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   SG Berlin, 06.12.2019 - S 58 AL 646/19   

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SG Berlin, 06.12.2019 - S 58 AL 646/19 (https://dejure.org/2019,58047)
SG Berlin, Entscheidung vom 06.12.2019 - S 58 AL 646/19 (https://dejure.org/2019,58047)
SG Berlin, Entscheidung vom 06. Dezember 2019 - S 58 AL 646/19 (https://dejure.org/2019,58047)
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Wird zitiert von ... (2)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.02.2023 - L 11 AL 10/22

    Anwartschaftszeit; Rahmenfrist; Übergangsgeld wegen beruflicher Rehabilitation;

    Die Kammer folge insoweit nicht der Rechtsauffassung des SG Berlin aus seinem Urteil vom 6. Dezember 2019 - S 58 AL 646/19.

    In Anlehnung an die Urteile des BSG vom 23. Februar 2017 habe das SG Berlin entschieden, dass ein mehrere Monate andauernder Bezug von Übergangsgeld wegen beruflicher Rehabilitation der Unmittelbarkeit des Bezugs von Verletztengeld sowohl vor als auch nach der beruflichen Reha-Maßnahme nicht entgegenstehe (Urteil vom 6. Dezember 2019 - S 58 AL 646/19).

    Die vom Kläger ausdrücklich angeführte Entscheidung des SG Berlin vom 6. Dezember 2019 - S 58 AL 646/19 betrifft ebenfalls einen deutlich kürzeren als den im vorliegenden Verfahren streitbefangenen ca. 15, 5-monatigen Zeitraum, nämlich unter vier Monate (vgl. nochmals zur Indizwirkung der Dauer der Unterbrechung für das Tatbestandsmerkmal "Unmittelbarkeit": BSG, Urteil vom 23. Februar 2017 - B 11 AL 3/16 R, Rn. 25).

    Der anderslautenden Rechtsprechung des SG Berlin (Urteil vom 6. Dezember 2019, a.a.O.) folgt der erkennende Senat dementsprechend nicht.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2022 - L 9 AL 9/20

    Anspruch auf Arbeitslosengeld Erfüllung der Anwartschaftszeit Berücksichtigung

    Die Teilnahme an einer beruflichen Eingliederung soll sich nicht negativ auf eine erworbene Anwartschaft auswirken (SG Berlin Urteil vom 06.12.2019 - S 58 AL 646/19; SG Marburg Urteil vom 26.10.2015 - S 2 AL 114/13; in diesem Sinne auch Brand in Brand, SGB 111, 9. Aufl., § 143 Rn. 4).

    Hinzu kommt, dass sich ohnehin derjenige, der aus gesundheitlichen Gründen seine ursprüngliche Erwerbstätigkeit aufgeben musste und für den sich realistische Beschäftigungsmöglichkeiten auf den Arbeitsmarkt nur im Wege einer beruflichen Umschulung ergeben, in der Regel nicht von dem Ziel einer Rückkehr in das Berufsleben und damit dem System der Arbeitslosenversicherung abgewendet hat (SG Berlin Urteil vom 06.12.2019 - S 58 AL 646/19; SG Marburg Urteil vom 26.10.2015 - S 2 AL 114/13).

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