bei landwirtschaftlichen Nutzflächen: BSG, Urteil vom 23.09.2004, Az.: B 10 LW 13/02 R).

    Darauf, ob waldrechtliche Sanktionsmöglichkeiten bei Nichteinhaltung der Pflichten eröffnet sind, kommt es nicht an (vgl. BSG, Urteil vom 28.09.1999, Az.: B 2 U 40/98 R).

    Auch die Behauptung, ein Grundstück sei wegen seiner Größe, Lage, Bodenbeschaffenheit oder aus anderen Gründen für eine wirtschaftlich sinnvolle forstliche Nutzung nicht geeignet, lässt die Vermutung eines forstwirtschaftlichen Unternehmens nicht entfallen, zumal für das Vorliegen eines zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung beitragspflichtigen Unternehmens eine Gewinnerzielungsabsicht nicht vorausgesetzt wird (vgl. BSG SozR 3-2200 § 776 Nr. 5 m.w.N.).

    Die darin liegenden möglichen Risiken, die der Waldbesitzer ggf. sogar gegen seinen Willen auf sich nehmen muss (z.B. wegen der gesetzlichen Wiederaufforstungspflicht), sollen durch die Unfallversicherung soweit wie möglich abgedeckt werden (BSG, Urteil vom 28.09.1999, Az.: B 2 U 40/98 R).

    Dabei ist zu berücksichtigten, dass derartige Risiken auch bei Kleinstbetrieben in ähnlicher Form, wegen fehlender technischer Mittel oder einschlägiger Erfahrung trotz des geringeren Zeitaufwands ggf. sogar in erhöhter Form gegenüber Großbetrieben mit entsprechendem Einsatz hochtechnisierter und damit auch risikomindernder Maschinen vorhanden sind (ähnlich BSG, Urteil vom 28.09.1999, Az.: B 2 U 40/98 R).

  • LSG Bayern, 11.10.2006 - L 2 U 152/04

    Einbeziehung der geringeren Gefährlichkeit eines kleinen Forstbetriebs in die

    Auszug aus SG Augsburg, 26.02.2008 - S 5 U 5031/07
    Zu berücksichtigen ist, dass dem Satzungsgeber ein weiter Gestaltungsspielraum einzuräumen ist (vgl. BayLSG, Urteil vom 11.10.2006, Az.: L 2 U 152/04).

    Es ist daher u.a. zulässig, dass ein Versicherungsträger bei der Berechnungsweise lediglich von der Fläche des Unternehmens ausgeht und einen festen Hektarwert ansetzt (vgl. BayLSG, Urteil vom 11.10.2006, Az.: L 2 U 152/04).

    Er ist als Maßstab für die Beitragsveranlagung grundsätzlich geeignet und erforderlich und verstößt somit auch nicht gegen den aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BayLSG, Urteil vom 11.10.2006, Az.: L 2 U 152/04).

    Denn eine pauschalierte und typisierende Betrachtungsweise ohne verschiedene Gefahrtarife ist im Hinblick auf das Vorliegen einer Massenverwaltung sowie den Solidargedanken zulässig (vgl. BayLSG, Urteil vom 11.10.2006, Az.: L 2 U 152/04).

    Nach herrschender Rechtsprechung (vgl. z.B. BayLSG, Urteil vom 11.10.2006, Az.: L 2 U 152/04) erfordern Art. 3 Abs. 1 GG und das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip auch nicht, dass der Unfallversicherungsträger im Rahmen der Satzung eine Härteklausel einführt.

    Dies entspricht der ständigen und aktuellen Rechtsprechung des BayLSG, die auf die ausführlichen Erläuterungen im Beschluss des Präsidentensenats vom 29.06.2005, Az.: L 1/3 U 291/04, verweist (vgl. Beschlüsse aller für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung zuständigen Senate z.B. vom 11.10.2006, Az.: L 2 U 152/04, vom 16.05.2006, Az.: L 3 U 261/04, und vom 04.10.2006, Az.: L 17 B 603/05 U ER).

