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   SG Bayreuth, 27.07.2021 - S 16 AL 131/18   

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SG Bayreuth, 27.07.2021 - S 16 AL 131/18 (https://dejure.org/2021,70008)
SG Bayreuth, Entscheidung vom 27.07.2021 - S 16 AL 131/18 (https://dejure.org/2021,70008)
SG Bayreuth, Entscheidung vom 27. Juli 2021 - S 16 AL 131/18 (https://dejure.org/2021,70008)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    Arbeitslosengeld, Insolvenzverwalter, Gerichtsbescheid, Bescheid, Arbeitslosigkeit, Widerspruch, Anspruch, Freistellung, Anwartschaftszeit, Klage, Form, Dauer, Arbeit, Anspruchsdauer, Anspruch auf Arbeitslosengeld

Verfahrensgang

 
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  • BSG, 24.09.2008 - B 12 KR 27/07 R

    Sozialversicherungspflicht - abhängiges Beschäftigungsverhältnis - Altersteilzeit

    Auszug aus SG Bayreuth, 27.07.2021 - S 16 AL 131/18
    Vorliegend war die Klägerin, die sich am 04.06.2018 zum 01.06.2018 bei der Beklagten arbeitslos gemeldet hatte, nach Auffassung und zur Überzeugung des Gerichtes auch ab 01.06.2018 arbeitslos, da zwar ab 01.06.2018 das Arbeitsverhältnis noch bis zur ordentlichen betriebsbedingten Kündigung zum 30.09.2018 fortbestanden hat, aber die Klägerin unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt worden war, da aus der Formulierung "die weitere Beschäftigungsmöglichkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses ist in Wegfall gekommen" zu mindestens ein Fortsetzungswillen von Arbeitgeberseite in keinster Weise gegeben war, da das Arbeitsentgelt nicht weiter gezahlt wurde, da die Klägerin entsprechende Lohnansprüche auch nicht gerichtlich geltend gemacht hat und damit nach der Rechtsprechung (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 03.06.2004 - B 11 AL 70/03 R, Urteil vom 24.09.2008 - B 12 KR 22/07 R, Urteil vom 24.09.2008 - B 12 KR 27/07 R und Urteil vom 04.07.2012 - B 11 AL 16/11 R, Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.2018 - L 1 AL 3/17 = jeweils juris) ab 01.06.2018 kein Versicherungspflichtverhältnis mehr gegeben war und damit trotz des während des Bezuges von Arbeitslosengeld fortbestehenden Arbeitsverhältnisses keine (neue) Anwartschaft entstehen konnte.
  • BSG, 04.07.2012 - B 11 AL 16/11 R

    Arbeitslosenversicherung - fortbestehendes Arbeitsverhältnis während

    Auszug aus SG Bayreuth, 27.07.2021 - S 16 AL 131/18
    Vorliegend war die Klägerin, die sich am 04.06.2018 zum 01.06.2018 bei der Beklagten arbeitslos gemeldet hatte, nach Auffassung und zur Überzeugung des Gerichtes auch ab 01.06.2018 arbeitslos, da zwar ab 01.06.2018 das Arbeitsverhältnis noch bis zur ordentlichen betriebsbedingten Kündigung zum 30.09.2018 fortbestanden hat, aber die Klägerin unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt worden war, da aus der Formulierung "die weitere Beschäftigungsmöglichkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses ist in Wegfall gekommen" zu mindestens ein Fortsetzungswillen von Arbeitgeberseite in keinster Weise gegeben war, da das Arbeitsentgelt nicht weiter gezahlt wurde, da die Klägerin entsprechende Lohnansprüche auch nicht gerichtlich geltend gemacht hat und damit nach der Rechtsprechung (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 03.06.2004 - B 11 AL 70/03 R, Urteil vom 24.09.2008 - B 12 KR 22/07 R, Urteil vom 24.09.2008 - B 12 KR 27/07 R und Urteil vom 04.07.2012 - B 11 AL 16/11 R, Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.2018 - L 1 AL 3/17 = jeweils juris) ab 01.06.2018 kein Versicherungspflichtverhältnis mehr gegeben war und damit trotz des während des Bezuges von Arbeitslosengeld fortbestehenden Arbeitsverhältnisses keine (neue) Anwartschaft entstehen konnte.
  • LSG Rheinland-Pfalz, 27.09.2018 - L 1 AL 3/17
    Auszug aus SG Bayreuth, 27.07.2021 - S 16 AL 131/18
    Vorliegend war die Klägerin, die sich am 04.06.2018 zum 01.06.2018 bei der Beklagten arbeitslos gemeldet hatte, nach Auffassung und zur Überzeugung des Gerichtes auch ab 01.06.2018 arbeitslos, da zwar ab 01.06.2018 das Arbeitsverhältnis noch bis zur ordentlichen betriebsbedingten Kündigung zum 30.09.2018 fortbestanden hat, aber die Klägerin unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt worden war, da aus der Formulierung "die weitere Beschäftigungsmöglichkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses ist in Wegfall gekommen" zu mindestens ein Fortsetzungswillen von Arbeitgeberseite in keinster Weise gegeben war, da das Arbeitsentgelt nicht weiter gezahlt wurde, da die Klägerin entsprechende Lohnansprüche auch nicht gerichtlich geltend gemacht hat und damit nach der Rechtsprechung (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 03.06.2004 - B 11 AL 70/03 R, Urteil vom 24.09.2008 - B 12 KR 22/07 R, Urteil vom 24.09.2008 - B 12 KR 27/07 R und Urteil vom 04.07.2012 - B 11 AL 16/11 R, Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.2018 - L 1 AL 3/17 = jeweils juris) ab 01.06.2018 kein Versicherungspflichtverhältnis mehr gegeben war und damit trotz des während des Bezuges von Arbeitslosengeld fortbestehenden Arbeitsverhältnisses keine (neue) Anwartschaft entstehen konnte.
  • BSG, 24.09.2008 - B 12 KR 22/07 R

