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   SG Berlin, 14.10.2009 - S 71 KA 250/02 W06   

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https://dejure.org/2009,26822
SG Berlin, 14.10.2009 - S 71 KA 250/02 W06 (https://dejure.org/2009,26822)
SG Berlin, Entscheidung vom 14.10.2009 - S 71 KA 250/02 W06 (https://dejure.org/2009,26822)
SG Berlin, Entscheidung vom 14. Oktober 2009 - S 71 KA 250/02 W06 (https://dejure.org/2009,26822)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestehen eines Schadens bei den Krankenkassen als Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Regressfestsetzung i.R.d. Richtgrößenprüfung; Statthaftigkeit der Heranziehung bzw. Übermittlung der Original-Verordnungsblätter zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit oder ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 27.04.2005 - B 6 KA 1/04 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Festsetzung eines Arzneikostenregresses - Vorlage

    Auszug aus SG Berlin, 14.10.2009 - S 71 KA 250/02
    Ergeben sich ernst zu nehmende und nicht ausräumbare Zweifel, ob die von Krankenkassen bzw. Prüfgremien dem Arzt zugeordneten Verordnungskosten von diesem tatsächlich in einem zum Regress berechtigenden Umfang veranlasst wurden, fehlt für die Festsetzung eines Arzneikostenregresses die entscheidende Grundlage (vgl . auch BSGE 94, 273 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 9, jeweils Rn. 10).

    Wie das BSG in seinem Urteil vom 27. April 2005 (BSGE 94, 273 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 9, jeweils Rn. 12 ff ) im Fall einer Prüfung nach Durchschnittswerten entschieden und in seinem Urteil vom 2. November 2005 (Az. B 6 KA 63/04 R, veröffentlicht bei Juris) für den Bereich der Richtgrößenprüfung hinsichtlich des Nachweises der vom Arzt tatsächlich veranlassten Verordnungskosten, also des beiden Prüfarten gemeinsamen Prüfungsgegenstands, bestätigt und näher ausgeführt hat, liegt der gesetzlichen Konzeption das in § 296 Absatz 3 SGB V (in den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassungen des Gesundheits-Reformgesetzes - GRG -, des GSG und des ABAG) für Richtgrößen- und Durchschnittswertprüfungen einheitlich ausgestaltete Modell einer elektronischen Erfassung, Übermittlung und arztbezogenen Zusammenfassung der veranlassten Verordnungskosten zu Grunde (vgl. nunmehr § 106 Absatz 2c Satz 1 in Verbindung mit § 296 Absatz 2 bzw. § 297 Absatz 3 SGB V in der Fassung desGKV-Modernisierungsgesetzes - GMG - vom 14. November 2003, BGBl. I 2190).

    In einem solchen Falle sind die Prüfgremien trotz der grundsätzlich vorrangigen Bestimmungen des Sozialdatenschutzes gegenüber der Verpflichtung zur Amtsermittlung (vgl. § 37 Satz 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I -) nach § 20 SGB X verpflichtet und gemäß § 298 SGB V auch berechtigt, die Einzelverordnungsblätter beizuziehen, soweit dies erforderlich ist, um eine beweiskräftige Datenbasis für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise des Arztes zu gewinnen (vgl BSGE 94, 273 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 9, jeweils Rn. 19; siehe nunmehr § 106 Absatz 2c Satz 2 SGB V in der Fassung des GMG) .

  • BSG, 02.11.2005 - B 6 KA 63/04 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirtschaftlichkeitsprüfung der

    Auszug aus SG Berlin, 14.10.2009 - S 71 KA 250/02
    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 2. November 2005 - Az. B 6 KA 63/04 R -, Urteil vom 16. Juli 2008 - Az. B 6 KA 57/07 R -, beide veröffentlicht bei Juris -) ist für die Festsetzung eines Arzneikostenregresses das Bestehen eines Schadens bei den Krankenkassen unabdingbare Voraussetzung.

    Wie das BSG in seinem Urteil vom 27. April 2005 (BSGE 94, 273 = SozR 4-2500 § 106 Nr. 9, jeweils Rn. 12 ff ) im Fall einer Prüfung nach Durchschnittswerten entschieden und in seinem Urteil vom 2. November 2005 (Az. B 6 KA 63/04 R, veröffentlicht bei Juris) für den Bereich der Richtgrößenprüfung hinsichtlich des Nachweises der vom Arzt tatsächlich veranlassten Verordnungskosten, also des beiden Prüfarten gemeinsamen Prüfungsgegenstands, bestätigt und näher ausgeführt hat, liegt der gesetzlichen Konzeption das in § 296 Absatz 3 SGB V (in den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassungen des Gesundheits-Reformgesetzes - GRG -, des GSG und des ABAG) für Richtgrößen- und Durchschnittswertprüfungen einheitlich ausgestaltete Modell einer elektronischen Erfassung, Übermittlung und arztbezogenen Zusammenfassung der veranlassten Verordnungskosten zu Grunde (vgl. nunmehr § 106 Absatz 2c Satz 1 in Verbindung mit § 296 Absatz 2 bzw. § 297 Absatz 3 SGB V in der Fassung desGKV-Modernisierungsgesetzes - GMG - vom 14. November 2003, BGBl. I 2190).

  • SG Berlin, 18.04.2007 - S 83 KA 147/02

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Richtgrößenprüfung - Datenübermittlung

    Auszug aus SG Berlin, 14.10.2009 - S 71 KA 250/02
    Ergäben sich - wie hier - erhebliche Abweichungen zwischen der vom BSG letztlich für unzureichend gehaltenen Aufstellung der Verordnungskosten, das heißt der gemeldeten Kosten, und den durch Verordnungsblätter belegten Kosten und könne die Richtigkeit der Höhe der gemeldeten Kosten heute nicht mehr überprüft werden, könnten lediglich die durch vorhandene Verordnungsblätter bestätigten Verordnungskosten der Richtgrößenprüfung zugrunde gelegt werden (so auch SG Berlin, rechtskräftiges Urteil vom 18.04.2007 - S 83 KA 147/02).
  • BSG, 16.07.2008 - B 6 KA 57/07 R

    Wirtschaftlichkeitsprüfung - Beiziehung der erweiterten Arzneimitteldateien durch

    Auszug aus SG Berlin, 14.10.2009 - S 71 KA 250/02
    Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 2. November 2005 - Az. B 6 KA 63/04 R -, Urteil vom 16. Juli 2008 - Az. B 6 KA 57/07 R -, beide veröffentlicht bei Juris -) ist für die Festsetzung eines Arzneikostenregresses das Bestehen eines Schadens bei den Krankenkassen unabdingbare Voraussetzung.
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