  • LSG Bayern, 23.03.2005 - L 17 U 430/04

    Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung für

    Auszug aus SG Augsburg, 26.02.2008 - S 5 U 5031/07
    Sie stellt nicht, anders als das Einkommensteuerrecht, auf die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ab (vgl. BayLSG, Urteil vom 23.03.2005, Az.: L 17 U 430/04).

    Die darin liegenden möglichen Risiken sollen durch die Unfallversicherung abgedeckt werden (vgl. BayLSG, Urteil vom 17.10.2001, Az.: L 2 U 90/00; BayLSG, Urteil vom 23.03.2005, Az.: L 17 U 430/04).

    Gemeinsam ist ihnen lediglich der Bestand von Flächen, auf denen Bäume wachsen bzw. nachwachsen; irgendwelche konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen (z.B. Anpflanzungen, Fällungen) bzw. deren Spuren gehören nicht zum notwendigen Erscheinungsbild eines forstwirtschaftlichen Unternehmens (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BSG, Urteil vom 07.12.2004, Az.: B 2 U 43/03 R; BayLSG, Urteil vom 11.05.2005, Az.: L 2 U 298/04; BayLSG, Urteil vom 10.05.2005, Az.: L 17 U 179/04; BayLSG, Urteil vom 23.03.2005, Az.: L 17 U 430/04; BayLSG, Urteil vom 17.10.2001, Az.: L 2 U 90/00).

    Dabei begründet sich die aufgezeigte Vermutung u.a. damit, dass nach den landesrechtlichen Waldgesetzen, auch dem Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.07.2005 (GVBl 2005, S. 313), den Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Waldgrundstücken Pflichten (vgl. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG: Wiederaufforstungspflicht bei Schadenseintritt, d.h. unabhängig davon, ob der Waldbesitzer den Anlass für die Erforderlichkeit der Wideraufforstung gesetzt hat) im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Waldflächen auferlegt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BSG, Urteil vom 03.05.1984, Az.: 11 RK 1/83; BayLSG, Urteil vom 23.03.2005; Az.: L 17 U 430/04).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, dass der Grund und Boden nicht zur periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen genutzt, der Wald etwa als Baugelände oder zum Liegenlassen als "Urwald" aus wissenschaftlichen Gründen oder als sonstiges Versuchs- und Übungsgelände erworben wird (vgl. BayLSG, Urteil vom 03.03.2005, Az.: L 17 U 216/04; BayLSG, Urteil vom 23.03.2005, Az.: L 17 U 430/04).

    Die sozialgerichtliche Rechtsprechung geht, wie bereits oben erläutert, davon aus, dass die landwirtschaftliche Unfallversicherung für das Vorliegen eines Unternehmens keine Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt, nicht auf die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr abstellt und das Unternehmen nicht nach den Maßstäben des Baurechts oder Steuerrechts nachhaltig und mit einer auf Dauer berechneten und auf Dauer lebensfähigen Planung oder Nutzung größerer Waldflächen mit einer gewissen Intensität betrieben werden muss (vgl. BayLSG, Urteil vom 23.03.2005, Az.: L 17 U 430/04).

  • BSG, 20.02.2001 - B 2 U 2/00 R

    Flächenwert als Beitragsmaßstab in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

    Auszug aus SG Augsburg, 26.02.2008 - S 5 U 5031/07
    Eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheids im Einzelnen ist nur insofern eröffnet, als zu prüfen ist, ob sich die (Beitrags-)Satzung als autonom von einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft gesetztes objektives Recht in dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen bewegt, d.h. also mit höherrangigem Recht vereinbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 20.02.2001, Az.: B 2 U 2/00 R m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2006; Az.: L 10 U 1323/04), und die satzungsrechtlichen Regelungen im konkreten Fall richtig angewendet worden sind.

    Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 20.02.2001, Az.: B 2 U 2/00 R) ist die Verwendung des Flächenwertmaßstabes nicht von Verfassung wegen zu beanstanden ist.

    Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urteil vom 20.02.2001, Az.: B 2 U 2/00 R m.w.N.) ist der Flächenwertmaßstab für sich allein schon geeignet, die Unfallgefahr ausreichend zu berücksichtigen.

