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   SG Bayreuth, 18.06.2018 - S 5 SO 76/18 ER   

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SG Bayreuth, 18.06.2018 - S 5 SO 76/18 ER (https://dejure.org/2018,40818)
SG Bayreuth, Entscheidung vom 18.06.2018 - S 5 SO 76/18 ER (https://dejure.org/2018,40818)
SG Bayreuth, Entscheidung vom 18. Juni 2018 - S 5 SO 76/18 ER (https://dejure.org/2018,40818)
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  • BVerwG, 13.05.2004 - 5 C 3.03

    Angemessene Alterssicherung, Schutz vor Vermögenseinsatz im Rahmen der Hilfe zum

    Auszug aus SG Bayreuth, 18.06.2018 - S 5 SO 76/18
    Das BVerwG (BVerwGE 106, 105; 121, 34) hält beispielsweise den Einsatz des Rückkaufswertes etwa von Kapitallebensversicherungen selbst in den Fällen, in denen der Rückkaufswert erheblich hinter den erbrachten Eigenleistungen des Versicherungsnehmers zurückbleibt, für zumutbar.

    Die unterschiedliche rechtliche Ausgestaltung der Vermögensanrechnung im Sozialhilferecht einerseits und in der Arbeitslosenhilfe bzw. dem SGB II andererseits begründet in Anbetracht des dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Sozialleistungen zustehenden Gestaltungsspielraums auch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz mit der Folge, dass die Rechtsprechung des BSG zur Schonung von Vermögen übertragen werden müsste (so ausdrücklich BVerwGE 121, 34; LSG Baden-Württemberg, FEVS 59, 572; Bayerisches LSG, FEVS 57, 69; Hessisches LSG, Urteil vom 21. Mai 2010 - L 7 SO 78/06).

    Auch soweit der Antragsteller geltend macht, dass das Erbe des Antragstellers der Altersvorsorge diene, führt dies nicht zur Annahme eines atypischen Sachverhalts und damit zur Anwendung der Härteregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII. Die Gefährdung einer angemessenen Alterssicherung, die in § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII ausdrücklich nur bei Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII als Gesichtspunkt benannt ist, unter dem der Einsatz oder die Verwertung des Vermögens eine Härte bedeuten würde, kann zwar grundsätzlich auch im Rahmen der hier einschlägigen Hilfe zum Lebensunterhalt eine Härte bedeuten, wenn nach Lage des Einzelfalls der Vermögenseinsatz als unzumutbar erscheint (vgl. BVerwGE 121, 34 zu § 88 BSHG; Lücking, a. a. O. Rdnr. 74 m. w. N.).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein atypischer Lebenssachverhalt vorliegt, von den Fällen des Regeltatbestandes des § 90 Abs. 2 SGB XII auszugehen ist, welche - bezogen auf Altersvorsorgemaßnahmen - einen besonderen Verwertungsschutz indes nur für angemessene Hausgrundstücke (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII) und die geförderten Altersvorsorgeformen des § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII vorgeben (vgl. BVerwGE 121, 34).

  • BVerwG, 19.12.1997 - 5 C 7.96

    Lebensversicherung als einzusetzendes Vermögen.

    Auszug aus SG Bayreuth, 18.06.2018 - S 5 SO 76/18
    Zum Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII gehören alle beweglichen und unbeweglichen Güter und Rechte in Geld oder Geldeswert (vgl. BSG, FEVS 60, 108), d. h. jeder Vermögensgegenstand, der nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten tatsächlich verwertet werden kann und damit grundsätzlich geeignet ist, die bestehende Hilfebedürftigkeit zu beseitigen, d. h. den bestehenden sozialhilferechtlichen Bedarf zu decken (vgl. hierzu u. a. BVerwGE 106, 105 ff, Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 90 Randnr. 6 ff m. w. N., Brühl/Geiger in LPK-SGB XII, § 90, Randnr. 5 ff sowie W. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, § 90, Randnr. 4 ff.).

