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   SG Berlin, 06.07.2011 - S 51 SO 507/11 ER   

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SG Berlin, 06.07.2011 - S 51 SO 507/11 ER (https://dejure.org/2011,13999)
SG Berlin, Entscheidung vom 06.07.2011 - S 51 SO 507/11 ER (https://dejure.org/2011,13999)
SG Berlin, Entscheidung vom 06. Juli 2011 - S 51 SO 507/11 ER (https://dejure.org/2011,13999)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Sozialhilfe

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 86b Abs 2 S 1 SGG, § 67 SGB 12, § 68 SGB 12, § 75 Abs 3 SGB 12, § 76 Abs 3 SGB 12
    Entscheidung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes - Sozialhilfe - Träger der freien Wohlfahrtspflege - fristlose Kündigung von Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen durch den Sozialhilfeträger - Kenntnis aller wesentlichen gegen Leistungserbringer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Entscheidung im Treberhilfe-Streit um Vertragskündigungen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Bayern, 12.09.2005 - 12 CE 05.1725

    Sozialhilfe; Weitergeltung einer Vergütungsvereinbarung; Notwendigkeit einer

    Auszug aus SG Berlin, 06.07.2011 - S 51 SO 507/11
    Dies bezieht sich jedoch nur auf Vergütungsvereinbarungen und setzt das Fortbestehen einer Leistungs- und Prüfungsvereinbarung voraus, woran es hier nach dem Vorgesagten mangelt (vgl. zum Ganzen Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. September 2005 - 12 CE 05.1725, zitiert nach Juris; ebenso SG Augsburg, Beschluss vom 18.August 2006 - S 15 SO 96/06 ER, Rn.18, zitiert nach Juris; teilweise anders Münder , a.a.O., Rn.21 zu § 77 SGB XII; unklar W. Schellhorn , a.a.O., Rn.54 zu § 75 SGB XII; a.A. Neumann, RsDE 63, 32, 44 ff. und Flint , a.a.O., Rn.18 zu § 77 SGB XII).
  • SG Augsburg, 18.08.2006 - S 15 SO 96/06

    Streit über die Bindungswirkung einer Leistungsvereinbarung im Sinne des § 93

    Auszug aus SG Berlin, 06.07.2011 - S 51 SO 507/11
    Dies bezieht sich jedoch nur auf Vergütungsvereinbarungen und setzt das Fortbestehen einer Leistungs- und Prüfungsvereinbarung voraus, woran es hier nach dem Vorgesagten mangelt (vgl. zum Ganzen Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. September 2005 - 12 CE 05.1725, zitiert nach Juris; ebenso SG Augsburg, Beschluss vom 18.August 2006 - S 15 SO 96/06 ER, Rn.18, zitiert nach Juris; teilweise anders Münder , a.a.O., Rn.21 zu § 77 SGB XII; unklar W. Schellhorn , a.a.O., Rn.54 zu § 75 SGB XII; a.A. Neumann, RsDE 63, 32, 44 ff. und Flint , a.a.O., Rn.18 zu § 77 SGB XII).
  • VG Bayreuth, 17.02.2003 - B 3 K 02.433
    Auszug aus SG Berlin, 06.07.2011 - S 51 SO 507/11
    Die Regelung in § 78 SGB XII entspricht der Vorgängerregelung in § 93 c BSHG, für die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt war, dass die Kündigung keinen Verwaltungsakt darstellt (vgl. etwa VG Bayreuth, Urteil vom 17. Februar 2003 - B 3 K 02.433, Rn.76 f. m.w.N. in Auseinandersetzung mit der Entstehung der Regelung in § 74 SGB XI, zitiert nach Juris).
  • BSG, 12.06.2008 - B 3 P 2/07 R

    Weigerung des Heimträgers an einer anlasslosen Wirtschaftlichkeitsprüfung eines

    Auszug aus SG Berlin, 06.07.2011 - S 51 SO 507/11
    Diese Bezugnahme auf § 73 Absatz 2 SGB XI stützt im Bereich des SGB XI die Annahme, die Kündigung eines Versorgungsvertrages im Bereich des SGB XI stelle einen Verwaltungsakt dar, weil es nur dann der Regelung der Entbehrlichkeit der Durchführung eines Vorverfahrens nach § 78 Satz 2 Nr. 1 SGG sowie des Entfallens der aufschiebenden Wirkung einer Klage bedarf, die nach § 86 a Absatz 1 SGG der Regelfall bei der Anfechtungsklage ist, d.h. einer auf Aufhebung eines belastenden Verwaltungsaktes gerichteten Klage (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juni 2008 - B 3 P 2/07 R, Rn.12, zitiert nach Juris).
  • LSG Hessen, 18.07.2006 - L 7 SO 16/06