    Es steht deshalb im Satzungsermessen der Vertreterversammlung, ob ein Gefahrtarif aufgestellt wird, ob unmittelbar an die Unfallbeteiligung der einzelnen Unternehmen anknüpfende Zu- und Abschläge zum bzw. vom Beitrag vorgesehen werden oder ob ein sonstiger Beitragsmaßstab geeignet ist, die Unfallgefahr besser zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 20.02.2001, Az.: B 2 U 2/00 R m.w.N.).

    Davon kann bei der Ermittlung der Beitragshöhe nach dem Flächenwert und einem Grundbeitrag nicht ausgegangen werden (vgl. BSG, Urteil vom 20.02.2001, Az.: B 2 U 2/00).

  • BSG, 03.05.1984 - 11 RK 1/83

    Forstwirtschaft - Nutzungsrecht - Vermutung der forstwirtschaftlichen

    Auszug aus SG Augsburg, 26.02.2008 - S 5 U 5031/07
    Das BSG stellte weiter im Urteil vom 03.05.1984, Az.: 11 RK 1/83, zum Rechtsbereich der Krankenversicherung der Landwirte, das aber auch Rückschlüsse für den Rechtsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung zulässt, fest, dass die Begriffe "Unternehmen" und "Unternehmer" in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich auf längere Zeiträume zu beziehen seien.

    Jedenfalls dieser Umstand würde eine tatsächliche Vermutung dahingehend begründen, dass bei bestehenden Nutzungsrechten die forstwirtschaftliche Bearbeitung auch dementsprechend erfolge, selbst wenn sich Bearbeitungsmaßnahmen im konkreten Einzelfall nicht feststellen lassen würden (vgl. BSG SozR 5420 § 2 Nr. 30).

    Aufgrund der die Forstwirtschaft prägenden langen Bewirtschaftungszeiträume besteht die - widerlegbare - Vermutung, dass bei bestehenden Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen Flächen auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen eine forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer gegeben ist (vgl. BSG SozR 3-2200 § 776 Nr. 5; ebenso für den Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung: BSG SozR 5420 § 2 Nr. 30; zum Fehlen einer vergleichbaren Vermutung bei landwirtschaftlichen Nutzflächen: BSG, Urteil vom 23.09.2004, Az.: B 10 LW 13/02 R).

    Dabei begründet sich die aufgezeigte Vermutung u.a. damit, dass nach den landesrechtlichen Waldgesetzen, auch dem Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.07.2005 (GVBl 2005, S. 313), den Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Waldgrundstücken Pflichten (vgl. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG: Wiederaufforstungspflicht bei Schadenseintritt, d.h. unabhängig davon, ob der Waldbesitzer den Anlass für die Erforderlichkeit der Wideraufforstung gesetzt hat) im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der Waldflächen auferlegt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BSG, Urteil vom 03.05.1984, Az.: 11 RK 1/83; BayLSG, Urteil vom 23.03.2005; Az.: L 17 U 430/04).

  • LSG Bayern, 17.10.2001 - L 2 U 90/00

    Verpflichtung zur Beitragszahlung in der gesetzlichen landwirtschaftlichen

    Auszug aus SG Augsburg, 26.02.2008 - S 5 U 5031/07
    Die Zeiten ohne Anbau und Einschlag von Holz könnten sich dabei über Jahrzehnte hinziehen (vgl. Bayer. Landesssozialgericht - BayLSG -, Urteil vom 17.10.2001, Az.: L 2 U 90/00).

    Die darin liegenden möglichen Risiken sollen durch die Unfallversicherung abgedeckt werden (vgl. BayLSG, Urteil vom 17.10.2001, Az.: L 2 U 90/00; BayLSG, Urteil vom 23.03.2005, Az.: L 17 U 430/04).