    Das BVerwG (BVerwGE 106, 105; 121, 34) hält beispielsweise den Einsatz des Rückkaufswertes etwa von Kapitallebensversicherungen selbst in den Fällen, in denen der Rückkaufswert erheblich hinter den erbrachten Eigenleistungen des Versicherungsnehmers zurückbleibt, für zumutbar.

    Einsetzbares Vermögen, das tatsächlich für den Lebensunterhalt nicht verbraucht wird, kann der Hilfebedürftigkeit Monat für Monat aufs Neue entgegengehalten werden; die Annahme eines fiktiven Vermögensverbrauchs ist mit der Rechtsnatur der Sozialhilfe nicht vereinbar (ganz h. M. zum BSHG, vgl. z. B. BVerwGE 106, 105; VGH Baden-Württemberg, FEVS 48, 234; ebenso zu § 90 SGB XII: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. August 2008 - L 8 B 4/07 SO - Hessisches LSG, Urteil vom 21. Mai 2010 - L 7 SO 78/06 -).

  • LSG Hessen, 21.05.2010 - L 7 SO 78/06

    Sozialhilfe - Grundsicherung bei Erwerbsminderung - Vermögenseinsatz -

    Auszug aus SG Bayreuth, 18.06.2018 - S 5 SO 76/18
    Die unterschiedliche rechtliche Ausgestaltung der Vermögensanrechnung im Sozialhilferecht einerseits und in der Arbeitslosenhilfe bzw. dem SGB II andererseits begründet in Anbetracht des dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Sozialleistungen zustehenden Gestaltungsspielraums auch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz mit der Folge, dass die Rechtsprechung des BSG zur Schonung von Vermögen übertragen werden müsste (so ausdrücklich BVerwGE 121, 34; LSG Baden-Württemberg, FEVS 59, 572; Bayerisches LSG, FEVS 57, 69; Hessisches LSG, Urteil vom 21. Mai 2010 - L 7 SO 78/06).

    Einsetzbares Vermögen, das tatsächlich für den Lebensunterhalt nicht verbraucht wird, kann der Hilfebedürftigkeit Monat für Monat aufs Neue entgegengehalten werden; die Annahme eines fiktiven Vermögensverbrauchs ist mit der Rechtsnatur der Sozialhilfe nicht vereinbar (ganz h. M. zum BSHG, vgl. z. B. BVerwGE 106, 105; VGH Baden-Württemberg, FEVS 48, 234; ebenso zu § 90 SGB XII: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. August 2008 - L 8 B 4/07 SO - Hessisches LSG, Urteil vom 21. Mai 2010 - L 7 SO 78/06 -).

  • BSG, 25.01.2012 - B 14 AS 101/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Abgrenzung von Einkommen und Vermögen -

    Auszug aus SG Bayreuth, 18.06.2018 - S 5 SO 76/18
    Im Erbfall ist für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen entscheidend, ob der Erbfall vor der Antragstellung eingetreten ist (BSG, Urteil vom 25.01.2012, B 14 AS 101/11 R).

    (BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 62/08 R; 24.2.2011 - B 14 AS 45/09 R; 25.1.2012 - B 14 AS 101/11 R; 17.2.2015 - B 14 KG 1/14 R; 29.4.2015 - B 14 AS 10/14 R).

  • BSG, 17.02.2015 - B 14 KG 1/14 R

    Kinderzuschlag nach § 6a BKGG 1996 - Einkommens- bzw Vermögensberücksichtigung -

    Auszug aus SG Bayreuth, 18.06.2018 - S 5 SO 76/18
    Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (vergl. zuletzt BSG, Urteil vom 17.02.2015, B 14 KG 1/14 R, juris, Rdnr. 16 m. w. N.).

    (BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 62/08 R; 24.2.2011 - B 14 AS 45/09 R; 25.1.2012 - B 14 AS 101/11 R; 17.2.2015 - B 14 KG 1/14 R; 29.4.2015 - B 14 AS 10/14 R).

