Rechtsprechung
   SG Berlin, 13.10.2010 - S 83 KA 443/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,20121
SG Berlin, 13.10.2010 - S 83 KA 443/08 (https://dejure.org/2010,20121)
SG Berlin, Entscheidung vom 13.10.2010 - S 83 KA 443/08 (https://dejure.org/2010,20121)
SG Berlin, Entscheidung vom 13. Oktober 2010 - S 83 KA 443/08 (https://dejure.org/2010,20121)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,20121) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 73c Abs 1 SGB 5, § 73c Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 5, § 73c Abs 3 S 1 Nr 3 SGB 5, § 73c Abs 3 S 1 Nr 4 SGB 5, § 73c Abs 3 S 4 SGB 5
    Krankenversicherung - Wirksamkeit eines Selektivvertrages - Zulässigkeit der Feststellungsklage durch eine nicht beteiligte Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung - Beteiligungsfähigkeit von Managementgesellschaften - keine Beeinträchtigung durch Verstoß gegen das Verbot der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 164/03

    Blutdruckmessungen

    Auszug aus SG Berlin, 13.10.2010 - S 83 KA 443/08
    Die Regelungen des UWG finden im Verhältnis zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern nach der abschließenden Regelung in § 69 Abs. 1 SGB V keine Anwendung (vgl. BSG, Urteil vom 25.09.2001 - B 3 KR 3/01 R; BGH, Urteil vom 23.02.2006 - I ZR 164/03, zitiert jeweils nach juris).
  • BSG, 13.05.1998 - B 6 KA 31/97 R

    Ablehnung von Vertragsärzten als ehrenamtliche Richter - Mitwirkung an einem

    Auszug aus SG Berlin, 13.10.2010 - S 83 KA 443/08
    In Fällen wie dem vorliegenden, in dem ein Rechtsverhältnis von Verwaltungsinstitutionen zueinander betroffen ist, kommt es für die Besetzung der Richterbank darauf an, ob der geltend gemachte Anspruch nur Angelegenheiten der Kassen(zahn)ärzte oder Außenrechtsbeziehungen der K(Z)ÄVen zu den Krankenkassen betrifft (BSG, SozR 3-1500 § 60 Nr. 4 m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 24.07.2001 - L 5 KA 5097/00
    Auszug aus SG Berlin, 13.10.2010 - S 83 KA 443/08
    Auch eine Herleitung aus § 75 Abs. 2 SGB V erscheint problematisch, da das danach bestehende Mandat zur Wahrnehmung der Interessen der Vertrags(zahn)ärzte gegenüber den Krankenkassen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Sicherstellungsauftrag steht und eine Kompensation für die fehlenden unmittelbaren Rechtsbeziehungen zwischen Vertragsärzten und Krankenkassen darstellt (LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., bei juris Rdnr. 36, m.w.N.; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.07.2001 - L 5 KA 5097/00 ER-B, bei juris Rdnr. 82).
  • BSG, 31.03.1998 - B 1 KR 9/95 R

    Krankenkasse - kein Schadenersatzanspruch bei unzulässiger Werbemaßnahme durch

    Auszug aus SG Berlin, 13.10.2010 - S 83 KA 443/08
    Die Grenzen des Wettbewerbs zwischen Krankenkassen sind allein anhand des gesetzlichen Auftrags und der zu seiner Verwirklichung erlassenen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs zu bestimmen (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 1998, B 1 KR 9/95 R, BSGE 82, 78, 79).
  • BSG, 25.09.2001 - B 3 KR 3/01 R

    Öffentlichrechtliche Rechtsbeziehung zwischen Krankenkassen und ihren Verbänden

    Auszug aus SG Berlin, 13.10.2010 - S 83 KA 443/08
    Die Regelungen des UWG finden im Verhältnis zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern nach der abschließenden Regelung in § 69 Abs. 1 SGB V keine Anwendung (vgl. BSG, Urteil vom 25.09.2001 - B 3 KR 3/01 R; BGH, Urteil vom 23.02.2006 - I ZR 164/03, zitiert jeweils nach juris).
  • OLG Brandenburg, 22.04.2010 - Verg W 5/10

    Vergaberecht: Nichtigkeit einer de-facto-Vergabe in einem Altfall

    Auszug aus SG Berlin, 13.10.2010 - S 83 KA 443/08
    b) Unabhängig davon, ob der Vertrag zwischen der BKK Beierdorf AG und der I GmbH ordnungsgemäß ausgeschrieben wurde und ob die Beklagte dem Vertrag ohne gesonderte Ausschreibung beitreten konnte, hätte das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ausschreibung auf die Wirksamkeit des Vertrages und des Beitritts der Beklagten keinen Einfluss und wäre überdies im Vergabeverfahren geltend zu machen gewesen (vgl. dazu und zu der - auch vorliegend relevanten - nicht möglichen rückwirkenden Anwendung des § 101b Abs. 2 GWB Brandenburgisches OLG, Urteil vom 22.04.2010 - Verg W 5/10, juris).
  • OLG Düsseldorf, 07.09.2010 - 20 U 52/10