    Gemeinsam ist ihnen lediglich der Bestand von Flächen, auf denen Bäume wachsen bzw. nachwachsen; irgendwelche konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen (z.B. Anpflanzungen, Fällungen) bzw. deren Spuren gehören nicht zum notwendigen Erscheinungsbild eines forstwirtschaftlichen Unternehmens (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BSG, Urteil vom 07.12.2004, Az.: B 2 U 43/03 R; BayLSG, Urteil vom 11.05.2005, Az.: L 2 U 298/04; BayLSG, Urteil vom 10.05.2005, Az.: L 17 U 179/04; BayLSG, Urteil vom 23.03.2005, Az.: L 17 U 430/04; BayLSG, Urteil vom 17.10.2001, Az.: L 2 U 90/00).

  • BSG, 12.06.1989 - 2 BU 175/88

    Rechtmäßigkeit der Zwangsmitgliedschaft von Kleinstunternehmern in der

    Auszug aus SG Augsburg, 26.02.2008 - S 5 U 5031/07
    Denn Unternehmen der Forstwirtschaft könnten den Anbau und den Abschlag des Holzes in verschiedenen Betriebsweisen betreiben, entweder als Nachhaltsunternehmen, in denen jedes Jahr schlagreifes Holz geschlagen werde, oder als aussetzende Unternehmen, die nur in mehrjährigen Zwischenräumen einen Ertrag liefern würden (vgl. BSG, Beschluss vom 12.06.1989, Az.: 2 BU 175/88).

    Von einem unternehmensschädlichen "Brachliegenlassen" in der Forstwirtschaft könne zumindest dann keine Rede sein, wenn auf den forstwirtschaftlichen Flächen noch Bäume stehen, wachsen oder nachwachsen würden (vgl. BSG, Beschluss vom 12.06.1989, Az.: 2 BU 175/88).

    Soweit das BSG in früheren Entscheidungen geäußert hat, dass land- und forstwirtschaftliche Kleinstunternehmen nicht von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung erfasst würden, wenn der Umfang der Bodenbewirtschaftung eine arbeitsaufwandsbezogene Geringfügigkeitsgrenze unterschreite (vgl. z.B. BSGE 64, 252, 253; BSG, Beschluss vom 12.06.1989, Az.: 2 BU 175/88), kommt dem unter der Geltung des SGB VII keine Bedeutung mehr zu.

  • BSG, 01.02.1979 - 2 RU 29/77

    Landwirtschaftliches Unternehmen - Hauptunternehmen - Nebenunternehmen -

    Auszug aus SG Augsburg, 26.02.2008 - S 5 U 5031/07
    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt die Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird (vgl. BSG SozR 2200 § 647 Nr. 5; BSG SozR 3-2200 § 776 Nr. 5; BSG, Urteil vom 07.12.2004, Az.: B 2 U 43/03 R).

    So führte beispielsweise das BSG bereits mit Urteil vom 01.02.1979 (vgl. SozR 2200 § 647 Nr. 5) aus, dass ein Unternehmen der Forstwirtschaft, das von der landwirtschaftlichen Unfallversicherung umfasst werde, grundsätzlich voraussetze, dass der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfüge, die zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet würden, wobei der Begriff der Gewinnung von Forsterzeugnissen sehr weit zu fassen sei.

    Nicht zuletzt im Hinblick auf solche aussetzenden Unternehmen gehöre auch die Vorbereitung des Bodens für die Bepflanzung, die Bepflanzung selbst, die Pflegearbeiten einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung von Schäden und die Kontrolle des Waldzustandes sowie des Wachstums aller notwendigen Pflanzen zur forstwirtschaftlichen Tätigkeit (vgl. BSG SozR 2200 § 647 Nr. 5).

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

    Auszug aus SG Augsburg, 26.02.2008 - S 5 U 5031/07
    Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, so kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen und die Steuerpflichtigen in ihrem Grundrecht auf Besteuerungsgleichheit verletzen (vgl. BVerfGE 84, 239, 268 ff).

    Eine Belastungsungleichheit, die lediglich durch behebbare Vollzugsmängel bei der Beitragserhebung verursacht wird, führt jedoch noch nicht zu einer gleichheitswidrigen Lastenverteilung (vgl. BVerfGE 84, 239, 268 ff).