  • BSG, 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes

    Auszug aus SG Bayreuth, 18.06.2018 - S 5 SO 76/18
    Tatsächlich nicht verwertbar sind Vermögensbestandteile, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, sei es, dass Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder dass z. B. ein Grundstück infolge sinkender Immobilienpreise über den Marktwert hinaus belastet ist (BSGE 98, 243; BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 14 AS 2/09 R -).
  • BVerwG, 19.11.1992 - 5 C 15.89

    Sozialhilfe - Erwerbstätigkeit - Lebensunterhalt

    Auszug aus SG Bayreuth, 18.06.2018 - S 5 SO 76/18
    Auch fallen nach dem bisherigen Vortrag der Bevollmächtigten die Grundstücke nicht unter das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII. Nach Nr. 5 gehören zum Schonvermögen auch Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufs- oder Erwerbstätigkeit (zur Definition BVerwGE 91, 173) unentbehrlich sind.
  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 66/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - Angemessenheit

    Auszug aus SG Bayreuth, 18.06.2018 - S 5 SO 76/18
    Die Rechtsprechung des BSG zum Verwertungsschutz einer Kapitallebensversicherung bei Beziehern von Leistungen der Arbeitslosenhilfe und nach dem SGB II, die auf die Wirtschaftlichkeit der Verwertung abstellte (vgl. etwa Urteil vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 133/88; SozR 3-4100 § 137 Nr. 7; BSGE 99, 77 zum SGB II), ist insoweit auf Hilfen nach dem früheren BSHG und dem jetzigen SGB XII nicht übertragbar.
  • BSG, 17.10.1996 - 7 RAr 2/96

    Zumutbare Verwertung einer Lebensversicherung bei der Bedürftigkeitsprüfung

    Auszug aus SG Bayreuth, 18.06.2018 - S 5 SO 76/18
    Die Rechtsprechung des BSG zum Verwertungsschutz einer Kapitallebensversicherung bei Beziehern von Leistungen der Arbeitslosenhilfe und nach dem SGB II, die auf die Wirtschaftlichkeit der Verwertung abstellte (vgl. etwa Urteil vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 133/88; SozR 3-4100 § 137 Nr. 7; BSGE 99, 77 zum SGB II), ist insoweit auf Hilfen nach dem früheren BSHG und dem jetzigen SGB XII nicht übertragbar.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 12.08.2009 - L 8 B 4/07

    Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt als Darlehen in Abgrenzung zur Gewährung

    Auszug aus SG Bayreuth, 18.06.2018 - S 5 SO 76/18
    Einsetzbares Vermögen, das tatsächlich für den Lebensunterhalt nicht verbraucht wird, kann der Hilfebedürftigkeit Monat für Monat aufs Neue entgegengehalten werden; die Annahme eines fiktiven Vermögensverbrauchs ist mit der Rechtsnatur der Sozialhilfe nicht vereinbar (ganz h. M. zum BSHG, vgl. z. B. BVerwGE 106, 105; VGH Baden-Württemberg, FEVS 48, 234; ebenso zu § 90 SGB XII: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. August 2008 - L 8 B 4/07 SO - Hessisches LSG, Urteil vom 21. Mai 2010 - L 7 SO 78/06 -).
  • BVerwG, 26.01.1966 - V C 88.64

    Rechtsmittel

  • BSG, 06.05.2010 - B 14 AS 2/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung -

  • BSG, 17.10.1990 - 11 RAr 133/88
  • BVerfG, 12.09.1995 - 2 BvR 1179/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzugs einer

  • BVerwG, 05.12.1991 - 5 C 60.88

    Sozialhilfe - Hausgrundstück

  • BVerfG, 25.01.1996 - 2 BvR 2718/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anordnung des Sofortvollzuges im Falle

  • BSG, 28.10.2009 - B 14 AS 62/08 R

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Abgrenzung von Einkommen und

  • BSG, 24.02.2011 - B 14 AS 45/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögens- statt Einkommensberücksichtigung -

  • BSG, 29.04.2015 - B 14 AS 10/14 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung -

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