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   SG Aurich, 11.08.2005 - S 2 R 143/05   

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https://dejure.org/2005,10684
SG Aurich, 11.08.2005 - S 2 R 143/05 (https://dejure.org/2005,10684)
SG Aurich, Entscheidung vom 11.08.2005 - S 2 R 143/05 (https://dejure.org/2005,10684)
SG Aurich, Entscheidung vom 11. August 2005 - S 2 R 143/05 (https://dejure.org/2005,10684)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Streit um die Gewährung von Übergangsgeld für die Dauer eines Anerkennungspraktikums im Rahmen einer Umschulung; Bestimmung des Endes einer Umschulung im Rahmen der beruflichen Rehabilitation; Abgrenzung zwischen von der gesetzlichen Rentenversicherung finanzierten ...

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Gewährung von Übergangsgeld für die Dauer eines Anerkennungspraktikums im Rahmen der Umschulung des Klägers zum Arbeitserzieher

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit um die Gewährung von Übergangsgeld für die Dauer eines Anerkennungspraktikums im Rahmen einer Umschulung; Bestimmung des Endes einer Umschulung im Rahmen der beruflichen Rehabilitation; Abgrenzung zwischen von der gesetzlichen Rentenversicherung finanzierten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Gewährung von Übergangsgeld für die Dauer eines Anerkennungspraktikums im Rahmen einer Umschulung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 15.03.1979 - 11 RA 38/78

    Zur Möglichkeit der Weiterverfolgung des Begehrens auf Umschulungsförderung,

    Auszug aus SG Aurich, 11.08.2005 - S 2 R 143/05
    Gehört zur Berufsausbildung ein Berufspraktikum, so ist die Umschulung zu diesem Beruf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich das Gericht uneingeschränkt anschließt, erst nach dem Praktikum beendet, selbst wenn schon während des Praktikums auf dem Arbeitsmarkt ein Verdienst erzielt werden kann (vgl. z. B. Urteile vom 15.03.1979 - Az.: 11 RA 36/78 und 11 RA 38/78, SozR 2200 § 1236 Nrn. 15 und 16; Urteil vom 31.01.1980 - Az.: 11 RA 8/79, SozR 2200 § 1237a Nr. 10, zitiert nach JURIS).

    Eine Umschulung ist im Rahmen der beruflichen Rehabilitation erst dann beendet, wenn ein auf dem Arbeitsmarkt verwertbarer Abschluss erreicht ist (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 15.03.1979, AZ.: 11 RA 38/78, a.a.O.).

  • BSG, 15.03.1979 - 11 RA 36/78

    Bindend bewilligte Umschulungsförderung - Umschulungswechsel

    Auszug aus SG Aurich, 11.08.2005 - S 2 R 143/05
    Gehört zur Berufsausbildung ein Berufspraktikum, so ist die Umschulung zu diesem Beruf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich das Gericht uneingeschränkt anschließt, erst nach dem Praktikum beendet, selbst wenn schon während des Praktikums auf dem Arbeitsmarkt ein Verdienst erzielt werden kann (vgl. z. B. Urteile vom 15.03.1979 - Az.: 11 RA 36/78 und 11 RA 38/78, SozR 2200 § 1236 Nrn. 15 und 16; Urteil vom 31.01.1980 - Az.: 11 RA 8/79, SozR 2200 § 1237a Nr. 10, zitiert nach JURIS).

    Diesem Ziel entsprechend ist die Umschulung erst dann beendet, wenn sie zu dem Abschluss geführt hat, der für die Annahme des angestrebten Berufes auf dem Arbeitsmarkt Voraussetzung ist (BSG, Urteil vom 15.03.1979, AZ.: 11 RA 36/78, SozR 2200 § 1236 Nr. 15).

  • BVerfG, 19.10.1982 - 1 BvL 39/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 2 AFG

    Auszug aus SG Aurich, 11.08.2005 - S 2 R 143/05
    Die sich hieraus ergebende Ungleichbehandlung von durch die Bundesagentur für Arbeit Geförderten gegenüber Versicherten, die durch den zuständigen Rentenversicherungsträger im Rahmen beruflicher Rehabilitation gefördert werden, ist vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ausdrücklich als nicht verfassungswidrig angesehen worden, da die berufliche Rehabilitation behinderter Menschen durch den Rentenversicherungsträger bereits eine andere Ausgangsposition und Zielrichtung gegenüber derjenigen der Weiterbildungsförderung nach dem SGB III aufweist (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19.10.1982, AZ.: 1 BvL 39/80, BVerfGE 61, 138 ff., zitiert nach JURIS).
  • LSG Baden-Württemberg, 21.06.2001 - L 12 AL 4181/00

    Förderung der beruflichen Weiterbildung - Nachpraktikum zur Erlangung der

    Auszug aus SG Aurich, 11.08.2005 - S 2 R 143/05
    Denn bei der Ausbildung zum Arbeitserzieher ist das Berufspraktikum zur staatlichen Anerkennung erforderlich (vgl. hierzu auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2001, Az.: L 12 AL 4181/00, zitiert nach JURIS).
  • BSG, 31.01.1980 - 11 RA 8/79

    Förderung einer beruflichen Umschulung

    Auszug aus SG Aurich, 11.08.2005 - S 2 R 143/05
    Gehört zur Berufsausbildung ein Berufspraktikum, so ist die Umschulung zu diesem Beruf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich das Gericht uneingeschränkt anschließt, erst nach dem Praktikum beendet, selbst wenn schon während des Praktikums auf dem Arbeitsmarkt ein Verdienst erzielt werden kann (vgl. z. B. Urteile vom 15.03.1979 - Az.: 11 RA 36/78 und 11 RA 38/78, SozR 2200 § 1236 Nrn. 15 und 16; Urteil vom 31.01.1980 - Az.: 11 RA 8/79, SozR 2200 § 1237a Nr. 10, zitiert nach JURIS).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.01.2006 - L 2 R 476/05

    Anspruch auf Gewährung vonÜbergangsgeld für die Dauer eines

    Auszug aus SG Aurich, 11.08.2005 - S 2 R 143/05
    Berufungsverfahren LSG Niedersachsen-Bremen: Az. L 2 R 476/05.
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