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   SG Aurich, 21.03.2017 - S 13 SO 9/17 ER   

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https://dejure.org/2017,18558
SG Aurich, 21.03.2017 - S 13 SO 9/17 ER (https://dejure.org/2017,18558)
SG Aurich, Entscheidung vom 21.03.2017 - S 13 SO 9/17 ER (https://dejure.org/2017,18558)
SG Aurich, Entscheidung vom 21. März 2017 - S 13 SO 9/17 ER (https://dejure.org/2017,18558)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sozialhilfe, Eingliederungshilfe, Stationäre Unterbringung, Hilfe bei der Wohnungssuche, Nachrang der Sozialhilfe, Weigerung eines Leistungserbringers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 1781
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit eines Grundurteils - notwendige

    Auszug aus SG Aurich, 21.03.2017 - S 13 SO 9/17
    Das Bestehen einer rechtlichen Betreuung mit dem Aufgabenkreis "Wohnungsangelegenheiten" kann einem Begehren auf Erhalt tatsächlicher Hilfeleistungen der Eingliederungshilfe für die Wohnungssuche nicht entgegengehalten werden (Anschluss an BSG, Urteil vom 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R und BGH, Urteil vom 02.12.2010 - III ZR 19/10).

    Die Bewertung des Bundesgerichtshofs wird dabei auch durch das Bundessozialgericht geteilt (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R - unter ausdrücklichen Hinweis auf die oben zitierte Entscheidung des BGH zitiert nach Juris).

  • BGH, 02.12.2010 - III ZR 19/10

    Heimunterbringung eines geistig behinderten Betreuten: Verpflichtung des

    Auszug aus SG Aurich, 21.03.2017 - S 13 SO 9/17
    Das Bestehen einer rechtlichen Betreuung mit dem Aufgabenkreis "Wohnungsangelegenheiten" kann einem Begehren auf Erhalt tatsächlicher Hilfeleistungen der Eingliederungshilfe für die Wohnungssuche nicht entgegengehalten werden (Anschluss an BSG, Urteil vom 30.06.2016 - B 8 SO 7/15 R und BGH, Urteil vom 02.12.2010 - III ZR 19/10).

    Diese Bewertung gewinnt das Gericht aufgrund der Tatsache, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 02.12.2010 - III ZR 19/10 zitiert nach Juris) es zumindest nicht abwegig ist, dass eine für den Aufgabenbereich der Wohnungsangelegenheiten eingerichtete Betreuung nicht zu tatsächlichen Hilfeleistungen verpflichtet.

  • BVerfG, 06.02.2013 - 1 BvR 2366/12

    Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG) an Gewährung

    Auszug aus SG Aurich, 21.03.2017 - S 13 SO 9/17
    BVerfG Beschluss vom 06.02.2013 AZ 1 BvR 2366/12).
  • SG Aurich, 11.04.2013 - S 13 SO 11/09

    Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten

    Auszug aus SG Aurich, 21.03.2017 - S 13 SO 9/17
    (Vergleiche Sozialgericht Aurich, Urteil vom 11. April 2013 - S 13 SO 11/09 - juris).
  • BVerfG, 25.02.2009 - 1 BvR 120/09

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung eines Spezialrollstuhls als

    Auszug aus SG Aurich, 21.03.2017 - S 13 SO 9/17
    Insbesondere bei Ansprüchen, die darauf gerichtet sind, als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Menschenwürde das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG) ist ein nur möglicherweise bestehender Anordnungsanspruch, vor allem wenn er eine für die soziokulturelle Teilhabe unverzichtbare Leistungshöhe erreicht und für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum zu gewähren ist, in der Regel vorläufig zu befriedigen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage im Eilverfahren nicht vollständig klären lässt (BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - info also 2005, 166 unter Hinweis auf BVerfGE 82, 60, 80; BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 AZ 1 BvR 569/05; BVerfG Beschluss vom 25.02.2009 AZ 1 BvR 120/09.
  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus SG Aurich, 21.03.2017 - S 13 SO 9/17
    Insbesondere bei Ansprüchen, die darauf gerichtet sind, als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Menschenwürde das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG) ist ein nur möglicherweise bestehender Anordnungsanspruch, vor allem wenn er eine für die soziokulturelle Teilhabe unverzichtbare Leistungshöhe erreicht und für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum zu gewähren ist, in der Regel vorläufig zu befriedigen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage im Eilverfahren nicht vollständig klären lässt (BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - info also 2005, 166 unter Hinweis auf BVerfGE 82, 60, 80; BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 AZ 1 BvR 569/05; BVerfG Beschluss vom 25.02.2009 AZ 1 BvR 120/09.
  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Auszug aus SG Aurich, 21.03.2017 - S 13 SO 9/17
    Insbesondere bei Ansprüchen, die darauf gerichtet sind, als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Menschenwürde das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG) ist ein nur möglicherweise bestehender Anordnungsanspruch, vor allem wenn er eine für die soziokulturelle Teilhabe unverzichtbare Leistungshöhe erreicht und für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum zu gewähren ist, in der Regel vorläufig zu befriedigen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage im Eilverfahren nicht vollständig klären lässt (BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - info also 2005, 166 unter Hinweis auf BVerfGE 82, 60, 80; BVerfG Beschluss vom 12.05.2005 AZ 1 BvR 569/05; BVerfG Beschluss vom 25.02.2009 AZ 1 BvR 120/09.
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