    Sozialhilfe - Streitigkeiten über Abschluss von Vereinbarungen nach § 75 Abs 3

    Auszug aus SG Berlin, 06.07.2011 - S 51 SO 507/11
    Die Grundlage für Verhandlungen über eine Vergütung bildet jedoch die Leistungsvereinbarung, aus der sich die personelle Ausstattung und Qualität der Leistung bestimmt (die Notwendigkeit des Vorhandenseins einer Leistungsvereinbarung betonen auch Kulenkampff/Wenzel, NDV 2008, 125, 126 unter anderem unter Bezugnahme auf den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. Juli 2006 - L 7 SO 16/06 ER, Rn.27, zitiert nach Juris).
  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus SG Berlin, 06.07.2011 - S 51 SO 507/11
    Die Einrichtungsträger haben es in der Hand, durch eine rechtzeitige Aufnahme von Vertragsverhandlungen das Entstehen vereinbarungsfreier Zeiträume zu vermeiden bzw. eine Fortgeltungsregelung zum Gegenstand der Verträge zu machen (auf diese Möglichkeiten weisen auch Kulenkampff/Wenzel, a.a.O., Seite 130 hin; das Bundessozialgericht hat bisher eine erweiternde Anwendung von § 77 Absatz 2 Satz 4 SGB XII lediglich auf vorläufige Vergütungsvereinbarungen nach deren Ablauf befürwortet und dabei auf die Möglichkeit eines völlig vertragslosen Zustandes hingewiesen, vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R, Rn. 29 f., zitiert nach Juris).
  • BVerwG, 29.12.2000 - 5 B 171.99
    Auszug aus SG Berlin, 06.07.2011 - S 51 SO 507/11
    Der ebenfalls hilfsweise ausgesprochenen Kündigung zum "nächstmöglichen Termin" kommt daneben keine eigenständige Bedeutung zu, weil ein solcher Termin mangels gesetzlicher oder vertraglicher Regelung einer ordentlichen Kündigungsfrist jedenfalls durch den Antragsgegner hätte benannt werden müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2000 - 5 B 171/99, Rn.6, zitiert nach Juris).
  • VGH Bayern, 28.08.2006 - 12 ZB 05.2419
    Auszug aus SG Berlin, 06.07.2011 - S 51 SO 507/11
    Eine mit dem Gesetz nicht in Übereinstimmung zu bringende Praxis kann die gesetzlichen Regelungen nicht außer Kraft setzen (vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. August 2006 - 12 ZB 05.2419, Rn.7, zitiert nach Juris).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.09.2011 - L 23 SO 147/11

    Sozialgerichtliches Verfahren - Scheinverwaltungsakt - Qualifikation als

    Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens S 51 SO 507/11 folgende Vereinbarungen gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII für den Zeitraum 1.9.2011 bis 31.12.2011 mit der Antragstellerin zu schließen:.

    Am 14. März 2011 erhob die Antragstellerin vor dem Sozialgericht Berlin zum Aktenzeichen S 51 SO 507/11 Klage - zunächst - auf Feststellung der Unwirksamkeit des Prüfberichts, mit der sie Verfahrensfehler bei dessen Erstellung rügte.

    Die Antragstellerin erweiterte daraufhin am 30. Mai 2010 ihre zum Aktenzeichen S 51 SO 507/11 erhobene Klage und beantragt im dortigen Verfahren nunmehr zusätzlich die Aufhebung der Kündigung vom 25. Mai 2011 sowie die Feststellung von deren Unwirksamkeit.

    die aufschiebende Wirkung der Klage vom 27. Mai 2011 (Klageerweiterung im Verfahren 5 51 SO 507/11) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 25. Mai 2011 anzuordnen.

    bis zum rechtskräftigen Abschluss des parallelen Klageverfahrens S 51 SO 507/11 vorläufig weiter zu vollziehen.

    den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, folgende Vereinbarungen gemäß § 75 Absatz 3 SGB XII vorläufig über den 31. Dezember 2009 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens S 51 SO 507/11 rückwirkend ab dem 1. Januar 2010 unverändert durch schriftliche Vereinbarung zu verlängern und weiter zu vollziehen:.

    den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, folgende Vereinbarungen gemäß § 75 Absatz 3 SGB XII vorläufig über den 31. Dezember 2010 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des parallelen Klageverfahrens S 51 SO 507/11 rückwirkend ab dem 1. Januar 2011 unverändert durch schriftliche Vereinbarung zu verlängern und weiter zu vollziehen:.

    Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 6. Juli 2011 im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig festgestellt, dass es sich bei der Kündigungserklärung des Antragsgegners vom 25. Mai 2011 nicht um einen Verwaltungsakt handele, sowie den Antragsgegner vorläufig verpflichtet, die Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung mit der Antragstellerin zum Az. 72BGW-1342-007 (Betreutes Gruppenwohnen) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens S 51 SO 507/11, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2011 weiter zu vollziehen.

    den Beschluss des Sozialgerichts vom 6.7.2011, S 51 SO 507/11 ER, abzuändern, soweit er den Antrag der Antragstellerin abgelehnt hat, und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, zusätzlich auch die Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit der Antragstellerin betreffend.

    bis zum rechtskräftigen Abschluss des parallelen Klageverfahrens 5 51 SO 507/11 vorläufig weiter zu vollziehen,.

    den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, folgende Vereinbarungen gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII vorläufig über den 31.12.2009 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens S 51 SO 507/11 rückwirkend ab dem 1.1.2010 unverändert durch schriftliche Vereinbarung zu verlängern und weiter zu vollziehen:.

    den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, folgende Vereinbarungen gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII vorläufig über den 31.12.2010 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des parallelen Klageverfahrens S 51 SO 507/11 rückwirkend ab dem 1.1.2011 unverändert durch schriftliche Vereinbarung zu verlängern und weiter zu vollziehen:.

     einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens S 51 SO 507/11 folgende Vereinbarungen gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII für den Zeitraum 1.8.2011 bis 31.12.2011 mit der Antragstellerin zu schließen:.

    den Beschluss des SG Berlin vom 6.7.2011 dahingehend abzuändern, dass der Antrag, die Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung mit der Antragstellerin zum Az. 72BGW-1342-007 (Betreutes Gruppenwohnen) bis zum rechtskräftigen Abschluss des parallelen Klageverfahrens S 51 SO 507/11, längstens jedoch bis zum 31.12.2011 weiter zu vollziehen, zurückgewiesen wird.

    Dies hat zur Folge, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens S 51 SO 507/11, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2011, die auf diesen Zeitpunkt befristete Vereinbarung zum betreuten Gruppenwohnen (72BGW-1342-007) weiter zu vollziehen.

    Die daran auf Seiten des Antragsgegners aufgekommenen Zweifel sind unter anderem Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG zum Geschäftszeichen S 51 SO 507/11.

  • SG Berlin, 08.07.2014 - S 212 SO 1647/14

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

    Bei der vom Antragsgegner ausgesprochenen fristlosen Kündigung nach § 78 SGB XII handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt (SG Berlin, Beschluss vom 6. Juli 2011, S 51 SO 507/11 ER, Rn. 32; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2011, L 23 SO 147/11 B ER, Rn. 88, zitiert nach juris).

    Die Antragstellerin verfügt auch weiterhin über einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI. Anders als im Bereich des SGB XI ist mit einer Kündigung der Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII auch nicht der Entzug des Status als zugelassene Pflegeeinrichtung verbunden, da es im SGB XII keine Zulassungsentscheidung gibt (vgl. SG Berlin, Beschluss vom 6. Juli 2011, S 51 SO 507/11 ER, Rn. 32, zitiert nach juris).

    Letztlich legt das Gericht angesichts des vorläufigen Charakters des vorliegenden Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes einen Streitwert in Höhe eines Viertels dieser Summe zugrunde (vgl. Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, NZS 2009, 427, 429; so auch: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Juli 2006, L 7 SO 1902/06 ER-B, Rn. 53; SG Berlin Beschluss vom 6. Juli 2011, S 51 SO 507/11 ER, Rn. 45, nachfolgend: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. September 2011, L 23 SO 147/11 B ER, Rn. 120, zitiert nach juris ).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.12.2015 - L 8 SO 276/15
    Die Entscheidungen des LSG Nordrhein-Westfalen vom 3. November 2014 - L 9 SO 310/14 ER KL - juris - und des SG Berlin vom 6. Juni 2011 - S 51 SO 507/11 ER - juris Rn. 45 überzeugen demgegenüber nicht, denn diese enthalten keine Begründung zur Berechnung des Streitwerts.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.03.2014 - L 8 SO 181/13
    Die von dem Antragsgegner angeführte Entscheidung des SG Berlin vom 6. Juni 2011 (S 51 SO 507/11 ER, juris Rdnr. 45) überzeugt demgegenüber nicht.
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