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   SG Aurich, 02.09.2020 - S 55 AS 386/18   

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https://dejure.org/2020,44455
SG Aurich, 02.09.2020 - S 55 AS 386/18 (https://dejure.org/2020,44455)
SG Aurich, Entscheidung vom 02.09.2020 - S 55 AS 386/18 (https://dejure.org/2020,44455)
SG Aurich, Entscheidung vom 02. September 2020 - S 55 AS 386/18 (https://dejure.org/2020,44455)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Langzeitarbeitsloser trat Stelle nicht an - Sozialgericht mildert Sanktion ab: Er muss nur das Arbeitslosengeld II für drei Monate zurückzahlen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2013 - L 19 AS 1303/12
    Auszug aus SG Aurich, 02.09.2020 - S 55 AS 386/18
    Die Aufgabe eines Arbeitsplatzes ohne wichtigen Grund mit der Folge einer durch die Verhängung einer Sperrzeit verursachten Hilfebedürftigkeit ist hingegen als sozialwidrig zu werten, wenn eine Anschlusstätigkeit nicht konkret in Aussicht gestanden hat (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.04.2013 - L 19 AS 1303/12 - zitiert nach juris).

    (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.04.2013 - L 19 AS 1303/12, zitiert nach juris) Aufgrund der individuellen Situation des Klägers erscheint es der Kammer überwiegend wahrscheinlich, dass er jedenfalls ein bis drei Monate die Tätigkeit hätte ausüben können.

  • LSG Berlin-Brandenburg, 19.01.2017 - L 31 AS 1858/16

    Grundsicherung für Arbeitsuchende: Erstattung von Grundsicherungsleistungen wegen

    Auszug aus SG Aurich, 02.09.2020 - S 55 AS 386/18
    Die erkennende Kammer schließt sich in diesem Fall nicht der Bewertung des LSG Berlin-Brandenburg an, welches entschieden hat, dass Begrenzungen der Rückforderungszeit auf eine Probezeit nicht angenommen werden können (vgl. Urteil vom 19.01.2017 - L 31 AS 1858/16, zitiert nach juris).
  • BSG, 02.11.2012 - B 4 AS 39/12 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten-

    Auszug aus SG Aurich, 02.09.2020 - S 55 AS 386/18
    Der spezifische Bezug zwischen dem Verhalten und der Hilfebedürftigkeit erfasst nur ein Verhalten mit Zusammenhang zur Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit bzw. Leistungserbringung (Bundessozialgericht - BSG-, Urteil vom 02.11.2012 - B 4 AS 39/12 R, zitiert nach juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2016 - L 31 AS 1158/16

    Anspruch nach dem SGB XII - verfestigter Aufenthalt

    Auszug aus SG Aurich, 02.09.2020 - S 55 AS 386/18
    So stellt die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber aufgrund von Fernbleiben des Arbeitnehmers vom Arbeitsplatz ein solches Verhalten dar (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Januar 2017 - L 31 AS 1158/16, zitiert nach juris).
  • LSG Bayern, 21.03.2012 - L 16 AS 616/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzanspruch wegen Herbeiführung der

    Auszug aus SG Aurich, 02.09.2020 - S 55 AS 386/18
    (BSG a.a.O.) Bei der Bewertung eines konkreten Geschehens gilt im Wege der Einzelfallbetrachtung, dass die Hinnahme einer rechtswidrigen Kündigung eines Arbeitgebers grundsätzlich nicht sozialwidrig ist (Bayrisches Landessozialgericht - LSG -, Urteil vom 12.03.2012 - L 16 AS 616/10).
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus SG Aurich, 02.09.2020 - S 55 AS 386/18
    Dies ist darin begründet, dass es sich bei der Regelung in § 34 Abs. 1 SGB II um eine Ausnahme von dem allgemein gültigen Grundsatz handelt, dass existenzsichernde Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, unabhängig von der Ursache der entstandenen Notlage und auf ein eventuell vorwerfbares Verhalten in der Vergangenheit zu leisten sind (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05; BSG a.a.O. m.w.N., zitiert nach juris).
  • BSG, 08.02.2017 - B 14 AS 3/16 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten

    Auszug aus SG Aurich, 02.09.2020 - S 55 AS 386/18
    Die Geltendmachung eines Ersatzanspruchs bei sozialwidrigem Verhalten ist nicht ausgeschlossen, wenn eine Sanktion ausgesprochen wird, die an dasselbe Verhalten anknüpft (BSG, Urteil vom 08.02.2017 - B 14 AS 3/16 R, zitiert nach juris).
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