    Irreführung durch Bewerbung von "40 % günstigerem" Zahnersatz

    Auszug aus SG Berlin, 13.10.2010 - S 83 KA 443/08
    Indes unterscheidet sich die Werbung der Beklagten von der der Entscheidung des LG Düsseldorf (bestätigt durch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.08.2010 - I-20 U 52/10, auszugsweise veröffentlicht unter http://www.medi-ip.de/olg-duesseldorf-werbung-mit-ae-zahnersatz-ohne-zuzahlung-ae-und-ae-zahnersatz-garantiert-40-guenstig/id_1284822245) zu Grunde liegenden Werbung der I GmbH dadurch, dass die Beklagte sogleich unter der vorgenannten Überschrift ausführlich und in auch für den Laien verständlicher Form über Angebot und Voraussetzungen des Wahltarifs informiert.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.07.2009 - L 7 KA 30/08

    Kassenärztliche Bundesvereinigung - keine Klagebefugnis im Rahmen einer

    Auszug aus SG Berlin, 13.10.2010 - S 83 KA 443/08
    Sie ist kein Grundrechtsträger und auf die ihr kraft Gesetzes zugewiesenen Aufgaben beschränkt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.07.2009 - L 7 KA 30/08 KL, juris).
  • BSG, 11.10.1988 - 3 S 1/88
    Auszug aus SG Berlin, 13.10.2010 - S 83 KA 443/08
    Dabei handelt es sich um eine eigenständige öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage, die nicht auf den Vorschriften des UWG beruht (vgl. BSG, Stellungnahme vom 11.10.1988, 3 S 1/88, juris, für einen Unterlassungsanspruch der Krankenkassen untereinander).
  • BSG, 03.02.2010 - B 6 KA 31/09 R

    Rechtsweg bei Streitverfahren von Trägerorganisationen des Gemeinsamen

    Auszug aus SG Berlin, 13.10.2010 - S 83 KA 443/08
    Indes hat das BSG in der auf die vorgenannte Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg ergangenen Revisionsentscheidung darauf hingewiesen, dass es die K(Z)V aufgrund ihrer gesetzlich begründeten Verantwortung für berechtigt hält, in allen Zulassungsangelegenheiten Rechtsmittel einzulegen, ohne dass eine konkrete, greifbare Beeinträchtigung geschützter Belange gerade durch die streitbefangene Entscheidung geltend gemacht werden müsste (BSG, Urteil vom 03.02.2010 - B 6 KA 31/09 R, bei juris Rdnr. 27 m.w.N.).
  • BSG, 25.03.2015 - B 6 KA 9/14 R

    Krankenversicherung - keine Verwaltungsaktsqualität eines Schiedsspruchs über

    Ein Verstoß gegen die Vorgaben des § 53 Abs. 9 SGB V könnte deshalb nur die Rechtsmäßigkeit der Satzung der Krankenkasse berühren und nicht die Rechtmäßigkeit des Vertrages zur HzV (so auch Alemann/Scheffczyk, NZS 2012, 45, 48; vgl Mehdorn, ZMGR 2012, 3, 12; ebenso bezogen auf einen Vertrag nach § 73c SGB V: SG Berlin Urteil vom 13.10.2010 - S 83 KA 443/08 - MedR 2011, 124, 128) .
  • VK Bund, 10.08.2011 - VK 2-76/11

    Besondere zahnärztliche Versorgung nach § 73c SGB V zur Erkennung und Vermeidung

    Als Partner des Einzelvertrages mit der Gesetzlichen Krankenversicherung kommen gemäß § 73c Abs. 3 SGB V neben vertragsärztlichen Leistungserbringern, Gemeinschaften derselben oder Kassenärztlichen Vereinigungen (wie etwa der Bg) grundsätzlich auch Träger von Einrichtungen, die eine besondere ambulante Versorgung durch vertragsärztliche Leistungserbringer anbieten (sog. Managementgesellschaften) - auf diese Regelung beruft sich vorliegend die ASt -, in Betracht (vgl. etwa SG Berlin, 13.10.2010, S 83 KA 443/08; Orlowski in GKV-Kommentar, § 73c SGB V, Rn. 11).
  • VK Bund, 10.08.2011 - VK 2-73/11

    Besondere zahnärztliche Versorgung nach § 73c SGB V zur Prävention von

    Als Partner des Einzelvertrages mit der Gesetzlichen Krankenversicherung kommen gemäß § 73c Abs. 3 SGB V neben vertragsärztlichen Leistungserbringern, Gemeinschaften derselben oder Kassenärztlichen Vereinigungen (wie etwa der Bg) grundsätzlich auch Träger von Einrichtungen, die eine besondere ambulante Versorgung durch vertragsärztliche Leistungserbringer anbieten (sog. Managementgesellschaften) - auf diese Regelung beruft sich vorliegend die ASt -, in Betracht (vgl. etwa SG Berlin, 13.10.2010, S 83 KA 443/08; Orlowski in GKV-Kommentar, § 73c SGB V, Rn. 11).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht