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   SG Berlin, 16.04.2018 - S 197 AS 3386/16   

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https://dejure.org/2018,13094
SG Berlin, 16.04.2018 - S 197 AS 3386/16 (https://dejure.org/2018,13094)
SG Berlin, Entscheidung vom 16.04.2018 - S 197 AS 3386/16 (https://dejure.org/2018,13094)
SG Berlin, Entscheidung vom 16. April 2018 - S 197 AS 3386/16 (https://dejure.org/2018,13094)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 40 Abs 1 S 1 SGB 2, § 45 Abs 1 SGB 10, § 45 Abs 3 S 1 SGB 10, § 45 Abs 3 S 3 Nr 1 SGB 10, § 45 Abs 3 S 4 SGB 10
    Grundsicherung für Arbeitsuchende - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts - Ablauf der Zehn-Jahres-Frist - Zahlung einer laufenden Geldleistung bis zum Beginn des Rücknahmeverfahrens - zeitliche Begrenzung ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufhebung, Erstattung und Aufrechnung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 77/09 R

    Witwerrentenbezug - Rückforderung der überzahlten Leistung wegen nicht

    Auszug aus SG Berlin, 16.04.2018 - S 197 AS 3386/16
    Betroffen sind deshalb nur Aufhebungen nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 SGB X, denn nur diese entsprechen inhaltlich den Rücknahmevorschriften des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X, auf die gemäß § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X die Zehn-Jahres-Frist anwendbar ist und für die folglich die diesbezügliche weitere Ausnahme in § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X gilt (näher dazu BSG, Urteil vom 01.07.2010 - B 13 R 77/09 R -, juris Rn. 44).

    Sie stellt eine gesetzgeberische Reaktion auf die vom Bundesrechnungshof geäußerte Kritik dar, dass nach damaliger Rechtslage die Rücknahme rechtswidriger Rentenbewilligungen nach Ablauf von zehn Jahren selbst dann nicht mehr möglich war, wenn den Betroffenen die Rechtswidrigkeit bekannt war (vgl. die Unterrichtung durch den Bundesrechnungshof, in: BT-Drs. 13/5700 vom 16.10.1996, S. 70-72; dazu auch BSG, Urteil vom 01.07.2010 - B 13 R 77/09 R -, juris Rn. 39 f.).

    In diesen Fällen soll also auch der unredliche Leistungsempfänger die ihm vom Gesetzgeber nach der materiellen Rechtslage nicht zugedachte Dauerleistung behalten dürfen (BSG, Urteil vom 01.07.2010 - B 13 R 77/09 R -, juris Rn. 52).

    Ein anderes Ergebnis folgt entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht aus der bereits mehrfach zitierten Entscheidung des BSG vom 01.07.2010, in der dieses hinterfragt, aber im Ergebnis offen gelassen hat, ob das Wort "gezahlt" absolut gelte oder aber Fälle nicht erfasse, in denen die Bewilligung dem Grunde nach noch bestehe, die Zahlung aber bspw. wegen Einkommensanrechnung faktisch nicht mehr erfolge (BSG, Urteil vom 01.07.2010 - B 13 R 77/09 R -, juris Rn. 51 f.).

  • BSG, 02.11.2015 - B 13 R 27/14 R

    Witwerrentenbezug - Rückforderung der überzahlten Leistung wegen nicht

    Auszug aus SG Berlin, 16.04.2018 - S 197 AS 3386/16
    Denn gedacht war die Regelung nach dem Vorgesagten für dauerhaft gewährte Leistungen, wie es etwa bei Rentenbewilligungen der Fall ist, bei denen zwischen dem sog. "Stammrecht" (etwa bei Erreichen der maßgeblichen Wartezeit und Altersgrenze sowie auf Grundlage feststehender Entgeltpunkte), infolgedessen ein dauerhaft wirkender "Grundanspruch" entsteht, und den jeweils zustehenden Einzelansprüchen auf Auszahlung zu unterscheiden ist, die bspw. aufgrund von Einkommensanrechnungen auch entfallen können (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 23.06.1994 - 4 RA 70/93 -, juris Rn. 15 ff.; Urteil vom 04.05.1999 - B 4 RA 55/98 R -, juris Rn. 15; zuletzt bspw. Urteil vom 02.11.2015 - B 13 R 27/14 R -, juris Rn. 32 m.w.N.).

    In einem späteren Fall hat der 13. Senat freilich entschieden, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X schon dann nicht vorliegen, wenn zwar das Rentenstammrecht noch besteht, aber die Rentenzahlung aufgrund einer Einkommensanrechnung schon dauerhaft und bestandskräftig eingestellt wurde (BSG, Urteil vom 02.11.2015 - B 13 R 27/14 R -, juris Rn. 33-35).

