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   SG Berlin, 10.07.2019 - S 83 KA 264/17   

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SG Berlin, 10.07.2019 - S 83 KA 264/17 (https://dejure.org/2019,21072)
SG Berlin, Entscheidung vom 10.07.2019 - S 83 KA 264/17 (https://dejure.org/2019,21072)
SG Berlin, Entscheidung vom 10. Juli 2019 - S 83 KA 264/17 (https://dejure.org/2019,21072)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 131 Abs 1 S 3 SGG, § 103 Abs 3a SGB 5, § 103 Abs 4 SGB 5, § 41 Abs 1 S 1 Ärzte-ZV, § 41 Abs 5 Ärzte-ZV
    Vertragsärztliche Versorgung - Nachbesetzungsverfahren - Fortsetzungsfeststellungsklage - Rücknahme des Antrags auf Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens

  • Wolters Kluwer

    Beendigung des Nachbesetzungsverfahrens durch Rücknahme des Nachbesetzungsantrages i.R.e. Auswahlentscheidung eines Bewerbers für die Zulas...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Rücknahme des Nachbesetzungsantrags ist bis zur Beschluss-Bekanntgabe möglich

  • IWW (Kurzinformation)

    Nachbesetzungsverfahren | Rücknahme des Nachbesetzungsantrags bis zur Bekanntgabe der ZA-Entscheidung möglich

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 05.11.2003 - B 6 KA 11/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachfolgezulassung - Nachbesetzungsverfahren -

    Auszug aus SG Berlin, 10.07.2019 - S 83 KA 264/17
    Ein Anspruch auf Ausschreibung des Sitzes stehe ihm nicht zu; sie könnten auch die Rücknahme des Ausschreibungsantrags der Berechtigten nicht verhindern (Verweis auf BSG, Urteil vom 05.11.2003, Az. B 6 KA 11/03 R).

    Das Nachbesetzungsverfahren hat sich erledigt, da die vom Zulassungsausschuss ausgewählte Psychotherapeutin Frau Dipl. Psych L. mittlerweile anderweitig eine volle Zulassung erhalten hat (vgl. BSG, Urteil vom 05. November 2003 - B 6 KA 11/03 R) .

    Ein Anspruch auf Ausschreibung des Sitzes steht ihm nicht zu (vgl BSG SozR 3-2500 § 103 Nr. 3; BSGE 85, 1, 3 = SozR aaO Nr. 5 S 29f); er kann die Rücknahme des Ausschreibungsantrages der Berechtigten (dazu Gasser, aaO, RdNr 907, 917) nicht verhindern" (BSG, Urteil vom 05. November 2003 - B 6 KA 11/03 R, Rn. 30) .

    Ein Praxisinhaber darf das Nachfolgeverfahren nicht dazu nutzen, um außerhalb seines berechtigten Interesses an der Zahlung des Verkehrswertes Einfluss auf das Nachfolgeverfahren zu nehmen (vgl auch BSG Urteil vom 5.11.2003 - B 6 KA 11/03 R - Juris RdNr 32, insoweit nicht abgedruckt in BSGE 91, 253 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 1).

  • BSG, 23.03.2016 - B 6 KA 9/15 R

    Vertragsarzt - Rücknahme des Antrags auf Ausschreibung des Vertragsarztsitzes -

    Auszug aus SG Berlin, 10.07.2019 - S 83 KA 264/17
    Nach der Rechtsprechung des BSG scheitere das Nachbesetzungsverfahren auch, wenn ein Praxisabgeber mit dem ausgewählten Bewerber keinen Kaufvertrag abschließen wolle (Verweis auf BSG, Urteil vom 23.03.2016, B 6 KA 9/15 R).

    Vielmehr gehe es davon aus, dass der Praxisabgeber bei einer erneuten Antragstellung ein berechtigtes Interesse an der Antragstellung und die Gründe für die vorherige Rücknahme nachvollziehbar gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung und den Zulassungsgremien darlegen müsse (Verweis auf Urteil des BSG vom 23.03.2016 - B 6 KA 9/15 R).

    Können ausreichende Gründe für die Rücknahme des ersten Ausschreibungsantrags und die spätere Erneuerung des Ausschreibungsbegehrens nicht festgestellt werden, geht dies zu Lasten des Praxisabgebers." (BSG, Urteil vom 23. März 2016 - B 6 KA 9/15 R, Rn. 22).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2015 - L 11 KA 42/15

    Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens

    Auszug aus SG Berlin, 10.07.2019 - S 83 KA 264/17
    Der Beklagte folge der Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 16.11.2015 (L 11 KA 42/15 B ER), wonach - selbst bei zugestellter Entscheidung des Zulassungsausschusses - eine Rücknahme des Nachbesetzungsantrages noch möglich sei, weil beteiligte Dritte gerade noch keine gefestigte Rechtsposition erhalten hätten.

