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   SG Aurich, 30.05.2017 - S 13 SO 65/15   

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https://dejure.org/2017,36853
SG Aurich, 30.05.2017 - S 13 SO 65/15 (https://dejure.org/2017,36853)
SG Aurich, Entscheidung vom 30.05.2017 - S 13 SO 65/15 (https://dejure.org/2017,36853)
SG Aurich, Entscheidung vom 30. Mai 2017 - S 13 SO 65/15 (https://dejure.org/2017,36853)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 05.07.1966 - 9 RV 664/65
    Auszug aus SG Aurich, 30.05.2017 - S 13 SO 65/15
    Auch die weiter zitierte Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 05.07.1966 zum Az.: 9 RV 664/65 kann nicht der Bewertung der Kammer entgegengehalten werden.
  • BVerwG, 11.03.1971 - II C 36.68

    Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlten Ruhegeldes eines Beamten - Vererbte

    Auszug aus SG Aurich, 30.05.2017 - S 13 SO 65/15
    Auch die weitere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 11.03.1971 - II C 36.68 - zitiert nach juris ) ist auf den hier zu bewertenden Fall nicht anwendbar.
  • BSG, 28.04.1966 - 8 RV 119/65
    Auszug aus SG Aurich, 30.05.2017 - S 13 SO 65/15
    Vielmehr hat das BSG entschieden, dass der Rechtsübergang aus Anlass eines Erbfalles die Rechtsnatur eines schon vorher entstandenen öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruches nicht ändert (Urteil vom 28.04.1966 - 8 RV 119/65 - zitiert nach juris ).
  • BSG, 13.12.2005 - B 2 U 16/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Beitragsrecht - zu Lebzeiten entstandene

    Auszug aus SG Aurich, 30.05.2017 - S 13 SO 65/15
    Das Gericht erkennt auch, dass in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) anerkannt zu sein scheint, dass der Erlass eines Verwaltungsaktes gegenüber einem Verstorbenen grundsätzlich möglich ist (Urteil vom 13.12.2005 - B 2 U 16/05 R - zitiert nach juris ).
  • BVerwG, 22.11.2001 - 5 C 10.00

    Erstattungsanspruch nach § 50 Abs. 2 SGB X; -, entsprechende Anwendung der §§ 45,

    Auszug aus SG Aurich, 30.05.2017 - S 13 SO 65/15
    Das im Rahmen der §§ 45 ff. des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches Verwaltungsverfahren (SGB X) auszuübende Ermessen der Behörde bezüglich der Aufhebungsentscheidung ist alleine in Bezug auf den Adressaten der ursprünglichen Leistungen und damit den Verstorbenen zu beziehen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.11.2001- 5 C 10/00, zitiert nach juris).
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