  • BSG, 04.05.1999 - B 4 RA 55/98 R

    Hinzuverdienstgrenze - Abgeordnetenentschädigung

    Auszug aus SG Berlin, 16.04.2018 - S 197 AS 3386/16
    Denn gedacht war die Regelung nach dem Vorgesagten für dauerhaft gewährte Leistungen, wie es etwa bei Rentenbewilligungen der Fall ist, bei denen zwischen dem sog. "Stammrecht" (etwa bei Erreichen der maßgeblichen Wartezeit und Altersgrenze sowie auf Grundlage feststehender Entgeltpunkte), infolgedessen ein dauerhaft wirkender "Grundanspruch" entsteht, und den jeweils zustehenden Einzelansprüchen auf Auszahlung zu unterscheiden ist, die bspw. aufgrund von Einkommensanrechnungen auch entfallen können (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 23.06.1994 - 4 RA 70/93 -, juris Rn. 15 ff.; Urteil vom 04.05.1999 - B 4 RA 55/98 R -, juris Rn. 15; zuletzt bspw. Urteil vom 02.11.2015 - B 13 R 27/14 R -, juris Rn. 32 m.w.N.).
  • BSG, 11.12.1992 - 9a RV 20/90

    Verwaltungsakt - Rücknahme - Wesentliche Änderung - Aufhebung mit Wirkung für die

    Auszug aus SG Berlin, 16.04.2018 - S 197 AS 3386/16
    Nach der zur früheren Rechtslage ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entfaltete die Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X auch in solchen Fällen absolute Sperrwirkung, ohne dass eine Rücknahme zu Ungunsten der Rentenempfänger möglich war (vgl. bspw. BSG, Urteil vom 11.12.1992 - 9a RV 20/90 -, juris Rn. 18 ff.; Urteil vom 24.03.1993 - 9/9a RV 38/91 -, juris Rn. 18, 27).
  • BSG, 23.06.1994 - 4 RA 70/93

    Angestelltenversicherung - Altersruhegeld - Anspruchshöhe

    Auszug aus SG Berlin, 16.04.2018 - S 197 AS 3386/16
    Denn gedacht war die Regelung nach dem Vorgesagten für dauerhaft gewährte Leistungen, wie es etwa bei Rentenbewilligungen der Fall ist, bei denen zwischen dem sog. "Stammrecht" (etwa bei Erreichen der maßgeblichen Wartezeit und Altersgrenze sowie auf Grundlage feststehender Entgeltpunkte), infolgedessen ein dauerhaft wirkender "Grundanspruch" entsteht, und den jeweils zustehenden Einzelansprüchen auf Auszahlung zu unterscheiden ist, die bspw. aufgrund von Einkommensanrechnungen auch entfallen können (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 23.06.1994 - 4 RA 70/93 -, juris Rn. 15 ff.; Urteil vom 04.05.1999 - B 4 RA 55/98 R -, juris Rn. 15; zuletzt bspw. Urteil vom 02.11.2015 - B 13 R 27/14 R -, juris Rn. 32 m.w.N.).
  • BSG, 16.05.2012 - B 4 AS 166/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Antragserfordernis - Antrag auf Zustimmung

    Auszug aus SG Berlin, 16.04.2018 - S 197 AS 3386/16
    Demgegenüber handelt es sich bei Arbeitslosengeld II gerade nicht um eine "rentenähnliche Dauerleistung" (BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 166/11 R -, juris Rn. 15 m.w.N.), denn es wird - anders als die meisten Renten (vgl. § 102 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) - nach dem oben Gesagten stets von vornherein nur begrenzt für sechs bis maximal zwölf Monate gewährt.
  • BSG, 03.07.2012 - B 1 KR 6/11 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsansprüche - vorrangiger Übergang auf

    Auszug aus SG Berlin, 16.04.2018 - S 197 AS 3386/16
    Eine laufende Geldleistung i.S.v. § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X ist eine Leistung in Geld, die regelmäßig wiederkehrend für bestimmte Zeitabschnitte gezahlt wird (BSG, a.a.O., Rn. 43 m.w.N.; Urteil vom 03.07.2012 - B 1 KR 6/11 R -, juris Rn. 11 m.w.N.; Merten, in: Hauck/, Sozialgesetzbuch, Lfg.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 14.03.2018 - L 13 AS 77/15

    Schwarzgeldkonto in der Schweiz: Hartz-IV-Empfänger müssen 175.000 Euro

    Auszug aus SG Berlin, 16.04.2018 - S 197 AS 3386/16
    Ebenso kann offen bleiben, ob der Beklagte für seine Entscheidung die infolge des Kontenabrufersuchens gewonnenen Erkenntnisse zugrunde legen durfte (gegen ein Beweisverwertungsverbot selbst bei rechtswidrig erhobenen Beweisen zuletzt LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.03.2018 - L 13 AS 77/15 -, juris Rn. 91 m.w.N.) sowie die - gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X für die Aufhebung gleichermaßen geltende - Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten hat.
  • BSG, 24.03.1993 - 9a RV 38/91

    Keine Rücknahme eines rechtwidrig begünstigenden Verwaltungsaktes nach 30 jahren

    Auszug aus SG Berlin, 16.04.2018 - S 197 AS 3386/16
    Nach der zur früheren Rechtslage ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) entfaltete die Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X auch in solchen Fällen absolute Sperrwirkung, ohne dass eine Rücknahme zu Ungunsten der Rentenempfänger möglich war (vgl. bspw. BSG, Urteil vom 11.12.1992 - 9a RV 20/90 -, juris Rn. 18 ff.; Urteil vom 24.03.1993 - 9/9a RV 38/91 -, juris Rn. 18, 27).
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