    Dies habe zuletzt das LSG Nordrhein-Westfalen in einem Beschluss vom 16.11.2015 zum Az. L 11 KA 42/15 B ER überzeugend dargelegt.

    Es entfaltet keinerlei Schutzwirkung zugunsten Dritter (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. November 2015 - L 11 KA 42/15 B ER) .

  • SG Berlin, 14.10.2008 - S 83 KA 543/08

    Vertragsärztliche Versorgung - Anspruch auf Ausschreibung eines

    Auszug aus SG Berlin, 10.07.2019 - S 83 KA 264/17
    Unter Verweis auf den Beschluss des SG Berlin (S 83 KA 543/08 ER) und des SG Marburg (S 12 KA 646/10 ER) sei die Rücknahme des Antrages nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zur Auswahl des Praxisnachfolgers möglich.

    Dem stehe nicht entgegen, dass nach einer Entscheidung des SG Berlin aus dem Jahr 2008 (Beschluss vom 14.10.2008, Az. S 83 KA 543/08 ER) die Rücknahme des Antrags auf Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens zum Schutz der Bewerber nur bis zur Auswahlentscheidung des Zulassungsausschusses möglich sei.

    Anders als dies vom SG Berlin in der Entscheidung aus dem Jahr 2008 (SG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - S 83 KA 543/08 ER -, Rn. 7, vgl. auch SG Marburg, Beschluss vom 04. August 2010 - S 12 KA 646/10 ER -, Rn. 15) entschieden wurde, ist die Kammer in jetziger Besetzung der Auffassung, dass hinsichtlich der Auswahlentscheidung auf den Zeitpunkt der wirksamen Bekanntgabe abzustellen ist.

  • BSG, 13.08.2014 - B 6 KA 38/13 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung - Beschwerdeausschuss -

    Auszug aus SG Berlin, 10.07.2019 - S 83 KA 264/17
    Die damit getroffene Regelung erlangt aber erst mit der Bekanntgabe die unmittelbare Rechtswirkung nach außen, auf die sie gerichtet ist (vgl. bezgl. der Beschlussfassung des Beschwerdeausschusses BSG, Urteil vom 13. August 2014 - B 6 KA 38/13 R, Rn. 17) .

    Denkbar wäre auch die Zustellung des Protokolls mit den in der Sitzung gefassten Beschlüssen (vgl. BSG, Urteil vom 13. August 2014 - B 6 KA 38/13 R, Rn. 17) .

  • SG Marburg, 04.08.2010 - S 12 KA 646/10

    Vertragsärztliche Versorgung - Rücknahme des Antrags auf Ausschreibung eines

    Auszug aus SG Berlin, 10.07.2019 - S 83 KA 264/17
    Unter Verweis auf den Beschluss des SG Berlin (S 83 KA 543/08 ER) und des SG Marburg (S 12 KA 646/10 ER) sei die Rücknahme des Antrages nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zur Auswahl des Praxisnachfolgers möglich.

    Anders als dies vom SG Berlin in der Entscheidung aus dem Jahr 2008 (SG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - S 83 KA 543/08 ER -, Rn. 7, vgl. auch SG Marburg, Beschluss vom 04. August 2010 - S 12 KA 646/10 ER -, Rn. 15) entschieden wurde, ist die Kammer in jetziger Besetzung der Auffassung, dass hinsichtlich der Auswahlentscheidung auf den Zeitpunkt der wirksamen Bekanntgabe abzustellen ist.

  • BSG, 08.11.2011 - B 1 KR 19/10 R

    Krankenversicherung - Verordnung eines Arzneimittels während und außerhalb eines

    Auszug aus SG Berlin, 10.07.2019 - S 83 KA 264/17
    Die nicht entfernt liegende Möglichkeit eines wiederholten Auftretens der Rechtsfrage muss sich jedoch "konkret abzeichnen" (vgl. BSG, Urteil vom 08. November 2011 - B 1 KR 19/10 R, Rn. 9; BSG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - B 9 SB 1/12 R, Rn. 22) .
  • BSG, 25.10.2012 - B 9 SB 1/12 R

    Schwerbehindertenrecht - Anspruch auf kostenlose Wertmarke zur unentgeltlichen

    Auszug aus SG Berlin, 10.07.2019 - S 83 KA 264/17
    Die nicht entfernt liegende Möglichkeit eines wiederholten Auftretens der Rechtsfrage muss sich jedoch "konkret abzeichnen" (vgl. BSG, Urteil vom 08. November 2011 - B 1 KR 19/10 R, Rn. 9; BSG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - B 9 SB 1/12 R, Rn. 22) .
  • BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 1/99 R

