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SG Berlin, 05.04.2019 - S 120 AL 135/19 ER |
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Arbeitslosenversicherung
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 22 Abs 3 S 3 SGB 2 vom 24.03.2006, § 3 Abs 2 Buchst a VwVG, § 3 Abs 2 Buchst b VwVG, § 60 Abs 1 S 1 SGB 10
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Unterkunft und Heizung - Mietkautionsdarlehen - Rückzahlung - Vollstreckungsvoraussetzungen - Wolters Kluwer
Einstellung der Vollstreckung aus dem Darlehensbescheid hinsichtlich Fälligkeit der Rückzahlung des gewährten Darlehens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- LSG Berlin-Brandenburg, 15.02.2017 - L 18 AS 1641/16
Sozialgerichtlicher Rechtsschutz gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung …
Auszug aus SG Berlin, 05.04.2019 - S 120 AL 135/19
Mit Blick darauf und der Tatsache, dass es sich um eine Forderung aus dem SGB II-Bereich handelt und die Antragsgegnerin im Rahmen dessen für den Antragsgegner tätig wird, ist der erforderliche Sachzusammenhang im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 4a Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegeben (vgl. z.B. Landessozialgericht - LSG - Berlin-Brandenburg vom 15.02.2017, L 18 AS 1641/16, Rnr. 14 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). - LSG Berlin-Brandenburg, 15.04.2010 - L 23 SO 38/08
Rückforderung von darlehnsweise gewährter Sozialhilfe; Zulässigkeit einer …
Auszug aus SG Berlin, 05.04.2019 - S 120 AL 135/19
Zum anderen ist in dem Vertrag nicht die Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung vereinbart (§ 60 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch), so dass der Antragsgegner gehalten wäre, vor Vollstreckung seinen Rückzahlungsanspruch im Wege der Leistungsklage (aus dem Darlehensvertrag) gerichtlich geltend zu machen, wenn er denn die Rückzahlungsverpflichtung auf die vertragliche Vereinbarung stützen will (vgl. LSG Berlin-Brandenburg vom 15.04.2010, L 23 SO 38/08, Rnrn. 32 f., juris). - BSG, 22.03.2012 - B 4 AS 26/10 R
Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Mietkautionsdarlehen - …
Auszug aus SG Berlin, 05.04.2019 - S 120 AL 135/19
Auch die 31. März 2011 geltende Rechtslage spricht dafür, dass ein nach § 22 Abs. 3 S. 2 SGB II (seinerzeitiger Fassung) gewährtes Darlehen erst beim Auszug aus der Unterkunft oder Beendigung der Hilfebedürftigkeit zurückzuzahlen ist (vgl. BSG vom 22.03.2012, B 4 AS 26/10 R, juris - wonach eine hiervon abweichende Regelung im Darlehensvertrag nicht möglich ist).