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   SG Berlin, 15.09.2017 - S 51 KR 3987/15   

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SG Berlin, 15.09.2017 - S 51 KR 3987/15 (https://dejure.org/2017,39787)
SG Berlin, Entscheidung vom 15.09.2017 - S 51 KR 3987/15 (https://dejure.org/2017,39787)
SG Berlin, Entscheidung vom 15. September 2017 - S 51 KR 3987/15 (https://dejure.org/2017,39787)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Krankenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 44 Abs 1 SGB 5, § 44 Abs 2 SGB 5, § 192 Abs 1 Nr 2 SGB 5, § 2 Abs 2 SGB 1, § 15 Abs 2 SGB 1
    Krankenversicherung - Krankengeld - Unschädlichkeit von Bescheinigungslücken bei fehlendem Hinweis in von sich aus erteilten Auskünften der Krankenkasse zu Einzelheiten des Krankengeldbezuges

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Erhalt der Mitgliedschaft

    Auszug aus SG Berlin, 15.09.2017 - S 51 KR 3987/15
    Zwar weist die Beklagte zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (z.B. Urteil vom 10. Mai 2012, Az: B 1 KR 19/11 R, juris, dort Rz 28) hin, nach der - wenn wie hier das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist und das Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeldzahlung nur nach Maßgabe des §§ 192 SGB V durch die fortlaufende Gewährung von Krankengeld aufrechterhalten wird - eine Bescheinigungslücke, d.h. die ärztliche Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit erst nach Ablauf des vorangegangenen ärztlich bescheinigten Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit, zur Beendigung des Versicherungsschutzes nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V und damit zum endgültigen Verlust des Krankengeld Anspruches führt (wenn sich nicht ein anderes Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld anschließt).

    Zwar gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - wie die Beklagte zutreffend ausführt - grundsätzlich, dass die Krankenkassen nicht verpflichtet sind, ihre Versicherten ohne konkrete Anhaltspunkte für einen entsprechenden Beratungsbedarf über die im Zusammenhang mit dem Krankengeldbezug für die Versicherten bestehenden Obliegenheiten aufzuklären (Bundessozialgericht, Urteil vom 10. Mai 2012, Az: B 1 KR 19/11 R, juris, dort Rz 28).

    Bereits das Bundessozialgericht hatte in seinem Urteil vom 10. Mai 2012, Az: B 1 KR 19/11 R, juris, dort Rz 28, formuliert: " Die differenzierende gesetzliche Regelung der Krg-Ansprüche mag zwar eine Aufklärung der Versicherten über ihre Obliegenheiten wünschenswert erscheinen lassen[...]" Diesem grundsätzlichen Beratungs-/Auskunftsbedürfnis der Versicherten wollte die Beklagte mit ihrem Schreiben und Merkblatt offenbar gerecht werden.

    Dieses rechtliche Erfordernis war - entgegen dem Vortrag der Beklagten im Erörterungstermin - auch bereits zum Zeitpunkt des Informationsschreibens im Januar 2014 vom Bundessozialgericht aufgestellt worden (vgl. Urteil vom 10. Mai 2012, Az: B 1 KR 19/11, juris, dort Rz 22) und stellte auch im Januar 2014 bereits einen zentralen Punkt im Bereich der sozialgerichtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Krankengeldbezug dar.

  • BSG, 16.12.2014 - B 1 KR 37/14 R

    Krankenversicherung - Krankengeldanspruch - Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft

    Auszug aus SG Berlin, 15.09.2017 - S 51 KR 3987/15
    In einem solchen Fall ist der/die Versicherte so zu stellen als habe er/sie innerhalb der ablaufenden Frist seine Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen lassen (Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Dezember 2014, Az: B 1 KR 37/14 R, juris, dort Rz 25).

    Bei dieser Sachlage ist die Unvollständigkeit der erteilten Informationen in diesem Punkt als Pflichtverletzung der Beklagten zu werten, so dass vorliegend nach dem sozialrechtlichen Herstellungsgedanken die rückwirkende Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise als ausreichend anzusehen ist (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Dezember 2014, Az: B 1 KR 37/14 R, juris, dort Rz 25.).

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