    Ausschreibung und Neubesetzung eines Vertragsarztsitzes in Planungsbereich mit

    Auszug aus SG Berlin, 10.07.2019 - S 83 KA 264/17
    Ein Anspruch auf Ausschreibung des Sitzes steht ihm nicht zu (vgl BSG SozR 3-2500 § 103 Nr. 3; BSGE 85, 1, 3 = SozR aaO Nr. 5 S 29f); er kann die Rücknahme des Ausschreibungsantrages der Berechtigten (dazu Gasser, aaO, RdNr 907, 917) nicht verhindern" (BSG, Urteil vom 05. November 2003 - B 6 KA 11/03 R, Rn. 30) .
  • BSG, 14.12.2011 - B 6 KA 13/11 R

    Vertragsarzt - Zulassungsverzicht - bestandskräftige Nachbesetzung seines

    Auszug aus SG Berlin, 10.07.2019 - S 83 KA 264/17
    Das ist schon im Hinblick darauf geboten, dass das Praxisnachfolgeverfahren in besonderem Maße auf zügige Durchführung und Herstellung von Rechtssicherheit ausgerichtet ist (vgl dazu BSGE 110, 43 = SozR 4-2500 § 103 Nr. 9, RdNr 18 f).
  • BSG, 25.11.1998 - B 6 KA 70/97 R

    Vertragsarztsitz - Ausschreibung - Antragsbefugnis - Gemeinschaftspraxis -

  • SG Marburg, 25.11.2011 - S 12 KA 797/11

    Vertragsärztliche Versorgung - Nachfolgezulassung - Schutz des

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.10.2012 - L 3 KA 1/09

    Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruchs zum Honorarvertrag 2009 in Niedersachsen in

  • BSG, 12.12.2018 - B 6 KA 50/17 R

    Müssen ermächtigte Krankenhausärzte am ärztlichen Notdienst teilnehmen?

  • LSG Rheinland-Pfalz, 30.08.2012 - L 7 KA 41/12

    Rücknahme der Ausschreibung eines Praxissitzes

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2018 - L 11 KA 91/16

    Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in der vertragsärztlichen Versorgung

  • BSG, 12.02.2020 - B 6 KA 19/18 R

    Rechtmäßigkeit der Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes in der

    Die stattgebende Entscheidung des Zulassungsausschusses nach § 103 Abs. 3a SGB V begründet - jedenfalls wenn diese Entscheidung nicht bereits mit einer (gesetzlich nicht vorgesehenen) Festlegung von Auswahlkriterien verbunden wird (zu einer solchen Sonderkonstellation vgl SG Berlin Urteil vom 20.3.2019 - S 87 KA 187/18 - juris RdNr 34) - keine Rechte künftiger Bewerber in einem erst noch durchzuführenden Praxisnachfolgeverfahren (vgl bereits LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER - juris RdNr 64; SG Berlin Urteil vom 10.7.2019 - S 83 KA 264/17 - juris RdNr 27; zu der nur mittelbaren Begünstigung von Bewerbern um die Praxisnachfolge vgl RdNr 29) , und mit der vollständigen Beendigung des Nachbesetzungsverfahrens kann ein solcher Verwaltungsakt des Zulassungsausschusses überhaupt keine rechtlichen Wirkungen mehr entfalten; die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, ist entfallen.
  • SG München, 27.06.2018 - S 38 KA 301/17

    Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens

    Damit ist die Möglichkeit eines wiederholten Auftretens der Rechtsfrage nicht entfernt liegend (vgl. BSG, Urteil vom 11.12.2002, Az B 6 KA 32/01 R; SG Berlin, Urteil vom 10.07.2019, Az S 83 KA 264/17).

    Davon ist u.a. auszugehen, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht, d.h., wenn eine bestimmte konkrete Gefahr der Wiederholung bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen droht (vgl. BSG, Urteil vom 11.12.2002, Az. B 6 KA 32/01 R; SG Berlin, Urteil vom 10.07.2019, Az. S 83 KA 264/17).

  • SG München, 17.06.2020 - S 38 KA 301/17

    Nachbesetzungsverfahren in überversorgtem Gebiet

    Davon ist u.a. auszugehen, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht, d.h., wenn eine bestimmte konkrete Gefahr der Wiederholung bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen droht (vgl. BSG, Urteil vom 11.12.2002, Az. B 6 KA 32/01 R; SG Berlin, Urteil vom 10.07.2019, Az. S 83 KA 264/17).
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