  • BSG, 05.05.1998 - B 2 U 30/97 R

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Beitragspflicht - vorübergehende

  • LSG Bayern, 11.05.2005 - L 2 U 298/04

    Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung für einen

  • BSG, 31.01.1989 - 2 RU 30/88

    Abgrenzung des Kleingartenbegriffs iS. des § 778 RVO

  • LSG Bayern, 29.06.2005 - L 1/3 U 291/04

    Bestehen einer Beitragspflicht zu einem Träger der getzlichen Unfallversicherung;

  • LSG Bayern, 17.10.2001 - L 2 U 219/99

    Beitragspflicht zur gesetzlichen landwirtschaftlichen Unfallversicherung ;

  • BVerfG, 16.10.1962 - 2 BvL 27/60

    Verfassungsmäßigkeit des § 113 AVG

  • BVerfG, 09.03.1971 - 2 BvR 326/69

    Absicherungsgesetz

  • BSG, 02.02.1978 - 8 RU 66/77

    Relative Fahruntüchtigkeit - Alkohol im Verkehr - WesentlicheUnfallursache -

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 34/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Deutschland - Zwangsmitgliedschaft -

  • BSG, 24.01.1991 - 2 RU 62/89

    Bemessung des Beitrages in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

  • LSG Berlin, 04.05.2004 - L 2 U 7/03

    Rechtmäßigkeit von Beitragsbescheiden im Hinblick auf das

  • LSG Bayern, 03.03.2005 - L 17 U 216/04

    Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung für

  • BVerfG, 02.07.1969 - 1 BvR 669/64

    Unterhalt II

  • BSG, 27.03.1958 - 8 RV 387/55
  • LSG Bayern, 10.05.2005 - L 17 U 179/04

    Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung; Anwendbarkeit des §

  • LSG Bayern, 06.05.2003 - L 3 U 5/03

    Pflicht eines landwirtschaftlichen Unternehmers zur Beitragszahlung in die

  • BSG, 23.11.2006 - B 2 U 258/06 B
  • BVerfG, 20.05.1996 - 1 BvR 21/96

    Bestimmtheitsgrundsatz: Beschäftigungsverhältnis i.S. von § 7 Abs. 1 SGB IV

  • BSG, 23.09.2004 - B 10 LW 13/02 R

    Alterssicherung der Landwirte - Versicherungspflicht - Unternehmer -

  • BSG, 24.10.1957 - 10 RV 945/55

    Fürsorge und Versorgung nach dem Wehrmachtfürsorge- und Versorgungsgesetz (WFVG)

  • LSG Baden-Württemberg, 15.03.2007 - L 10 U 900/07

    Sozialgerichtliches Verfahren - Kostenrecht - Abgrenzung:

  • LSG Bayern, 16.05.2006 - L 3 U 261/04

    Verpflichtung zur Beitragszahlung zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung bei

  • BSG, 09.12.1993 - 2 RU 32/92

    Landwirtschaft - Beitragsbemessung

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

  • BVerfG, 28.01.1970 - 1 BvL 4/67

    Verfassungsmäßigkeit der Nachsteuer für Schaumwein und Branntwein

  • BSG, 15.12.1982 - 2 RU 61/81

    Beitragsbemessung; Landwirtschaftliche Unfallversicherung; Arbeitsbedarf

  • BSG, 29.06.1967 - 2 RU 198/64

    Unfallversicherungsschutz - Mitverschulden - Radfahren unter Alkoholeinfluß -

  • BVerfG, 10.05.1960 - 1 BvR 190/58

    Familienlastenausgleich I

  • LSG Baden-Württemberg, 19.10.2006 - L 10 U 1323/04

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - Beitragsberechnung -

  • BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56

    Werkfernverkehr

  • BVerfG, 20.06.1973 - 1 BvL 9/71

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Kostenerstattung im isolierten

  • BSG, 06.05.2003 - B 2 U 37/02 R

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Beitragspflicht - landwirtschaftliches

  • BSG, 11.11.2003 - B 2 U 51/02 R

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Versicherungspflicht -

  • LSG Hessen, 11.03.1981 - L 3 U 1303/80

    Unternehmen der Forstwirtschaft

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht