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   SG Augsburg, 29.03.2017 - S 14 AS 36/17   

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https://dejure.org/2017,9788
SG Augsburg, 29.03.2017 - S 14 AS 36/17 (https://dejure.org/2017,9788)
SG Augsburg, Entscheidung vom 29.03.2017 - S 14 AS 36/17 (https://dejure.org/2017,9788)
SG Augsburg, Entscheidung vom 29. März 2017 - S 14 AS 36/17 (https://dejure.org/2017,9788)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    RVG § 1 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 2 S. 1, § 14 Abs. 1; VV-RVG Nr. 2302; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1
    Bemessung der Geschäftsgebühr für ein isoliertes Vorverfahren wegen einer von der BA festgesetzten Mahngebühr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Bemessung der Geschäftsgebühr für ein isoliertes Vorverfahren wegen einer von der BA festgesetzten Mahngebühr

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R

    Erstattung von isolierten Vorverfahrenskosten - keine Ersetzung der Mittelgebühr

    Auszug aus SG Augsburg, 29.03.2017 - S 14 AS 36/17
    Unter einem "Normalfall" ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 01.07.2009, Az.: B 4 AS 21/09 R = SozR 4-1935 § 14 Nr. 2, Rdnr. 24 m.w.N.).

    Die vom Umfang zu unterscheidende Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit meint die Intensität der Arbeit (BSG, Urteil vom 01.07.2009, Az.: B 4 AS 21/09 R, Rdnr. 32).

    Unter Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, die überwiegend als weit unterdurchschnittlich zu bewerten sind, und der Tatsache, dass allein unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen können (BSG, Urteil vom 01.07.2009, Az.: B 4 AS 21/09 R, Rdnr. 38), kommt dem Widerspruchsverfahren eine weit unterdurchschnittliche Bedeutung zu, so dass insgesamt - unter Berücksichtigung der immerhin durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin - der Ansatz einer Geschäftsgebühr von 100, 00 Euro, dem Doppelten der Mindestgebühr, angemessen ist.

  • BSG, 09.03.2016 - B 14 AS 5/15 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung von Kosten im Vorverfahren -

    Auszug aus SG Augsburg, 29.03.2017 - S 14 AS 36/17
    Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation auch von der Konstellation, die das BSG unter dem 09.03.2016 (Az.: B 14 AS 5/15 R = SozR 4-1300 § 63 Nr. 24) zu entscheiden hatte.

    Allein die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin kann als durchschnittlich bewertet werden, wenn man mit dem BSG (Urteil vom 09.03.2016, Az.: B 14 AS 5/15 R, Rdnrn. 19-22) neben der Mahngebühr von 6, 00 Euro auch die Zahlungsaufforderung in Bezug auf den Mahnbetrag selbst in Höhe von 1.022,91 Euro berücksichtigt.

    Zum einen unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation - wie oben aufgezeigt - in wesentlicher Hinsicht von der Konstellation, die das BSG unter dem 09.03.2016 (Az.: B 14 AS 5/15 R) zu entscheiden hatte, zum anderen handelt es sich bei der Festsetzung der angemessenen Gebühr im Sinne des § 14 Abs. 1 RVG stets um eine Einzelfallentscheidung (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24.07.2014, Az.: L 8 AS 267/14 NZB, juris).

  • BSG, 26.05.2011 - B 14 AS 54/10 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Festsetzung von Mahngebühren - Verwaltungsakt

    Auszug aus SG Augsburg, 29.03.2017 - S 14 AS 36/17
    Aufgrund der Rechtsbehelfsbelehrung:("Gegen die Festsetzung der Mahngebühren ist der Widerspruch zulässig") war für die Einlegung des Widerspruchs nicht einmal die Kenntnis der Rechtsprechung des BSG zur Verwaltungsaktqualität der Festsetzung der Mahngebühr (z.B. Urteil vom 26.05.2011, Az.: B 14 AS 54/10 R = SozR 4-4200 § 44b Nr. 3) erforderlich.
  • LSG Bayern, 24.07.2014 - L 8 AS 267/14

    Kosten des Widerspruchsverfahrens, Bedeutung der Sache, unmittelbare Bedeutung

    Auszug aus SG Augsburg, 29.03.2017 - S 14 AS 36/17
    Zum einen unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation - wie oben aufgezeigt - in wesentlicher Hinsicht von der Konstellation, die das BSG unter dem 09.03.2016 (Az.: B 14 AS 5/15 R) zu entscheiden hatte, zum anderen handelt es sich bei der Festsetzung der angemessenen Gebühr im Sinne des § 14 Abs. 1 RVG stets um eine Einzelfallentscheidung (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24.07.2014, Az.: L 8 AS 267/14 NZB, juris).
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