    Renten- und Arbeitslosenversicherung - Beschäftigungsverhältnis bei Freistellung

    Auszug aus SG Bayreuth, 27.07.2021 - S 16 AL 131/18
    Vorliegend war die Klägerin, die sich am 04.06.2018 zum 01.06.2018 bei der Beklagten arbeitslos gemeldet hatte, nach Auffassung und zur Überzeugung des Gerichtes auch ab 01.06.2018 arbeitslos, da zwar ab 01.06.2018 das Arbeitsverhältnis noch bis zur ordentlichen betriebsbedingten Kündigung zum 30.09.2018 fortbestanden hat, aber die Klägerin unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt worden war, da aus der Formulierung "die weitere Beschäftigungsmöglichkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses ist in Wegfall gekommen" zu mindestens ein Fortsetzungswillen von Arbeitgeberseite in keinster Weise gegeben war, da das Arbeitsentgelt nicht weiter gezahlt wurde, da die Klägerin entsprechende Lohnansprüche auch nicht gerichtlich geltend gemacht hat und damit nach der Rechtsprechung (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 03.06.2004 - B 11 AL 70/03 R, Urteil vom 24.09.2008 - B 12 KR 22/07 R, Urteil vom 24.09.2008 - B 12 KR 27/07 R und Urteil vom 04.07.2012 - B 11 AL 16/11 R, Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.2018 - L 1 AL 3/17 = jeweils juris) ab 01.06.2018 kein Versicherungspflichtverhältnis mehr gegeben war und damit trotz des während des Bezuges von Arbeitslosengeld fortbestehenden Arbeitsverhältnisses keine (neue) Anwartschaft entstehen konnte.
  • BSG, 03.06.2004 - B 11 AL 70/03 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Beschäftigungslosigkeit - Arbeitslosmeldung -

    Auszug aus SG Bayreuth, 27.07.2021 - S 16 AL 131/18
    Vorliegend war die Klägerin, die sich am 04.06.2018 zum 01.06.2018 bei der Beklagten arbeitslos gemeldet hatte, nach Auffassung und zur Überzeugung des Gerichtes auch ab 01.06.2018 arbeitslos, da zwar ab 01.06.2018 das Arbeitsverhältnis noch bis zur ordentlichen betriebsbedingten Kündigung zum 30.09.2018 fortbestanden hat, aber die Klägerin unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt worden war, da aus der Formulierung "die weitere Beschäftigungsmöglichkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses ist in Wegfall gekommen" zu mindestens ein Fortsetzungswillen von Arbeitgeberseite in keinster Weise gegeben war, da das Arbeitsentgelt nicht weiter gezahlt wurde, da die Klägerin entsprechende Lohnansprüche auch nicht gerichtlich geltend gemacht hat und damit nach der Rechtsprechung (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 03.06.2004 - B 11 AL 70/03 R, Urteil vom 24.09.2008 - B 12 KR 22/07 R, Urteil vom 24.09.2008 - B 12 KR 27/07 R und Urteil vom 04.07.2012 - B 11 AL 16/11 R, Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.09.2018 - L 1 AL 3/17 = jeweils juris) ab 01.06.2018 kein Versicherungspflichtverhältnis mehr gegeben war und damit trotz des während des Bezuges von Arbeitslosengeld fortbestehenden Arbeitsverhältnisses keine (neue) Anwartschaft entstehen konnte.
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